Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen des Verstoßes gegen das BtMG erhalten?
Wenn Sie nicht gerade eine Hausdurchsuchung hatten oder an der Grenze mit den Drogen aufgegriffen wurden, dann trifft Sie die polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung (Vorladung als Beschuldigter BtMG) meist aus heiterem Himmel.
Zwei Ursachen, die immer wiederkehrend sind, könnte das Verfahren haben: In den meisten Fällen hat jemand gegen Sie ausgesagt. Diese Person (Käufer / Verkäufer) möchte in den Genuss des § 31 BtMG kommen (Milderung der eigenen Strafe durch eine Art Beichte). In anderen Fällen sind Sie im Wege einer Telefonüberwachung aufgefallen oder in der Auswertung des Handys eines Dritten. Natürlich wird dort meist nur konspirativ über den An- und Verkauf von Drogen gesprochen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren keinen Erfolg gegen Sie hat. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft gut aufgeklärt über das tägliche Treiben im Betäubungsmittelgeschäft.
Wenn Sie die Vernehmung ohne Anwalt wahrnehmen, dann setzen Sie sich der Gefahr aus, sich selber einer Straftat zu belasten. Sie kennen die Ermittlungsakten nicht und diese werden Ihnen bei der Vernehmung nicht überlassen, um sich auf die Aussage vorzubereiten. Die Aussage hole ich für Sie nach, wenn ich den Hintergrund es Vorwurfs eruiert habe.
Wundern Sie sich übrigens nicht über die Zeitangaben in der Vorladung. Diese sind meist falsch und spiegeln nicht die tatsächlichen Tatzeiten wieder.
Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde. Die Weichen müssen im Ermittlungsverfahren frühzeitig gestellt werden. Warten Sie nicht ab, bis Sie einen Strafbefehl oder gar eine Anklageschrift erhalten haben.
Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.
Der Beschuldigte bzw. der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können. Insbesondere bei Betäubungsmittelstrafverfahren sind die Ermittler meist auf Ihre Angaben angewiesen, um eine spätere Verurteilung herbeizuführen bzw. einen Drogenring auszuheben. Drogenfahnder werden somit hartnäckig an Ihrer Schale picken.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?
Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).
Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.
Ich habe eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verstoßes gegen das BtMG erhalten!
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Sie eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen haben könnten.
Machen Sie keinen Angaben zu dem Vorwurf des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG. Beauftragen Sie einen Strafverteidiger, der sich auf die Verteidigung von Betäubungsmittelverfahren spezialisiert hat.
Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verstoßes gegen das BtMG erhalten haben, gilt Folgendes:
- Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
- Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
- Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
- In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
- Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
- Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.
Nehmen Sie noch heute telefonisch oder per Email Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten!
Vorladung als Beschuldigter BtMG. Wir zeigen Ihre Vernehmung an, beantragen Akteneinsicht und äußern uns schriftlich für Sie zur Sache.
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen des Verstoßes gegen das BtMG bekommen haben, dann ist die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie eine Anklageschrift zugestellt bekommen haben. Der Vorwurf: Handel – Besitz – Einfuhr von geringen und nicht geringen Mengen an Marihuana, Haschisch, Amphetamin, Heroin, Kokain uns XTC ist unser Spezialgebiet. Seit 2005 verteidigen wir bundesweit Betäubungsmittelstrafverfahren. Die Spannbreite reicht vom Besitz einer geringen Menge Marihuana, über den unerlaubten Anbau von Cannabis (von 2 Pflanzen aus der Fensterbank bis zur professionellen Hallen-Indoorplantage) bis hin zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 – 310 – 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E – Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E – Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren.