Subventionsbetrug Corona

Mit Ausbruch des Sars-Covid-19 Virus sind viele Selbständige und Einzelunternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Es kam bzw. kommt zu enormen Umsatz- und Gewinneinbußen. Die Politik versucht, die negativen Auswirkungen abzumildern, indem den Betroffenen Zuschüsse gewährt werden.

Während der ersten Phase der Pandemie gab es die sogenannten Corona-Soforthilfen (Überbrückungshilfe der Phase I). Hier half die Regierung mit Einmalzuschüssen, damit Mieten und andere Kosten gezahlt werden konnten. Es gab bis zu 9.000 Euro für Unternehmen bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten. Unternehmen bis mit bis zu zehn Beschäftigten erhielten bis zu 15.000 Euro.

Die coronabedingten Hilfen setzen „wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ voraus. Gleichzeitig werden die Antragsteller oftmals dazu aufgefordert, die Existenzbedrohung gegenüber dem Subventionsgeber zu versichern.

Diese und weitere Zuschüsse sind schnell und unbürokratisch auf den Weg gebracht worden. Doch so einfach und unbürokratisch diese Zuschüsse auch beantragt und erlangt werden können, so schnell ist auch der Tatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB erfüllt.

Was ist Subventionsbetrug?

Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt. Gemäß § 264 Abs. 8 StGB sind Subventionen:

  • Eine  Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
  • ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
  • der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
  • eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Die Voraussetzungen des Subventionsbetrugs sind „einfacher“ erfüllt als die des Betruges gemäß § 263 StGB. Denn der Subventionsbetrug setzt keine Täuschung und keinen kausalen Irrtum voraus.

 

Um den Straftatbestand des Subventionsbetruges zu erfüllen reicht es aus

  • falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der für die Vergabe zuständigen Behörde gemacht zu haben, die für die Vergabe relevant sind,
  • die Subvention zweckwidrig verwendet zu haben,
  • die zuständige nicht über später eingetretene Änderungen informiert zu haben oder
  • in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen zu gebrauchen.

Subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 9 StGB sind solche Tatsachen, die durch Gesetz (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB) oder aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB) als subventionserheblich bezeichnet sind. Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB ist eine Tatsache auch dann subventionserheblich, wenn von ihr die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Vollendet ist der Subventionsbetrug durch eine der oben aufgeführten Tathandlungen. In den Tatalternativen des § 264 Abs. 1 Nr. 1,3 und 4 StGB ist es nicht erforderlich, dass das Geld ausgezahlt wurde. Mithin ist ein Schaden nicht erforderlich.

Der Subventionsbetrug kann mit Geld- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

In besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn Subventionen durch Urkundenfälschung erschlichen wurden. Auch der Missbrauch der eigenen Befugnisse oder der eigenen Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger sowie die Ausnutzung von Amtsträgern oder Europäischen Amtsträgern zur Erlangung von öffentlichen Mitteln gelten als besonders schwere Fälle.

Eine Verurteilung wegen Subventionsbetrug kann auch zu einer Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung führen und es könnte zu einer Gewerbeuntersagung kommen.

Aus Versehen unvollständige Angaben gemacht!

Sie haben aus Versehen falsche oder unvollständige Angaben gemacht? Kein Problem? Leider doch!

Denn für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges reicht gemäß § 264 Abs. 5 StGB leichtfertiges Handeln aus. Leichtfertigkeit liegt dann vor, wenn die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt wird. Das heißt, dass bereits Angaben, die aus Versehen getätigt wurden, strafrechtlich geahndet werden.

Deshalb sollten die Angaben stets überprüft werden.

Was kann ich bei Falschangaben machen?

Ist es zu Falschangaben gekommen, kann man bis zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine Korrektur des Antrags an die Behörde schicken. Ab dem Zeitpunkt der Leistungsgewährung ist eine Korrektur nur noch eingeschränkt möglich.

Doch nach § 264 Abs. 6 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre. Nach dem BGH beginnt die Frist dann zu laufen, nachdem die Subvention an den Begünstigten ausgezahlt wurde bzw. mit dem Eingang der letzten Teilzahlung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19).

Fazit

Antragsteller sollten die Anträge sehr sorgfältig ausfüllen, denn bereits leichtfertiges Handeln kann eine Strafbarkeit mitsich bringen.

Bezüglich der Anträge über die Corona-Soforthilfen ist mit einer genauen Nachkontrolle zu rechnen. In verschiedenen Bundesländern wurden zu diesem Zweck Sonderprüfgruppen gebildet. Liegen Anhaltspunkte für Verfehlungen vor, muss mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gerechnet werden.