Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Wann mache ich mich wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar?

Wegen  Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wird bestraft, wer

  1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

Oder wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

  1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
  2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

Sinn und Zweck ist es, die informationelle Selbstbestimmung zu schützen.

Das Herstellen oder das Übertragen von Bildaufnahmen (z.B. Fotos, Filme, einzelne Videosequenzen) einer Person ist Tathandlung. Das Verhalten ist aber nur in einer speziellen Situation tatbestandsmäßig: Die Person muss sich in einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ oder einer „Wohnung“ befinden, mithin einem räumlichen Schutzbereich. Durch das Übertragen oder Herstellen dieser unerlaubten Aufnahme muss der höchstpersönliche Lebensraum der aufgenommenen Person verletzt werden.

Wie kann ich für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bestraft werden?

Mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

In der Praxis werden durch die Geschädigten häufig zivilrechtliche Schadensersatzforderungen angemeldet.

Aber dann gibt es auch noch uns:

Bundesweite Verteidigung bei § 201a StGB

In den vergangenen Jahren haben wir unzählige Verfahren im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen § 201a StGB betreut und bearbeitet.

Der überwiegende Teil der Verfahren konnten bundeweit zur Einstellung, manchmal auch gegen eine geringfügige Geldauflage, gebracht haben.

Schildern Sie uns Ihren Fall!

Welche Verfahren hat Rechtsanwalt Clemens Louis auf diesem Gebiet schon verteidigt?

Von Personen, die in Umkleiden gefilmt haben, ungewollt Sexvideos von ihren Partnern gedreht haben bis zu einem Frauenarzt, der während seiner Tätigkeiten seine Patientinnen gefilmt hat.

Nicht unerwähnt sollte der Web – Cam – Hacker bleiben, der sich – wie bundesweit bekannt berichtet – in Kinderzimmer gehackt hat, in dem er die Webcam der Kinder ferngesteuert hat. Diesen Fall haben Sie sicherlich im Fernsehen gesehen und auch der „filmende Frauenarzt“ ist sicherlich nicht an Ihnen vorbeigegangen.

Der Web – Cam – Hacker: Er hackte sich in Kinderzimmer.

https://www.youtube.com/watch?v=H-ArmRCyoTs

Rechtsanwalt Louis verteidige dieses bundesweit bekannten Verfahren erfolgreich und erwirkte eine Bewährungsstrafe für seinen Mandanten.

Der Frauenarzt, der mutmaßlich seine Patientinnen filmte.

Rechtsanwalt Clemens Louis Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Rechtsanwalt Clemens Louis Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen