Bundesweite Strafverteidigung beim Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB.
Was passiert, wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder Einfluss von Betäubungsmitteln Auto gefahren sind und die Polizei Sie angehalten hat? Ob Ihr Verhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt wird, hängt in erster Linie von Ihrer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab.
Der § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die strafrechtlichen Konsequenzen für das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.
Diese Vorschrift stellt sicher, dass die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt und bestraft Personen, die sich durch ihre Trunkenheit im Straßenverkehr gefährlich verhalten.
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Zustand der Trunkenheit ein Fahrzeug führt. Der Gesetzestext definiert Trunkenheit als einen Zustand, in dem die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, erheblich beeinträchtigt ist. Dies kann durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln geschehen.
Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Beschuldigte:
- Ein Fahrzeug führt: Dies umfasst nicht nur Autos, sondern auch Fahrräder und andere motorisierte Fahrzeuge.
- Im Zustand der Trunkenheit handelt: Hierbei wird in der Regel ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille oder mehr als Richtwert herangezogen. Bei einem Wert von 1,1 Promille oder mehr liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die in der Regel zu einer strengeren Bestrafung führt.
Verteidigung durch die Kanzlei Louis & Michaelis
Die Kanzlei Louis & Michaelis hat sich auf die Verteidigung von Mandanten spezialisiert, die mit dem Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr konfrontiert sind. Eine außergerichtliche Beilegung der Strafsache ist in den meisten Fällen möglich.
Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss bzw. die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt. Ziel ist in der Regel die Beilegung der Sache mittels Strafbefehl.
Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Akte erhalten Sie durch uns.
In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
Ich freue mich auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihre Kontaktaufnahme mit mir.