Verbotene Kraftfahrzeugrennen, illegale Autorennen

Für manche ist es der Adrenalin-Kick, für andere einfach nur geil. Für die Strafverfolgungsbehörden hat es mit Motorsport rein gar nichts zu tun. Mit dem Auto durch die Straßen ballern und das Gaspedal mal richtig durchtreten, durch die Beschleunigung in den Sitz gedrückt werden ohne Rücksicht auf Verluste. Ob in Essen, Duisburg, Köln, Berlin oder sonst wo in Deutschland – gerade am Abend und in der Nachtstunden, wenn die Straßen frei sind, treffen sich meist junge Männer, um zu testen, wer den schnelleren Wagen hat und besser um die Kurven driftet. Der Gesetzgeber hat mit § 315 d des Strafgesetzbuchs verbotene Kraftfahrzeugrennen nunmehr unter Strafe gestellt.

Gerade seit dem Mord-Prozess um die sogenannten Berliner Ku’damm-Raser oder auch der bei einem illegalen Autorennen getöteten Fahrradfahrerin in Köln sind illegale Autorennen und Raser vermehrt in das Schlaglicht von Medien, Politik und Justiz geraten.

Die Ku’damm – Raser: Mörder?

Den ganz großen Stein ins Rollen gebracht hat der Prozess um die sogenannten Berliner Ku’damm-Raser. Was war passiert? Eines Nachts im Februar 2016 haben zwei junge Männer sich ein spontanes Rennen mitten in der Stadt geliefert. Der eine fuhr einen aufgemotzten Mercedes und der andere einen Audi S6. Mit knapp 170 km/h überfuhren sie innerstädtisch mehrere rote Ampeln. Auf einer Kreuzung kurz vor einem Berliner Kaufhaus rammte einer der Männer mit knapp 160 Sachen einen Jeep, der 72 Meter weit geschleudert wurde. Der 69 Jahre alte Fahrer des Jeeps starb noch in seinem Auto, er hatte keine Chance den Crash zu überleben.

Für die 35. Große Strafkammer des Landgericht Berlin war das ein mittäterschaftlich begangener Mord. Lebenslänglich für die Angeklagten. Der Bundesgerichtshof hat die Sache später anders gesehen, mit juristischen Details wollen wir Sie nicht langweilen, aber im Kern ging es darum, ob die beiden Jungs vorsätzlich gehandelt haben oder fahrlässig. Heißt: Haben die Fahrer das Risiko in Kauf genommen jemanden zu töten und sich gedacht „Was soll’s“? Oder haben sie mehr darauf vertraut, dass schon alles gut gehen wird? Und genau das, hat der BGH so gesehen.

Mal im Ernst: Keiner, der sich hinter das Steuer eines Sportwagens setzt und aufs Gas tritt, denkt ernsthaft daran, dass er jemanden verletzen oder töten könnte – und erst Recht findet man sich damit nicht ab. Man ist fest davon überzeugt, alles wird gut gehen.

Der neue § 315d StGB stellt verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe

Den Ruf nach höheren Strafandrohungen für illegale Autorennen hat die Politik trotzdem vernommen und auch umgesetzt. Im neuen § 315d StGB.

Wer im Straßenverkehr

  • ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  • als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn es dann – wie im Berliner Fall – zum Tode eines Menschen oder einer schweren Gesundheitsschädigung, also einer schweren Verletzung, kommt, ist mindestens 1 Jahr Knast die Folge – und es können bis zu 10 Jahre werden!

Begründet wird dies durch die Gesetzgebung damit, dass fu?r Teilnehmer von illegalen Autorennen der Bußgeldkatalog eine Geldbuße in Höhe von 400 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorsah und fu?r Veranstalter ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Das war dem Gesetzgeber nicht genug. Nach Einschätzung der Polizei schrecken diese Geldbeträge die Täter kaum ab, die sich über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren. Die Möglichkeit ein Fahrverbot zu verhängen, ist auf die Ho?chstdauer von drei Monaten begrenzt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erhebliche Risiken fu?r andere Verkehrsteilnehmer bei illegalen Rennen schon allein wegen der gefahrenen Geschwindigkeiten und der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes über die Fahrzeuge gesehen. Damit das Strafrecht nicht erst greift, wenn Menschen zu Schaden kommen, sollte ein neuer Straftatbestand her.

Vermehrte Verurteilungen lassen die Szene aufhorchen

Auch in Hamburg wurde Anfang des Jahres 2018 ein Urteil gefällt, dass die Szene hat aufhorchen lassen: Zwei Männer waren Ende 2015 mit mehreren Beifahrern nachts auf dem Weg zu einer Disco auf dem Kiez unterwegs. Einer der beiden Fahrer fuhr immer wieder dicht auf, betätigte die Lichthupe und überholte das andere Fahrzeug immer wieder, um zu einem Straßenrennen aufzufordern. Bei der Verfolgungsjagd verlor der Fahrer, weil er zudem auch noch betrunken war, auf regennasser Straße die Kontrolle über seinen Mercedes und krachte gegen einen Laternenmast. Einer der Mitfahrer starb.

Das Landgericht Hamburg hat beide Fahrer zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der eine muss ein Jahr und sechs Monate in Haft, der andere, dessen Auto gegen einen Laternenmast geprallt war, erhielt zwei Jahre auf Bewährung. In seinem Auto starb ein Mitfahrer. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Männer der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben.

Erste Verfahren wegen § 315d StGB

Staatsanwaltschaft und Gerichte gehen sehr strikt gegen potenzielle Täter vor. Vor ein paar Monaten kam ein Mandant mit folgendem Fall zu uns:

Er soll um etwa 2.00 Uhr nachts mit seinem Mercedes durch eine Kleinstadt gefahren sein und sich innerorts bei vorgeschriebenen 50 km/h ein Rennen mit einem Audi A5 geliefert haben. Bei dem Rennen sollen beide Fahrzeuge über 100 km/h gefahren sein. Die Straße war auf mehreren hundert Metern nachts gut ausgeleuchtet, einsehbar, kerzengerade und vollkommen menschenleer. Naja, abgesehen von den zwei Streifenwagen an denen die Jungs vorbeigefahren sind. Diese nahmen sofort die Verfolgung auf, die wenige hundert Meter weiter endete. Beide sind jetzt Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren wegen eines verbotenes Kraftfahrzeugrennen und das hatte Konsequenzen

Führerschein und Fahrzeug weg

Noch an Ort und Stelle wurde den beiden Beschuldigten der Führerschein abgenommen und die Weiterfahrt untersagt.

Gut 10 Wochen nach besagter Nacht kam es allerdings noch dicker für die Beiden: Um 6 Uhr morgens klingelt es an der Tür und zwei freundliche Polizisten wollen einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts umsetzen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurden die Fahrzeuge, alle Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere beschlagnahmt und sichergestellt. Die beiden Beschuldigten sind seit dem Fußgänger.

Es droht mehr als nur der Verlust des Führerscheins

Durch die Ereignisse der letzten Jahre ist die Politik auf die Raserszene aufmerksam geworden und will, dass die Justiz hart durchgreift. Dafür wurden entsprechende Gesetze, wie der § 315d StGB, geschaffen. Staatsanwaltschaft und Gerichte greifen sehr früh, sehr hart durch – auch, wenn keinem Menschen etwas passiert ist. In jedem Fall sind Führerschein und Fahrerlaubnis (vorläufig) weg, wenn es Verletzte gab, steht sogar Knast in Aussicht.

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei wegen des Verdachts des verbotenen Kraftfahrzeugrennen erhalten.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

In jedem Fall aber gilt: Nehmen Sie einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahr und machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand. Alles was Sie sagen kann und im Zweifel wird es das auch gegen Sie verwendet werden. Das ist dann tatsächlich so, wie in jedem amerikanischen Spielfilm. Oft haben Mandanten Bedenken, wenn sie keine Angaben machen und einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Sie meinen, dass das einen schlechten Eindruck machen könnte und die Sache dann noch schlimmer wird. Das ist schlichtweg nicht zutreffend. In der Strafprozessordung ist normiert, dass sich niemand selbst belasten muss und dass Sie das Recht haben, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Nehme Sie dieses Recht wahr.