Zwangsprostitution, § 232a StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Sie sind der Zwangsprostitution verdächtig, haben eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder Ihnen ist durch das Gericht eine Anklageschrift zugestellt worden? Sie sollten umgehend Kontakt mit uns aufnehmen.

Wann werde ich wegen Zwangsprostitution bestraft?

Wegen Zwangsprostitution wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter 21 Jahren

  • veranlasst die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
  • sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

Hierunter fallen:

Handlungen im Rahmen von Peepshows, Strip- und Live-Shows sowie als Darsteller in der Pornographie-Industrie. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch die menschenverachtende Vermarktung im Heiratshandel erfasst sein.

Es gilt grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Was versteht man unter schwerer Zwangsprostitution?

Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wird bestraft, wer die Veranlassung der Aufnahme der Prostitution oder deren Fortsetzung mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List begeht.

Ist die Anordnung von Führungsaufsicht möglich?

Ja, es kann die Führungsaufsicht gemäß § 233b StGB angeordnet werden.

Wird auch der Freier bestraft?

Ja, der Freier kann nach § 232a Abs. 6 StGB bestraft werden.