Die erkennungsdienstliche Behandlung / Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
Unsere Kanzlei verteidigt seit 2005 bundesweit Verfahren bei dem Vorwurf von Besitz und Verbreitung von kinderpornographischen und jugendpornographischen Schriften.
Daneben verfügen wir über das nötige IT – Wissen, um auch hier alle Ihre Fragen zuverlässig zu klären.
Leider stellen wir immer wieder fest, dass Kanzlei die Verteidigung bei dem Vorwurf von Besitz und der Verbreitung von kinderpornographischen und jugendpornographische Schriften anbieten, aber nicht über das langjährige Wissen verfügen, es an IT – Kenntnissen fehlt und überteuert sind.
Schicken Sie uns unverbindlich eine Mail unter: mail@rechtsanwalt-Louis.de
In der Regel nehmen Mandanten seit Jahren dann Kontakt auf, wenn Sie gerade eine Hausdurchsuchung hatten.
Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben.
Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken.
Auf welcher rechlichen Grundlage basiert eigentlich die erkennungsdienstliche Behandlung, fragen Sie sich? Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ist zu unterscheiden zwischen § 81b 1. Alt. StPO (zur Durchführung eines Strafverfahrens) und § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes). Während die 1. Alt. auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann, weil die ED-Unterlagen für das aktuell vorliegende Verfahren erforderlich sind beinhaltet die 2. Alt. einen sog. polizeipräventiven Charakter. Hier steht dem Beschuldigten ein vorheriges Anhörungsrecht sowie ein Widerspruchsrecht gegen die polizeiliche Anordnung zu, da es sich um Verwaltungshandeln handelt. Die ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes) setzt eine entsprechende Prognose voraus, wonach die Gefahr besteht, dass der betroffene weitere Straftaten begeht und die Aufklärung dieser Taten durch die erkennungsdienstlichen Unterlagen erleichtert werden wird.
Die 2. Alt ist in Ihrem Verfahren von Bedeutung. Es ist offensichtlich, was hier angedacht ist: Letztendlich sind die Behörden bedacht, ihre Datenbanken mit Ihren Informationen zu füllen.
Ich rate Ihnen folgendes an: Sollte ich Ihre Verteidigung übernehmen, dann werde ich Ihnen dann anraten, den Termin zur ED – Behandlung nicht wahrzunehmen, wenn ich sicher davon ausgehen kann, dass bei den Asservaten, die bei Ihnen im Zuge einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden, keine inkriminierenden Dateien gefunden werden.
Eine Speichelprobe ist, ob ich Ihnen letztendlich in einer telefonischen Beratung anrate, Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt einzulegen, ohnehin von Ihrer Einwilligung abhängig. Diese Einwilligung würde ich schon aus Prinzip nicht geben, weil es doch offensichtlich ist, dass die Speicherung Ihrer DNA schlichtweg untauglich wäre, sie eines weiteren Verstoßes nach § 184b StGB zu überführen. Davon auszugehen, dass nur, weil ein einmaliger Verstoß gegen § 184b StGB vorliegt, Sie zukünftig Sexualstraftaten begehen werden, ist mehr als an den Haaren herbeigezogen.
Sollten Sie mit einer ED – Behandlung konfrontiert werden, dann ist es ohnehin schleunigst Zeit, sich mit unsere Kanzlei in Verbindung zu setzen. Mehr dazu im unteren Bereich dieser „ersten Hilfe“.
Warum wird eine DNA-Analyse im Ermittlungsverfahren angefordert?
Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren genutzt, um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei DNA-Untersuchungen erforderlich:
Zum einen die Untersuchung der Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung dieser Spuren ist das sog. DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben). Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person stammt.
Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt werden, soweit sie für die Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, von wem das aufgefundene Spurenmaterial stammt, erforderlich ist. Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten sieht das geltende Recht nicht vor. Die DNA-Analyse ist daher zur Aufklärung jeder Straftat zulässig.
Woraus kann Ihr DNA gewonnen werden: Blut, Hautpartikel, Speichel, Sperma?
Kaum zu glauben, aber eine DNA Spur lässt sich leicht gewinnen. Dazu bedarf es keinem Blut, Hauptpartikel, Speichel oder Sperma von Ihnen. Oft genügt ein Abstrich von einem Gegenstand, welchen Sie bei der Tat berührt haben. Sicherlich ist ein Speicheltest oder ein Test anhand anderer körperlicher Sekrete, welche bereits genannt wurden, das klassischen Mittel, um DNA zu gewinnen, jedoch ist dies keine abschließende Liste.
Wer darf eine Entnahme von DNA anordnen?
Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von („anonymen“) Spuren ist nicht mehr zwingend. Die Untersuchung kann von der Staatsanwaltschaft und der Polizei angeordnet werden. Erforderlich ist jedoch eine Einwilligung des Beschuldigten sowie dessen Belehrung durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Dies erfolgt in der Praxis durch eine Unterschrift des Beschuldigten und der Aushändigung eines Merkblatts. Bei Gefahr in Verzug können Staatsanwaltschaft oder Polizei auch ohne entsprechende Einwilligung über die Entnahme von molekulargenetische Material bzw. dessen Untersuchung entscheiden
Wann darf das DNA (Genmaterial) in der sog. DNA-Datei bzw. Datenbank gespeichert werden?
- Bei (erheblichen) Sexualstraftaten z.B. Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
- Bei wiederholten erheblichen Straftaten z.B.: Einbruchdiebstahl, Raub, Verstoß gegen das BtMG
Welche Anforderungen werden an an das Merkmal “ wiederholt begangene Straftaten“ gestellt?
Die Anforderungen an eine DNA Analyse hat der Gesetzgeber herabgesetzt: Die DNA-Analyse wurde im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle ausgeweitet. Dabei ist die sog. „qualifizierte Negativprognose“ entscheidend: Es ist die Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind.
Louis & Michaelis: Bundesweite Strafverteidigung: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Als Kanzlei für die Verteidigung bei dem Vorwurf von Besitz & Verbreitung von Kinderpornographie, dürfen wir Ihnen unsere bundesweite Dienstleistung anbieten. Dies seit dem Jahre 2005 und wir haben seit dieser Zeit tausende von Mandanten in Deutschland gewinnbringend verteidigt.
In vielen Fällen erwirken wir eine Einstellung Ihres Verfahrens. Wir koordinieren Ihr Verfahren diskret und mit Erfolg. Wir zeigen sofort Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Durch eine Verteidigerschrift erwirken wir meist, dass Sie nicht vorbestraft werden. Beratungen erfolgen per E-Mail, telefonisch und natürlich vor Ort in unseren Kanzleiräumen.
Wir überprüfen die erkennungsdienstliche Behandlung, welche angeordnet werden kann. Natürlich erfinden wir mit Ihrem Verfahren das Rad nicht neu, sondern greifen auf das Wissen und unsere Erkenntnisse aus unzählig betreuten Verfahren zurück. Wir kennen die Sachbearbeiter der einzelnen Staatsanwaltschaften in Deutschland. Wir verstehen das Problem, welches Sie belastet und beantworten jede Frage, die Sie haben.
In über 90 % der Verfahren erwirkt unsere Kanzlei, dass Ihr außergerichtlich geklärt wird.
So können Sie die Verteidigung durch die Rechtsanwälte und Strafverteidiger Louis & Michaelis in Anspruch nehmen:
Für Ihre Verteidigung benötigen wir folgende Informationen:
E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax eines Fragebogens Neumandant und einer Vollmacht an unsere Kanzlei: 0201 – 310 460 – 20 oder 18 bzw. mail@rechtsanwalt-louis.de
Der Fragebogen Neumandant dient der Erhebung Ihrer Daten für die Anlegung der Akte durch unser Sekretariat. Die Vollmacht ist erforderlich, um Ihre Ermittlungsakte anfordern und Ihre Verteidigung anzuzeigen zu können.
Bitte überlassen Sie mir, soweit vorhanden, auch den Durchsuchungsbefehl, den Durchsuchungsbeschuss, die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung und die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
Noch am gleichen Tag wird Ihre Verteidigung angezeigt und Ihre Ermittlungsakte angefordert.
Ich halte mit Ihnen Rücksprache, wenn Ihre Ermittlungsakte eingetroffen ist. Sodann fertige ich eine Verteidigerschrift für Sie an, welche ich an die zuständige Staatsanwaltschaft schicke. In dieser Verteidigerschrift beantrage ich, dass Ihr Verfahren eingestellt wird. Ich setze mich auch mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft in Verbindung, um Ihren Fall zu besprechen.
Wir bieten diesen Dienst als Komplettpreis bundesweit an. Dies ist uns möglich, da wir auf die Erfahrung, welche wir aus unzähligen anderen Fällen gewonnen haben, zurückgreifen.
Um Ihre optimale Verteidigung zu gewährleisten, ist es selbstredend, dass Sie mich jederzeit anrufen können, um Ihre Vertretung zu planen. Ich sehe unserem Gespräch entgegen und werde Ihnen sämtliche Fragen, die Sie haben, beantworten. Natürlich geschieht dies auf Wunsch auch diskret über E-Mail. Sollten Sie aus dem Ruhrgebiet bzw. aus NRW kommen, dann würde ich mich freuen, wenn ich Sie in unseren Kanzleiräumen willkommen heißen darf.
Vorab würden wir Ihnen gerne nachstehende Informationen bieten, um Sie an unserem Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen:
Was ist Kinderpornographie, Tier- und Gewaltpornographie?
Kinderpornografisch sind solche Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, ist zudem der Besitz bzw. die Besitzverschaffung unter Strafe gestellt. Ein Kind ist eine Person unter vierzehn Jahren.
Unter Gewaltpornografie sind pornografische Darstellungen zu verstehen, zu denen Gewalttätigkeiten hinzutreten müssen.
Tierpornografisch sind Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
Wann machen Sie sich in diesem Zusammenhang nach dem deutschen Gesetz strafbar ?
Strafbar ist nach § 184 Abs. 3 StGB nicht nur der Besitz oder der Verkauf, sondern auch das Anbieten, Vorrätighalten und Bewerben. Im Zweifel kann der Bürger davon ausgehen, dass jegliche Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornographie vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt ist. Lücken im Gesetz ergeben sich jedenfalls kaum.
Wie werden kinderpornographische Fotos im World Wide Web getauscht?
Getauscht werden Fotos, Bilder und Geschichten häufig über E-Mails, Newsgroups, Chatrooms, Webseiten und Tauschmaschinen (z.B.: eMule, Shareaza, Gigatribe).
Kinderporno, KiPo, Lolitas, Hussyfan, Teens und bestimmte Altersangaben sind die Suchbegriffe. Hierdurch entstehen Kinderpornotauschringe, welche nach dem Geben und Nehmen Prinzip funktionieren. Kinderpornotauschringe werden in ihren Mitteln immer versierter, weil sie sich der steigenden Anzahl an Ermittlern im Netz bewusst geworden sind. Das BKA schätzt die Anzahl an Sammlern von Kinderpornografie in der BRD auf 30.000, andere gehen von 50.000 aus.
Werde ich bei zufälligen Funden von kinderpornographischen Schriften im Internet auch bestraft?
Dies muss grundsätzlich zunächst bejaht werden, da die Dateien regelmäßig zumindest temporär durch den Computer bzw. dessen Cache-Speicher auf der Festplatte abgelegt werden. Somit gelangen Sie technisch in den Besitz der Bilder, welcher strafbar ist. Bei zufälligen Funden sollten Sie dies unverzüglich der Polizei melden oder einen Rechtsanwalt einschalten. Brennen Sie die Daten auf eine CD, notieren Sie den Fundort, löschen Sie die Daten aus dem Cachespeicher und begeben Sie sich unverzüglich zur nächsten Polizeidienststelle.
Der Cachespeicher, bei Microsoft Internet Explorer ist dies standardmäßig der Inhalt des Ordners „Temporary Internet Files“ im Windows-Verzeichnis und beim Netscape Navigator ist dies der Inhalt des Ordners „Cache“ im Programmverzeichnis, enthält die Spuren Ihrer Internetsitzung. Die Dateien werden automatisch bei einem Besuch einer Seite in diesem abgelegt. Sollten Sie sich mit Computern nicht auskennen, dann lassen Sie sich diesbezüglich umgehend beraten.
Wie werde ich bestraft?
Die Herstellung, Verbreitung sowie der Besitz von kinderpornografischen Schriften wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Der Versuch ist ebenfalls unter Strafe gestellt. Sie werden angeklagt oder erhalten einen Strafbefehl. Deshalb ist es wichtig, dass ich die Verhandlungen mit den Strafbehörden aufnehme, um genau dies zu verhindern. Natürlich vertrete ich Sie auch vor Gericht und lege Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wenn das Verfahren schon in diesem Stadium ist. Eine Einstellung kann man indes zu jedem Zeitpunkt im Verfahren erwirken.
Wie erlangt die Polizei Kenntnis von Kinderpornographie im Internet?
Durch einzelne LKAs (Landeskriminalämter) in Deutschland werden anlassunabhängige Recherchen in öffentlichen Datennetzen nach Kinderpornographie durchgeführt.
Das betrifft vor allem weiterhin die Tauschbörse: Emule.
Die Ermittler durchforsten das Internet nach Kinderpornographie und schleusen sich in versteckte Tauschringe ein. Über die IP-Adresse werden sodann die Täter ermittelt. Hausdurchsuchungen bei Verdächtigen haben zur Folge, dass Computer und Datenträger beschlagnahmt und ausgewertet werden. Diese enthalten oft Daten (z.B. E-Mail Adressen mit Datenanhängen) über weitere potentielle Täter. Gegen diese wird sodann ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und möglicherweise eine Hausdurchsuchung angeordnet. Privatbürger sollten niemals aktiv im Internet nach Kinderpornografie suchen, auch wenn sie beabsichtigen, die Polizei bei Ihrer Arbeit zu unterstützen.
Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung bzw. Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung?
Auf unserer sehr informativen Seite gibt es viele fundierte Informationen, wie Sie sich im Falle einer Hausdurchsuchung zu verhalten haben.
Gehen Sie davon aus, dass bei eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts des Besitzes von Kinderpornographie sämtliche Computer, Speichermedien und Bildmaterialien von den Ermittlern beschlagnahmt werden. Die Auswertung wird ergeben, ob sich der Verdacht gegen Sie erhärtet. Sie sollten sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welcher umgehend die Ermittlungsakte anfordern wird und die Hausdurchsuchung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Oft werden Sie, wenn auch völlig überraschend, eine polizeiliche Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung in Zusammenhang mit Kinderpornographie bekommen.
Sie sollten mich zunächst Akteneinsicht beantragen lassen, bevor Sie sich in einer Vernehmung um Kopf und Kragen reden. Bedenken Sie auch, dass es sich lediglich um einen Anfangsverdacht handelt, welcher sich nicht zwingend bestätigen muss. In der Vergangenheit sind auch unschuldige Bürger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie in das Fadenkreuz von Ermittlern gelangt. Ihnen wurden z.B. unerwünscht und unerwartet kinderpornographisches Material über E-Mails zugesendet.
Nehmen Sie ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornographie sehr ernst, denn dieses Delikt wird regelmäßig hart von den Gerichten bestraft werden. Dennoch kann ich Sie dahingehend beruhigen, dass ich in einigen Verfahren eine Einstellung bzw. eine geringe Freiheitsstrafe auf Bewährung erwirken konnte. Des weiteren hebe ich gerne hervor, dass die beschlagnahmte Hardware nicht immer eingezogen werden muss. In einigen Fällen kann ich erwirken, dass diese wieder an Sie ausgehändigt wird.
Wie kann ich mich durch Rechtsanwalt & Strafverteidiger Louis vertreten lassen?
Als bundesweiter Strafverteidiger vertrete ich Sie vor allen Amts- und Landgerichten in Deutschland. Meine Verteidigung biete ich nicht nur Mandanten aus dem Ruhrgebiet an. Dadurch entstehen Ihnen auch keine Mehrkosten. Vielmehr kann ich in den meisten Fällen sogar dafür sorgen, dass Ihnen ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände wieder ausgehändigt wird. Ich schaffe also wirtschaftliche Vorteile für Sie.
Nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf. Ich versichere Ihnen, dass Ihr Fall mit höchster Diskretion behandelt wird. Ich koordiniere alles von meiner Kanzlei aus. Sie leben Ihr Leben normal weiter und überlassen mir Ihre Sorgen. Meine Aufgabe ist es zu verhindern, dass Sie wegen Ihrer Tat ins Gefängnis kommen. Gegebenenfalls kann ich erwirken, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Mein Vorteil ist, dass ich die nötige Erfahrung mitbringe, um Ihr Verfahren sicher zu steuern.
Wie und welche Daten werden von Der Polizei gesichtet?
Bei der Hausdurchsuchung werden Ihr Computer bzw. Laptop und CDs beschlagnahmt. Im Kriminalkommissariat wird das Programm Perkeo oder Xways einsetzten um die Asservate zu prüfen.
Sodann werden folgende Ordner und Programme überprüft: MS Outlook Express, Favoriten des Internet Explorers (Welche Seiten wurden abgespeichert), Temporary Internet Files (Welche Internetseiten wurden abgesurft), Sichtung der Programme wie eMule, Windows Papierkorb (welche Daten wurden gelöscht), manuell werden die Ordner durchforstet.
Natürlich umgehen die Beamten jegliche Kennworte und Schutzmechanismen, wenn dies möglich ist.
Warum brauche ich überhaupt einen Verteidiger im Strafverfahren?
Sich selber in einem Strafverfahren zu verteidigen, ist meist eine die größte Fehlentscheidung, die der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt.
Bedenken Sie, dass Richter und Verteidiger die gleiche Sprache sprechen und sich häufig aus anderen Verfahren kennen. Dieses Vertrauensverhältnis führt dazu, dass eine gute Gesprächsbasis für ihren Prozess geschaffen wird. Strafprozesse werden heute oft außerhalb vom Gerichtsaal geklärt. Absprachen gehören zum Alltag.
Der Grund hierfür ist recht simpel zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass sie froh sind, wenn ihnen ein Verteidiger ein vernünftiges Angebot macht. Sie können somit diese Akte schließen und sich der nächsten widmen. So einfach kann das sein. Der Strafprozess wird zum Geben und Nehmen.
Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde.
Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen. Diese kann jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf die Akte einsehen. Ziehen Sie daher nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.
Der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können.
Die Gerichte sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“.
Der Verteidiger, welcher meist die Richter und Staatsanwälte kennt, kann schon im Vorfeld oder während der Verhandlung einen „Deal“ im Sinne des Angeklagten aushandeln.
Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren.
Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen.