Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Wann werde ich wegen unterlassener Hilfeleistung belangt?
Wenn Sie bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leisten, obwohl dies erforderlich und Ihnen den Umständen nach zuzumuten war, insbesondere ohne erhebliche eigne Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten Ihnen möglich ist.
Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Mensch oder Sache hervorruft oder hervorzurufen droht.
Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt. Gemeine Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.
Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn sie nach dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig ist, um drohende weitere Schäden zu verhindern. Entscheidend soll dabei ein Rückblick auf die Gesamtsituation sein. Die Rettungshandlungen sind dann zumutbar, wenn der Täter durch eine eingeleitete Rettungshandlung weder andere wichtige Pflichten verletzt, noch durch diese einer eigenen erheblichen Gefahr ausgesetzt wird. Die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens besteht regelmäßig, soweit nicht erhebliche Gefahren für den Hilfspflichtigen oder für gleich- oder höherwertige andere Rechtsgüter bestehen
Wie werde ich für unterlassene Hilfeleistung bestraft?
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Am häufigsten ist ein Arzt oder eine Person an einem Verkehrsunfallort oder an Gewässern von der Gefahr einer unterlassenen Hilfeleistung betroffen. Das Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden. Eine Fahrlässigkeit, also wenn Sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, wird nicht bestraft.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Ihnen der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gemacht wird.