Tipps und Tricks zum Ermittlungsverfahren
Kanzlei Louis & Michaelis – bundesweite Strafverteidigung
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung / warum brauche ich einen Anwalt im Ermittlungsverfahren?
Statt der Vorladung zum Vernehmungstermin nachkommen zu müssen, habe ich als Strafverteidiger die Möglichkeit, für Sie Akteneinsicht zu beantragen und mich schriftlich für Sie zu äußern. Wer will schon gerne zur Polizei gehen und aussagen müssen? Ersparen Sie sich diese nervliche Belastung. Beschuldigtenvernehmung, Zeugenvernehmung oder erkennungsdienstliche Behandlung sollten Sie nicht einfach über sich ergehen lassen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, wenn Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Bedenken Sie, dass die Polizei ermittelt. Die Polizei möchte von Ihnen Dinge erfahren, die Sie im Zweifel strafrechtlich belasten werden.
Leider ist es keine Ausnahme, dass meine Mandanten nicht ordnungsgemäß belehrt werden und unhöflich durch die Beamten behandelt werden. Oft wird dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, dass es nur zu seinem Besten sei, wenn er jetzt umfassend aussage. Manchmal wird der Mandant damit unter Druck gesetzt, dass man ihn in Untersuchungshaft nehmen könne. Dies können Sie verhindern, wenn Sie anwaltlich vertreten werden.
Beachten Sie immer: Letztendlich entscheidet immer noch der Richter und der Staatsanwalt und nicht der zuständige Polizeibeamte. Ich kann keinem anraten, dass er einer Beschuldigtenvernehmung nachkommt. Auch dann nicht, wenn Sie glauben nichts zu befürchten. Die Erfahrungen, welche meine Mandanten bei solchen Vernehmungen gemacht haben, sind zum erheblichen Teil negativ und sogar erschreckend. Eine Einlassung gegenüber der Polizei ist jedenfalls immer ein Nachteil für Ihr Verfahren.
Es geht auch anders: Ich lasse mich, nachdem ich Ihre Beschuldigtenvernehmung schriftlich abgesagt habe und die Ermittlungsakte angefordert habe, gezielt schriftlich für Sie ein. So wahren Sie alle Chancen in Ihrem Verfahren. Ich werde gegebenenfalls eigene Ermittlungen in der Sache durchführen. Somit kann ich wesentlich dazu beitragen, dass es nicht zu einer Anklage kommt. Nach Akteneinsicht kann ich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. Mit einer Einstellung enden eine große Zahl meiner betreuten Verfahren.
Denken Sie daran, dass zunächst lediglich ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Dieser könnte haltlos sein. Letztendlich ist hervorzuheben, dass das Ermittlungsverfahren eine Reihe von wichtigen Einflussmöglichkeiten bietet. Werden diese versäumt, dann können diese in einem späteren Teil des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Lassen Sie sich also frühzeitig einen Termin geben, um Ihre Chancen voll zu wahren.
Kann ich im Ermittlungsverfahren nicht einfach selber die Ermittlungsakte einsehen?
Dies ist grundsätzlich dem Rechtsanwalt vorbehalten.
Was ist ein Ermittlungsverfahren?
Durch Strafanzeige, Strafantrag oder im Zuge amtlicher Wahrnehmung ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie, wenn Tatsachen oder Indizien vorliegen, welche auf eine mögliche Tatbegehung hindeuten (Anfangsverdacht). Die Staatsanwaltschaft erforscht den Sachverhalt durch Ermittlungen aller Art:
Zeugenvernehmung, Spurensicherung, körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Vernehmung des Beschuldigten.
Die Vernehmung des Beschuldigten ist zwingend, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklageerhebung erwägt. Die Staatsanwaltschaft bedient sich bei den Ermittlungen der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, der übrigen Beamten der Polizei, des Ermittlungsrichters und der Gerichtshilfe. Sollten Sie Beschuldigter in einem solchen Ermittlungsverfahren sein, dann lesen Sie bitte weiter.
Was ist zu beachten, wenn Sie durch Richter, Staatsanwalt oder Steuerfahndung vernommen werden?
Anders als bei einer polizeilichen Vernehmung müssen Sie einer solchen nachkommen. Bei Fernbleiben können sie zwangsweise vorgeführt werden. Als Beschuldigter, im Gegensatz zum Zeugen, haben Sie das Recht zu schweigen, von welchem Sie im Regelfall auch Gebrauch machen sollten. Nehmen Sie diese Form der Vernehmung sehr ernst und wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt, um sich beraten zu lassen. Diese spezielle Form der Vernehmung bedeutet, dass Sie einer erheblichen Strafe gewärtig sein könnten.
Was tun, wenn Sie die Polizei, der BGS, Zoll oder die Steuerfahndung aufsucht?
Nehmen Sie die Sachlage ernst, wenn die Beamten Sie aufsuchen, denn in der Regel werden Sie zu Vorladungen schriftlich gebeten. Sie sollten mit den Beamten klären, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vor Ort vernommen werden sollen. Sollten Sie als Beschuldigter vernommen werden, dann haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen.
Außer Ihre Personalien zu benennen (hierzu sind Sie verpflichtet), sollten Sie den Beamten gegenüber keine Angaben machen. Schalten Sie sodann umgehend einen Rechtsanwalt ein. Sollten Sie sich jedoch äußern, dann wird dieses von den Beamten protokolliert und später als Beweismittel gegen Sie verwendet werden können. Dies sollten Sie verhindern und sich zunächst über einen Rechtsanwalt über den Sachstand und die Rechtslage informieren.
Was ist, wenn ich bei der Beschuldigtenvernehmung nicht in Bezug auf meine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde?
„Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 iV mit § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO), so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden (gegen BGHSt 31, 395).“
Setzen Sie sich mit mir in Verbindung. Ich werde veranlassen, dass die Beschuldigtenvernehmung keine Grundlage für eine spätere Anklage werden wird.
Muss ich es dulden, dass Fingerabdrücke und Fotos von mir genommen bzw. angefertigt werden?
Ja, denn diese Maßnahmen gehören zu Zwecken der Identifizierung des Täters. „Erkennungsdienstliche Maßnahmen“ werden eingesetzt, um Ihre Schuld oder Unschuld zu beweisen. Insoweit ist das Gesetz eindeutig:
„Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“
Die Maßnahmen können und dürfen also auch zwangsweise durchgesetzt werden.