Vorladung Polizei Cardsharing

Vorladung wegen Cardsharing durch die Polizei 

Bundesliga gucken, Serien, Filme. Analog war gestern. Die Streamingdienste und das Bezahlfernsehen boomen. Aber das ganze kostet Geld. Relativ viel Geld. Bezahlfernsehen ist teuer und so liegt es auf der Hand, dass der ein oder andere Serien- oder Fußballfan nach einer günstigen Alternative zum teuren Pay-TV Vertrag sucht. Es wäre ja auch zu schön, die monatlich hohe Gebühr zu sparen und trotzdem in den Genuss von Serien- und Filmhighlights zu gelangen. Im Internet wird man da zügig fündig. Hierfür muss man nicht einmal das Darknet bemühen.

Die Ermittlungsbehörden ermitteln immer wieder gegen die Anbieter sogenannter Cardsharing-Dienste. Die Zentralstelle Cybercrime in Bayern hat zuletzt im Jahre 2020 wieder Ermittlungen gegen einen Großanbieter geführt. Bei Cardahring handelt es sich um das Verwenden einer Pay-TV Entschlüsselungskarte für mehrere Nutzer. Bezahlfernsehen ist teuer und so liegt es auf der Hand, dass der ein oder andere Serien- oder Fußballfan nach einer günstigen Alternative zum teuren Pay-TV Vertrag sucht. Es wäre ja auch zu schön, die monatlich hohe Gebühr zu sparen und trotzdem in den Genuss von Serien- und Filmhighlights zu gelangen. Im Internet wird man da zügig fündig. Hierfür muss man nicht einmal das Darknet bemühen.

Gegen die Kunden der Cardharing-Anbieter werden dann in der Regel Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Ausspähend von Daten, Computerbetrug oder des Erschleichens von Leistungen eingeleitet.

Um Pay-TV empfangen und unverschlüsselt sehen zu können, müssen Sie bei dem jeweiligen Pay-TV Sender einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen. Im Internet werben Cardsharing-Anbieter mit einem vergünstigten Empfang von Pay-TV. Um die monatlichen Pay-TV Gebühren zu umgehen, wird ein entsprechenden Receiver mit Firmware ausgestattet, um damit die Verschlüsselung des Pay TV Anbieters zu umgehen. Beim sogenannten Cardsharing wird der Reviever eines Dritten als Server verwendet. Hierbei entschlüsselt der Betreiber eines Cardsharing-Portals über einen Receiver und eine Smartcard des Pay-TV-Anbieters das Kontrollwort, welches zusammen mit dem eigentlichen Fernsehsignal vom Anbieter – an sich allgemein zugänglich, aber verschlüsselt – über das Breitbandnetz oder das Internet verteilt wird. Auf diesen Server Receiver greifen die Schwarzseher zu und empfangen so unverschlüsselt Pay TV.

Strafbarkeit der Nutzer von Cardsharing Diensten

Wer auf diese Weise den kostenpflichtigen Pay TV Vertrag umgeht und einen Cardsharing Dienst nutzt, macht sich nicht gem. § 202 a StGB, wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten strafbar und auch nicht wegen Computerbetruges. Die vertragswidrige Inanspruchnahme von Pay-TV-Diensten, durch Cardsharing erfüllt den Tatbestand des § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen). Dabei teilen sich mehrere Personen vertragswidrig eine Entschlüsselungskarte (Smartcard), um bezahlpflichtige Pay-TV-Programme entschlüsseln zu können, ohne jeweils eine eigene Smartcard erwerben zu müssen. Dabei gibt derjenige, der eine zur Entschlüsselung notwendige Smartcard rechtmäßig erworben hat, das zur Entschlüsselung notwendige Kon­trollwort über ein Computernetzwerk an diverse Empfänger weiter. Deren Decoder kann dann auch ohne Smartcard des Pay-TV-Anbieters das verschlüsselte Signal entschlüsseln.

Man könnte daher annehmen, die Empfänger hätten sich die Entschlüsselungsleistung des Decoders – eines Automaten – erschlichen. Die Befugnis, Inhalte mithilfe des Decoders zu entschlüsseln, haben die Empfänger jedoch durch Kauf oder Miete des Decoders rechtmäßig erworben. Die Empfänger erschleichen mithin nicht die Entschlüsselungsleistung des Decoders, sondern die Leistung des Pay-TV-Betreibers, die in der Bereitstellung und Sichtbarmachung entgeltlicher Sendeinhalte liegt. Die Befugnis, auf die Sendeinhalte zuzugreifen, erwirbt nur, wer Inhaber einer solchen Smartcard ist. Die Bereitstellung und Sichtbarmachung von Sendeinhalten ist Leistung eines Telekommunikationsnetzes, weshalb die 2. Tatvariante einschlägig ist. Eine Strafbarkeit nach § 263 a StGB scheidet bei den Nutzern von Cardsharing Systemen aus: Der Computerbetrug erfasst nur Fälle, in denen die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs die Schädigung des Vermögens eines anderen zur Folge hat.

Die kausal auf das Verhalten des Täters zurückzuführende Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs muss – außer in der 4. Tatvariante – einen täuschungs- und irrtumsäquivalent bedingten verfügungsähnlichen Vorgang auslösen, der dann seinerseits unmittelbar eine Vermögensminderung begründet, die sich als ein Vermögensschaden darstellt. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist bei einem Cardsharing Nutzer gerade nicht gegeben. Dies liegt nur bei dem Anbieter / Betreiber der Cardsharing Dienste vor.

Die Anbieter eines Cardsharing-Dienstes macht sich in der Regel wegen Computerbetruges, unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen, sowie wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten strafbar.

Beim Cardsharing wird das bestehende Sky Abonnement einer Person so genutzt, dass der in der Smartcard generierte Schlüssel online geteilt wird. Auf diese Weise kann eine Vielzahl weiterer Personen, die über entsprechend präparierte Set-Top-Boxen verfügen, ebenfalls das Programmangebot von Sky empfangen, ohne dafür selbst ein Sky Abonnement abgeschlossen zu haben. Sowohl der Cardsharing-Betreiber als auch die Nutzer setzen hierfür also speziell angepasste und über das Internet verbundene Hardware ein.

Sie haben eine Vorladung im Zusammenhang mit Cardsharing erhalten?

Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Email. Wir beraten Sie umfassend und zeigen Ihnen für Ihr Anliegen, Ihren Fall eine individuelle Verteidigungsmöglichkeit auf. Je nach Aktenlage und vorliegenden Beweismitteln kann Ihr Verfahren außergerichtlich beigelegt, sogar eingestellt werden. Oberstes Ziel ist immer die außergerichtliche Verfahrensbeilegung.

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten!

Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E – Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E – Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Im Bereich Cardsharing haben wir in den vergangen Jahren unzählige Verfahren im gesamten Bundesgebiet verteidigt.