Wer andere zu Unrecht bei einer Behörde anzeigt oder verdächtigt, begeht selbst eine Straftat – und das oft ohne es zu ahnen. Ob aus Rache nach einer Trennung, aus Verärgerung im Nachbarschaftsstreit oder als vermeintlicher Schachzug im Sorgerechtsstreit: Wer jemanden wider besseres Wissen einer Straftat oder eines Dienstvergehens bezichtigt, macht sich nach § 164 StGB strafbar. Gleichzeitig sehen sich viele Beschuldigte mit einer falschen Anzeige gegen sich konfrontiert und fragen sich, wie sie sich zur Wehr setzen können. Rechtsanwalt Clemens Louis und die Kanzlei Louis & Michaelis aus Essen vertreten Mandanten bundesweit – sowohl Beschuldigte als auch Opfer falscher Verdächtigungen.
Seit 2005 verteidigt Rechtsanwalt Clemens Louis Mandanten in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im gesamten Bundesgebiet. Die Kanzlei Louis & Michaelis ist bekannt für ihre schnelle Reaktionsgeschwindigkeit, präzise Verteidigungsstrategien und über 1.000 Fünf-Sterne-Bewertungen zufriedener Mandanten. Das Team kennt die Dynamiken, die zu falschen Verdächtigungen führen – und weiß, wie man ihnen wirksam begegnet.
Was ist eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB?
Der Tatbestand des § 164 StGB schützt gleich zwei Rechtsgüter: einerseits den Einzelnen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, andererseits die staatlichen Behörden vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.
Strafbar macht sich, wer:
- eine andere Person bei einer Behörde oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder einer Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt, in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen sie herbeizuführen oder fortzusetzen (§ 164 Abs. 1 StGB), oder
- wider besseres Wissen andere Tatsachen über eine Person behauptet oder verbreitet, in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen sie herbeizuführen oder fortzusetzen (§ 164 Abs. 2 StGB).
Entscheidend ist das Merkmal „wider besseres Wissen“: Wer eine Anzeige erstattet, weil er die Tat für möglich oder sogar wahrscheinlich hält, macht sich nicht nach § 164 StGB strafbar – auch wenn sich die Anzeige später als unbegründet herausstellt. Strafbar ist nur, wer mit Sicherheit weiß, dass der Verdächtigte unschuldig ist.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
§ 164 StGB trifft man in der anwaltlichen Praxis überraschend häufig – oft in aufgeladenen persönlichen Konfliktsituationen:
- Trennungs- und Scheidungssituationen: Ein Partner erstattet Anzeige wegen Körperverletzung, Nötigung oder sexueller Übergriffe, obwohl die behaupteten Taten nicht stattgefunden haben.
- Sorgerechtsstreitigkeiten: Falsche Vorwürfe wegen Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung werden erhoben, um das Sorge- oder Umgangsrecht zu beeinflussen.
- Nachbarschaftskonflikte: Anzeigen wegen angeblichen Sachbeschädigungen, Diebstahls oder Bedrohungen, die frei erfunden sind.
- Arbeitsrechtliche Konflikte: Falsche Meldungen gegenüber dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder Behörden über angebliche Verfehlungen von Kollegen oder Vorgesetzten.
- Racheakte nach persönlichen Streitigkeiten: Gezielte Falschanzeigen, um jemanden in Schwierigkeiten zu bringen und Ermittlungsverfahren auszulösen.
- Falsche Angaben im Internet: Öffentliche Behauptungen auf Social Media, in Bewertungsportalen oder Foren, die darauf abzielen, behördliches Einschreiten gegen eine Person zu provozieren.
Wie wird § 164 StGB bestraft?
Der Strafrahmen des § 164 StGB ist erheblich:
- Grundtatbestand (§ 164 Abs. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Besonders schwere Fälle: Wenn durch die falsche Verdächtigung ein Ermittlungsverfahren, eine Untersuchungshaft oder gar eine Verurteilung ausgelöst wird, kann das Gericht den Strafrahmen erhöhen.
- Hinzu kommen in der Praxis häufig:
- Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des zu Unrecht Verdächtigten (z. B. für entgangenen Verdienst, psychische Beeinträchtigungen, Anwaltskosten)
- Unterlassungsansprüche bei öffentlichen Falschbehauptungen
- Konsequenzen im familienrechtlichen Verfahren, wenn falsche Anschuldigungen im Rahmen eines Sorgerechtsstreits erhoben wurden
Was tun, wenn man selbst falsch verdächtigt wird?
Wer Opfer einer falschen Verdächtigung ist und zu Unrecht in ein Ermittlungsverfahren hineingezogen wird, sollte sofort handeln:
Keine Aussage ohne Strafverteidiger. Auch als unschuldig Beschuldigter gilt: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern kluges Verhalten. Jede Aussage kann das Verfahren komplizieren.
Anwaltliche Akteneinsicht. Nur durch die vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Behauptungen aufgestellt wurden und welche Beweise tatsächlich vorliegen.
Gegenanzeigeerstattung. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB gegen den Anzeigeerstatter gestellt werden. Eine solche Gegenanzeige sollte jedoch erst nach anwaltlicher Beratung und nicht voreilig erfolgen.
Zivilrechtliche Schritte. Parallel zum Strafverfahren können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen denjenigen geltend gemacht werden, der die falsche Verdächtigung ausgesprochen hat.
Was tun, wenn man selbst einer falschen Verdächtigung beschuldigt wird?
Wer ein Ermittlungsverfahren wegen § 164 StGB erhält – also beschuldigt wird, jemanden falsch verdächtigt zu haben – steht ebenfalls unter erheblichem Druck. Oft unterschätzen Beschuldigte, dass das Merkmal „wider besseres Wissen“ für die Staatsanwaltschaft schwer zu beweisen ist. Eine sorgfältige Verteidigung kann das Verfahren häufig zur Einstellung bringen.
- Mögliche Verteidigungsansätze der Kanzlei Louis & Michaelis:
- Prüfung, ob das Merkmal „wider besseres Wissen“ tatsächlich nachweisbar ist
- Nachweis, dass die Anzeige in gutem Glauben erstattet wurde (fehlender Vorsatz)
- Prüfung, ob eine Absicht zur Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens vorlag
- Verfahrensbeendigung durch Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO
- Entlastung durch Zeugen, Dokumente und sonstige Beweismittel
