Unerlaubter Anbau von Cannabis

Verstoß gegen das BtMG. Vorladung, Anklageschrift Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung. Unerlaubter Anbau von Cannabis.

Unerlaubter Anbau von Cannabis 

Seit Jahren nehmen Cannabisplantagen in Deutschland zu, weil die Konsumenten Wert auf Qualität legen, der Stoff oftmals gestreckt ist und sie sich zudem nicht mehr der täglichen Straßenqualität hingeben wollen. Zudem beendet unerlaubter Anbau von Cannabis auch die Abhängigkeit zum Dealer.

Oft entwickelt der Anbauer eine hingebungsvolle Liebe zu seinen Pflänzchen. Würde er gar einen Kaktus verrecken lassen, aber Cannabis ist ein Lebensmotto, ein Thema das bewegt und so wird die Plantage zum Livestyle.  In diesem Zusammenhang sind die Mandanten, die sonst nicht einmal Tomaten anbauen würden, schlichtweg betrübt über den Umstand, dass ihre heißgeliebten Pflanzen beschlagnahmt wurden.

Ursprünglich wurde in Holland Cannabis angebaut und sodann in Coffeeshops verkauft. Dieses Szenario gehört längst der Vergangenheit an. Nunmehr wird Gras mittlerweile in NRW und Niedersachsen angebaut, nach Holland exportiert und nach Deutschland – durch die Konsumenten – wieder importiert. Es wird im im Freien, im Wald, im Growzelt oder ganzen angemieteten Wohnungen, Lagerhallen oder anderen Liegenschaften angebaut.

Doch dann kommt der Supergau: Es brennt, ein Wasserschaden, der Geruch dringt in die Nase des Nachbarn, die verräterische Stromrechnung oder einfach eine Ihnen nahestehende Person, die Sie ans Messer liefert.

Die Plantage wird durch die Polizei ausgehoben und jetzt benötigen Sie einen starken Partner.

Wir verteidigen schwerpunktmäßig Cannabisplantagen seit dem Jahre 2005 im Bundesgebiet. Aus der Presse, die Sie hier über die Seite nachlesen können, werden sie viele Berichte zu Verfahren, die wir gewinnbringend verteidigt haben, finden.

Nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie die Berichte, denn diese geben Ihnen ein gutes Bild wieder, wie genau und präzise wir solche Verfahren verteidigen.

Wann spricht man überhaupt vom Cannabisanbau?

Anbau ist das erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerisches Bemühen (Stichwort: grüner Daumen). Man macht sich aber auch dann des Anbaus von Cannabis strafbar, wenn man Cannabissamen aussäht und dann der Witterung überlässt. Außerdem spricht man auch bei der Aufzucht von nicht wirkstoffhaltigen BtM-Pflanzen von Anbau. Der Anbau von Cannabis beginnt mit der Aussaat.

Der Anbau ist gegeben, egal, ob Aufzucht und Pflege zum späteren Konsum erfolgen, ob die Pflanzen als Zierpflanzen dienen, oder ob sie später weiterverarbeitet werden sollen. Außerdem ist es egal, ob eine einzige Pflanzen in einem Blumentopf auf dem Balkon oder eine ganze Plantage angebaut wird. Beides fällt unter den Begriff Anbau, die Strafe bemisst sich dann nach dem THC-Gehalt. Hier spielt es in Bezug auf den zu erwartenden Strafrahmen eine große Rolle, ob eine sogenannte nicht geringe Menge (ab 7,5 g THC) angebaut wurde.

Der Anbau von Cannabis von Deutschen im Ausland ist nur dann strafbar, wenn die Handlung auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

Der Erwerb, der Besitz und die Einfuhr von Cannabissamen (die dem unerlaubten Anbau von Cannabis dienen sollen) ist strafbar.

Ab wann spricht man von Mittäterschaft und wann von Beihilfe beim Cannabisanbau?

Für die Mittäterschaft reicht bloße Kenntnis vom Cannabisanbau nicht aus. Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken oder Mitwirken am Anbau von Cannabis voraus. Beihilfe liegt bereits vor wenn jemand durch gemeinsame Mietzahlung und Zimmerpflege den Anbau ermöglicht, verstärkt oder erleichtert. Wer ohne eigene Anbauinteressen Hilfstätigkeiten vornimmt, z.B. Anbauzubehör beschafft, gießt oder düngt, macht sich unter Umständen wegen Beihilfe zum unerlaubten Anbau von Cannabis strafbar. Der Verkauf oder die Weitergabe von Cannabiskochbüchern oder Verkaufskatalogen ist hingegen keine Beihilfe und nicht strafbar.

Cannabispflanzen und Strafe

  1. Der Angeklagte duldete auf seinem Grundstück 8 große Cannabispflanzen à Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
  2. Der Angeklagte zog 2 weibliche Cannabispflanzen zum Eigenkonsum auf à 4 Monate Freiheitsstrafe.
  3. Der Angeklagte baute mehrere Cannabispflanzen zum Eigenverbrauch mit einer Gesamtwirkstoffsmenge von 16,95 g THC an à Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung.
  4. Der Angeklagte hatte 84 junge Cannabispflanzen einer besonders THC- und ertragsreichen Sorte in einer selbst gebauten automatisierten Indoor – Anlage aufgezogen. Außerdem stand er unter laufender Bewegung à Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten.

Wie Sie lesen können und auch aus unseren Presseberichten zu den Plantagen entnehmen können, die wir bundesweit verteidigt haben, werden Sie feststellen, dass eine intensive Einzelberatung notwendig ist.

Unsere Mandanten schicken mir in der Regel eine E – Mail und beschreiben die Hausdurchsuchung und wie viel Pflanzen in welchem Wachstumsstadium aufgefunden wurden. Sie fügen meist bereits den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll bei. Manche rufen auch einfach an und wir besprechen den Plantagenfund und das weitere Vorgehen telefonisch.

Auf diesem Weg lässt sich schnell die zu erwartende Strafe, das weitere Vorgehen und ein Angebot über eine Verteidigung klären und Sie sind sodann optimal betreut.

Nachdem wir seit dem Jahre 2005 Cannabisplantagen in ganz Deutschland verteidigt haben, lassen sich durchaus konkrete Aussagen zu einer zu erwartenden Strafe treffen.

Zunächst müssen Sie verstehen, dass es bei dem Verstoß gegen das BtMG auch unterschiedliche Strafen gibt, wobei sich das zu Bundesland und Region unterscheidet. Pauschal kann man sagen, dass eine Plantage härter in Bayern bestraft wird als in den nördlichen Bundesländern, wobei dies sich ja bereits rumgesprochen hat.

Für mich ist entscheidend bei der Verteidigung der Plantage, wie viel Gramm an THC übrig bleiben. Man kann hier durchaus sagen, dass das BtM – Recht ein sog. „Mengenstrafrecht“ ist, also die Menge an THC, die übrig bleibt, über den Ausgang des Verfahrens entscheidet.

Wird ein Steckling fast kein THC beinhalten, wird eine Pflanze, die eine Wachstumshöhe von 40 – 50cm hat durchaus bereits ein paar Prozent THC beinhalten.

Dass bei der Eigenaufzucht durchaus bei bestimmten Skunk – Arten von 10 – 16 % Wirkstoffgehalt erzielt werden, ist im Übrigen keine Ausnahme. Ausnahmezüchter erzielen sogar Haze – Qualität bei ihren Züchtungen.

Bei der Strafzumessung ist zudem entscheidend, ob es sich um eine einfache Plantage, eine semi- professionelle Plantage oder sogar um eine professionelle Aufzuch handelt. Hier spielt das Equipment durchaus eine wichtige Rolle: Lampen, Kohlefilter, Bewässerungsanlage.

In vielen Fällen unterstellt die Polizei und die Staatsanwaltschaft dem Anbauer dann ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem Vorwurf, sie seien ein Dealer, treten wir entschieden in vielen Verfahren entgegen.

Alleine die Menge an aufgefundenem Marihuana rechtfertigt alleine noch nicht, dass Sie wegen Handeltreiben verurteilt wurden.

Bedenken Sie jedoch, dass bei der Hausdurchsuchung auch Gegenstände aufgefunden werden, die ein solches begründen können: Dealgeld, Gripptütchen in erheblicher Anzahl, abgepacktes Gras und eine Schuldnerliste.

Eine Feinwaage hat mittlerweile fast jeder Konsument und wird nicht dazu führen, Sie wegen Handeltreiben zu verurteilen.

Bei den Hausdurchsuchungen werden jedoch regelmäßig auch nachstehende Gegenstände sichergestellt und ausgewertet: Handy / Mobilfunktelefon, Computer / Laptop / Tablet

Auf diesen könnten sich ggf. eine SMS, eine Whatsapp oder gar eine E – Mail befinden, die Geschäfte mit Dritten dokumentieren. Diese Auswertungen sind im Übrigen zum einen gerichtsverwertbar und zum anderen können diese auch als Beweis im Verfahren gegen Sie verwendet werden.

Aus diesen Gründen ist es  wichtig, dass Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und wir erst, nach Akteneinsicht und dem Vorliegen des Wirkstoffgutachtens und des DV – Auswertungsberichts Angaben in schriftlicher Form für sie machen.