Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Cannabis – Haschisch – Marihuana

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln CANNABIS – MARIHUANA – HASCHISCH 

Gegen Sie wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ermittelt? Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter bekommen haben, dann ist die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie bereits eine Anklageschrift durch das Gericht zugestellt bekommen haben.

Der Vorwurf: Handel – Besitz – Einfuhr von geringen und nicht geringen Mengen an Cannabisprodukten ist unsere Spezialmaterie.

Wir haben uns auf die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen spezialisiert und greifen auf die nötige Erfahrung zurück, die notwendig ist, um Ihr Verfahren erfolgreich zu gestalten. Wir haben bereits unzählige kleine und große Verfahren erfolgreich verteidigt.

Ein BtM – Verfahren richtig zu gestalten hat etwas mit Praxiswissen, Berufserfahrung und Leidenschaft zu tun. Dies sind die Gründe, warum wir die richtige Kanzlei sind, um Ihr Strafverfahren erfolgreich zu gestalten. Unsere Mandanten genießen nämlich die exklusive und bundesweite Betreuung mit dem Wissen, dass ihr Verfahren optimal gestaltet wird. Wir bieten unsere Dienstleistungen zu Pauschalpreisen an, die individuell – je nachdem wie sich der Vorwurf gestaltet – vereinbart werden. Unsere Dienstleistungen sind demnach bezahlbar.

Hauptzollamt, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft: Wir übernehmen von nun an sämtliche Korrespondenz für Sie!

Cannabisprodukte sind die am weitesten verbreiteten Betäubungsmittelsorte. Die Sicherstellung von Cannabis hat sich in den letzten Jahrzehnten enorm gesteigert. Im Jahr 2022 gab es in der Bundesrepublik über 31.000 Cannabis-Handelsdelikte. 

Zunächst dürfen wir Ihnen einige wichtige Hintergrundinformationen zu dem Thema Strafbarkeit im Zusammenhang mit Cannabis geben. 

Wie kann ich für den unerlaubten Besitz und Handel von Cannabis bestraft werden?

Mit Einführung des KCanG (des Konsumcannabisgesetz) wurde Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert. 

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Diese Menge dürfen Sie michtsich führen.  

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 50 g Cannabis an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 3 lebende Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.

Erlaubt ist ebenfalls der gemeinschaftliche Eigenanbau nebst Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen.

Strafbarkeit nach § 34 KCanG bei Besitz von Cannabis
Ab 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes ist der Besitz strafbar gem. § 34 I Nr. 1a KCanG.
Insgesamt mehr als 60 g Cannabis strafbar gem. § 34 I Nr. 1 b KCanG.
Mehr als 3 lebende Cannabispflanzen strafbar gem. § 34 I Nr. 1 c KCanG

Die Bestrafung auch danach, ob es sich um eine geringe bzw. eine nicht geringe Menge an Cannabis handelt.

Der Wirkstoff, der Cannabiskonsumenten in einen Rausch versetzt heißt THC (Tetrahydrocannabinol). In der am weitesten verbreiteten Qualität hat Marihuana einen THC-Gehalt von 2 – 5%, in guter Qualität von 10 – 30%. Cannabisharz weist in üblicher Qualität einen THC-Gehalt von unter 5 % auf, von guter Qualität spricht man ab 10% THC – Gehalt. Haschischöl hingegen weist den 5 – 10fachen THC-Gehalt von anderen Cannabisprodukten auf. Bei mittlerer Qualität hat es bereits einen THC-Gehalt von 15 – 25%. Das in Holland erworbene Marihuana (z.B.: Superskunk, Skunk, Nothern Lights, Haze, Purple Haze, Orange Bud usw.) hat meistens einen THC – Gehalt von ca. 10 – 12 %

Der BGH bestimmt, dass man mit 500 Konsumeinheiten von 15mg THC = 7,5 g THC die Grenze zwischen der geringen und nicht geringen Menge festlegt. Wer also Cannabis besitzt, dass insgesamt mehr als 7,5 g THC enthält, ist Besitzer einer nicht geringen Menge an Cannabis.

Die Unterscheidung geringe Menge / nicht geringe Menge ist erheblich für das Strafmaß, aber das werde ich noch später erläutern. Zunächst lassen Sie uns klären, wie Sie Ihre Situation – ohne, dass wir telefoniert haben – deuten können:

Wie weiß ich, ob meine Menge eine „nicht geringe Menge ist“?

Im Strafverfahren entscheidet letztendlich das Wirkstoffgutachten über die Frage, ob es sich um Marihuana / Haschisch schlechter, mittlerer bzw. guter Qualität handelt. Das Wirkstoffgutachten wird im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben. Die Gutachten werden zum Beispiel durch das LKA (Landeskriminalamt) erstellt.

In vielen Verfahren, in denen ich Verteidiger war, hat der Wirkstoff der Drogen, letztendlich darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wurde (Haftprüfung / Haftbeschwerde). So manche Analyse durch die Staatsanwaltschaften hat ergeben, dass mein Mandant gerade nicht sein Leben in der JVA verbringen musste.

Grundsätzlich gilt, dass Anklageschrift und Urteil immer die Zahl der Taten enthalten müssen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Außerdem müssen die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung (Käufer, Verkäufer, Qualität, Menge, Preis…), Tatzeit und Tatort ersichtlich sein. Schätzungen und Hochrechnungen sind grundsätzlich nicht anzuwenden.

Außerdem muss genau angegeben werden können, um welches Betäubungsmittel es sich handelt. Wenn einer Telefonüberwachung nur zu entnehmen ist, dass es sich um eine „Fröhlichkeitspille“ oder ähnliches handelt, dann reicht dies für eine Bestrafung nicht aus. Auch aus pauschalen Beschreibungen wie: eine beträchtliche Menge, oder eine größere Anzahl von Einzelfällen, lässt sich kein Strafmaß entwickeln.

Überblick über der Strafen bei „geringen“ und „nicht geringen Mengen“ an Cannabis

Geringe Menge an Cannabis§ 34 KCanG§ 35a KCanG
  • Besitz
  • (mehr als 30 g bzw. 60 g)
  • Erwerb
  • Handeltreiben
  • Einfuhr
  • Abgabe
  • In Verkehr bringen

Anbau
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder GeldstrafeVerfahrenseinstellung: bei Geringfügigkeit
Nicht geringe Menge an Cannabis§ 34 III Nr. 4 KCanG
    Anbau
  • Besitz
In Verkehr bringen
Einfuhr
  • Handeltreiben
  • Abgabe
in der Regel Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren
Nicht geringe Menge an Cannabis§ 34 IV KCanG
  • Person über 21, Person unter 18 bestimmt mit Cannabis unerlaubt Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, veräußern, abzugeben, in Verkehr zu bringen
  • Als Mitglied einer Bande Handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
  • Mit Cannabis in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (z.B. Messer, Klappmesser).
Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren Minder schwere Fall: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre

Was fällt alles unter den Begriff Handeltreiben ?

Der Begriff des Handeltreibens wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit gefasst: Handeltreiben setzt keinen Erfolg und keinen Besitz von BtM voraus. Somit machen sich auch die internationalen Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen wegen Handeltreibens mit BtM strafbar.

Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar einmaliges Verkaufen von Cannabis um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Das bloße werben für den Kauf von Cannabis ist noch kein Handel, sondern lediglich die Vorbereitung dafür.

Unerlaubte Einfuhr von Marihuana 

Meine Kanzlei liegt in NRW, also ist der Normalfall, dass ich meine Mandaten wegen Einfuhrschmuggel von Gras / Peace vor allem vor dem Amtsgericht und Landgericht in Kleve, Geldern und Krefeld vertrete. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Niederlande an NRW grenzen. Unsere Verteidigung ist jedoch nicht lokal auf die niederländische Grenze beschränkt. Von Bayern über Hessen bis Niedersachsen verteidigen wir unsere Mandanten als Beschuldigte wegen des Besitzes bzw. der Einfuhr von Cannabis.

Der beliebteste Weg, die Drogen nach Deutschland einzuführen, ist mittels Pkw bzw. Bahn. Das BtM wird im Innenraum des Fahrzeugs verstaut. Es wird auch oft am bzw. im Körper getragen. Bei Grenzkontrollen wird Ihr Auto sodann durchsucht beziehungsweise, wenn sich der Verdacht erhärtet, auch ein Drogenspürhund eingesetzt. Bei den Grenzkontrollen finden die Fahnder manchmal wenige Gramm, die zum Eigenkonsum gedacht waren, aber es werden auch unregelmäßig Kilos beschlagnahmt. Die Öffnung der Grenzen nach Holland und Polen begünstigt die Einfuhr, da die Kontrollen immer schwieriger werden.

Natürlich wird das Cannabis zunächst in größeren Mengen über den Schiffweg und dem Flugverkehr eingeführt. Dabei ist es für die Polizei kein Geheimnis, dass ein Schiff und Container schlichtweg nicht überschaubar sind. In der deutschen Drogenszene kostet das Gramm Haschisch zwischen 5 und 10 Euro und das Kilo zwischen 2000 und 3000 Euro.  Das Gramm Marihuana kostet ebenfalls 5 – 10 Euro, wobei das Kilogramm 1500 – 3000 Euro kostet. Der Konsument bezahlt damit fast das tausendfache, dass die Haschischbauern z.B. in Nordafrika erhalten (Sie bekommen für ein Kilo 10 – 20 Euro).

Unerlaubte Einfuhr von Marihuana mit mehreren Personen

Eine Bande ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

„Eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat“ (BGH, B v 18.04.2001 – 3 StR 69/01)

Es bedarf also keiner „ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse mehr.“

Kurz: Es muss keine „kriminelle Vereinigung“ gebildet werden.

Leider hat das hierzu geführt, dass mittlerweile viele BtM – Vorwürfe in der Variante der bandenmäßigen Begehung angeklagt werden.

Als Verteidiger prüfe ich natürlich immer, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Bande vorliegen. Weiterhin prüfe ich, ob es sich um eine „nicht geringe Menge“ an Drogen handelt. Letztendlich fragt sich, wenn es sich tatsächlich abzeichnet, dass es sich um eine Bande handelt, ob nicht ein minder schwere Fall in Betracht kommt.

Wir haben bereits umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Drogenbandenmitgliedern gesammelt und hier zeigt sich deutlich, dass das Betäubungsmittelstrafrecht eine Spezialmaterie ist. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass viele solcher Prozesse im Wege eines Deals zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erfolgreich beendet werden. Bei Kiloprozessen ist diese mehr als üblich. Der Deal im Strafprozess regiert. In diesem Zusammenhang werde ich mit Ihnen Besprechen, ob Sie von der Regelung des § 35 KCanG – meines Erachtens der Königsparagraph des Strafverteidigers – Gebrauch machen wollen.