§ 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Ermittlungsverfahren und Strafverfahren
Die Konfrontation mit einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen besonders schwerer Fälle des Diebstahls ist ein Schock für den Betroffenen. In solchen Momenten ist kompetente und erfahrene rechtliche Unterstützung von entscheidender Bedeutung. Rechtsanwalt Clemens Louis und die Kanzlei für Strafrecht Louis & Michaelis stehen Ihnen als Partner zur Seite.
bundesweite Strafverteidigung seit 2005
Seit 2005 ist Rechtsanwalt Clemens Louis im Strafrecht tätig und hat sich einen hervorragenden Ruf erworben. Die Kanzlei Louis & Michaelis blickt auf eine langjährige Erfolgsgeschichte in der bundesweiten Strafverteidigung zurück.
Ihr Fall erfolgreiche verteidigt
Eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung wegen Diebstahl in besonders schweren Fällen erfordert spezifisches Fachwissen und eine engagierte Verteidigungsstrategie. Rechtsanwalt Clemens Louis und sein erfahrenes Team Louis & Michaelis setzen ihre juristische Expertise ein, um die bestmöglichen Ergebnisse für ihre Mandanten zu erzielen.
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Was versteht man unter einem besonders schweren Fall des Diebstahls?
Der besonders schwere Fall eines Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt, der sieben Regelbeispiele aufführt. Dabei handelt es sich um eine Strafzumessungsvorschrift, die zunächst einen einfachen Diebstahl voraussetzt.
Wann liegen besonders schwere Fälle des Diebstahls vor?
Gemäß § 243 I 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.
Nach § 243 I 2 Nr. 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist.
Nach § 243 I 2 Nr. 3 StGB ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn er sich mithilfe der Begehung der Tat eine fortwährende Einnahmequelle verschaffen möchte, die einen bestimmten Umfang und eine gewisse Dauer aufweist.
Nach § 243 I 2 Nr. 4 StGB ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn der Täter aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient.
Der § 243 I 2 Nr. 5 enthält die Variante des „gemeinschädlichen Diebstahls“. Damit umfasst es die schutzwürdigen Sachen für die Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technische Entwicklung. Diese Sachen müssen der Allgemeinheit zugänglich sein.
Gemäß § 243 I 2 Nr. 6 StGB begeht der Täter einen besonders schweren Fall des Diebstahls, wenn er stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt. Das Tatopfer muss dabei nicht selbst von dem Unglücksfall oder der gemeinen Gefahr betroffen sein. Es reicht aus, wenn beispielsweise ein Retter bestohlen wird.
Nach § 243 I 2 Nr. 7 StGB begeht der Täter einen besonders schweren Fall des Diebstahls, wenn er eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
Welche Strafe bekomme ich bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls, § 243 StGB?
Während der einfache Diebstahl mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren strafbar ist, wird der schwere Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Beachten Sie, dass bei einem schweren Diebstahl der Täter ein Hindernis überwinden und ggf. Gewalt anwenden muss.
Warum ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls keine Qualifikation zum einfachen Diebstahl?
Bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls handelt es sich um eine Strafzumessungsregel des einfachen Diebstahls, um somit bei Taten, die hinsichtlich des verwirklichten Unwertgehalts vom Normalfall abweichen, eine höhere oder niedrigere Strafe verhängen zu können. Eine Stafzumessungsregel beeinflusst lediglich die Strafzumessung, während eine Qualifikation als speziellerer Straftatbestand den Grundtatbestand verdrängt.
Kann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls auch lediglich versucht werden?
Dies ist höchst umstritten. Während der BGH annimmt, dass auch Regelbeispiele versucht werden können, ist die herrschende Lehre der Ansicht, dass nur Tatbestände versucht werden können und da es sich bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls, um eine Strafzumessungsregel handelt, dieser nicht versucht werden kann und auch keine Indizwirkung entfaltet.
Bin ich bei einem besonders schwereren Fall des Diebstahls vorbestraft?
Bei einer Freiheitsstrafe von drei Monate bis zu zehn Jahren laufen Sie bei einer Verurteilung Risiko, dass die Strafe in ein Führungszeugnis eingetragen wird. Strafen ab 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen werden in ein Führungszeugnis eingetragen. Um eine Eintragung in diesem Register zu vermeiden, ist unser Ziel im Verfahren, eine Einstellung (gegen Auflage) oder einen Freispruch zu erzielen. Ist das nicht möglich, so werden wir die Staatsanwaltschaft und das Gericht davon überzeugen müssen, es bei der Mindeststrafe zu belassen.
Wann wird ein besonders schwerer Fall des Diebstahls bestraft?
Der Gesetzeswortlaut lautet:
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder
eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders
gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung
dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem
Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder
Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich
in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder
öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen
Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem
Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine
Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr
oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des
Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.