Wiederaufnahmeverfahren

Rechtskräfte Urteile können gegebenenfalls mit einem Wiederaufnahmeverfahren oder einem sogenannten Gnadenverfahren angegriffen werden. Lassen Sie sich beraten, ob solche Verfahren in Ihrem konkreten Fall Erfolg versprechen.

Gegen Sie ist ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen? Berufung und Revision hatten keinen Erfolg? Sie streben ein Wiederaufnahmeverfahren an?

Das Strafurteil ist rechtskräftig. Was kann ich noch tun?

Rechtskräfte Urteile können gegebenenfalls mit einem Wiederaufnahmeverfahren oder einem sogenannten Gnadenverfahren angegriffen werden. Lassen Sie sich beraten, ob solche Verfahren in Ihrem konkreten Fall Erfolg versprechen.

Wiederaufnahmeverfahren bei Fehlurteilen

Fehlurteil und Wiederaufnahmeverfahren sind Begriffe, die oft im Zusammenhang benutzt werden.

Bundesweit treten Mandanten mit dem Wunsch an mich heran, ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten.

Ich erkläre Ihnen sodann zunächst, dass das Wiederaufnahmeverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzungen können Sie hier schon nachlesen, um eine Vertretung durch mich zu erleichtern. Wir müssen im Kampf um Ihr Recht die gleiche Sprache sprechen.

Das Urteil hätte meist nämlich schon – möglicherweise erfolgreich – mit der Berufung oder der Revision angegriffen werden müssen. Ist diese Munition verschossen, dann wird es eng für die Verteidigungsmöglichkeiten des Mandanten.

Was in der Vergangenheit versäumt wurde, kann durch ein Wiederaufnahmeverfahren auch grundsätzlich nicht nachgeholt werden.

Letztendlich muss sich der Mandant, auch wenn er sich noch so dagegen sträubt, sich mit der Realität abfinden, dass die Strafprozessordnung nun mal nur begrenzte Rechtsmittel, welche auch zeitlich an Ereignisse gebunden sind, kennt.

Demnach ist es mir als Verteidiger wichtig, dass Sie durch die nachstehenden Informationen Geld sparen. Investieren Sie nur Geld in eine kostspielige und aufwendige Revision, wenn diese auch Erfolg verspricht.

Ich berate Sie gerne dahingehend, ob ein Wiederaufnahmeverfahren in Ihrem Fall überhaupt Erfolg versprechend ist. Sollten ich zu dem Schluss kommen, dass dies nicht der Fall ist, dann werde ich Ihnen mit guter Begründung davon abraten. So sparen Sie Kosten und prüfen umfassend Ihre Chancen.

Ich werde Ihre Akten anfordern, diese durcharbeiten und sodann eine Prognose abgeben können. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ohne Akteneinsicht, kaum eine Erfolgschance zuverlässig geprüft werden kann.

Ich also nur dann ein kostenintensives Aufnahmeverfahren durchführen, wenn es Erfolg verspricht. Das ist nur fair. Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung mit Wiederaufnahmeverfahren und wir sind ein absoluter Mehrwert für Sie.

Wie sind die Chancen für ein Wiederaufnahmeverfahren?

Nur 3 % der Wiederaufnahmeverfahren haben Erfolg.

Die Erfolgsaussicht ist demnach noch schlechter, als die Erfolgschancen einer Revision.

Das Wiederaufnahmeverfahren ist jedoch oft das letzte Rechtsmittel, welches einem Verurteilten verbleibt, um sich gegen das rechtskräftige Urteil zu wehren.

Wann ist das Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig abgeschlossene Urteile zulässig?

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
  4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
  6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Wann ist Wiederaufnahme unzulässig?

  1. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
  2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

Welche Ziele können mit einem Wiederaufnahmeverfahren verfolgt werden?

  • Freispruch
  • Mildere Strafe
  • günstigere Maßregelentscheidung
  • Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens bestimmter Prozessvoraussetzungen

In einer Rechtsberatung kann erörtert werden, welches der Ziele verfolgt werden sollte.

Bevor geprüft werden kann, ob überhaupt ein Wiederaufnahmegrund vorhanden ist, muss geprüft werden, inwieweit ein Wideraufnahmeverfahren überhaupt zulässig ist. Nachstehend finden Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen:

Hier werden, ohne auf Einzelheiten einzugehen, die grundlegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erörtert:

1. Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens:

  • Das Wiederaufnahmeverfahren ist nur gegen „rechtkräftige Urteile“ statthaft.
  • Das Wiederaufnahmeverfahren ist auch gegen „rechtskräftige Strafbefehle“ statthaft.

Probleme können sich bei Prozessurteilen, Beschlüsse, teilrechtskräftigen Urteilen, einzelnen Urteilsteilen und fortgesetzten Handlungen ergeben. Sollte einer dieser Spezialsituation vorliegen, dann muss dies in einer persönlichen Beratung geklärt werden.

2. Antrag eines Berechtigten:

Ein Antrag kann nur durch einen Berechtigten erfolgen.

Antragsberechtigt sind:

  • Verurteilte
  • Erziehungsberechtigte
  • Verteidiger
  • Staatsanwaltschaft

Nicht berechtigt sind:

  • Privatkläger
  • Nebenkläger

Antragsberechtigt zugunsten eines verstorbenen Verurteilten: sind:

  • Aufgezählten Angehörigen (§ 361 II)
  • Gesetzlichen Vertreter (§ 361 I)
  • Staatsanwaltschaft

3. Beschwer:

Der Beschwer muss sich aus dem anzufechtenden Urteilsausspruch ergeben, aus den Urteilsgründen alleine kann kein Beschwer hergeleitet werden.

Aus Wiederaufnahmeziele (s.o.) ist der Beschwer herzuleiten.

4. Adressat des Antrags:

Adressat des Antrags muss das zuständige Gericht sein.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus:

  • § 140a I GVG

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus:

  • § 140a II GVG

Das Wiederaufnahmeverfahren kann jedoch auch bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Urteil letztendlich angefochten wird. Diese Regelung ergibt sich aus § 367 I S. 2.

5. Frist:

  • Keine Frist des Wiederaufnahmeverfahrens
  • Keine Verwirkung des Wiederaufnahmeverfahrens

6. Form des Antrags:

  • Unterzeichnet durch den Antragsberechtigten.
  • Die Verantwortung muss durch den Unterzeichner in Bezug auf den Inhalt übernommen werden.
  • Der Bezug auf Anlagen oder Schriftstücke ist ausgeschlossen.

7. Inhalt des Antrags:

  • Welches Urteil soll angefochten werden?
  • In welchem Umfang soll das Urteil aufgehoben werden?
  • Nennung v Wiederaufnahmegründen, welcher sich aus dem Gesetz (s.o.) ergibt!
  • Beweismittel für den Wiederaufnahmegrund!

Welcher Wideraufnahmegrund ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung?

Wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung einesmilderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. (§ 359 Nr. 5 StPO)
Aktenstudium, die Kontaktaufnahme mit Zeugen und Sachverständigen und andere detektivische und juristische Arbeit ist erforderlich, um diesen Wiederaufnahmegrund zum Tragen zu bringen.

Was sind „neue Tatsachen“ und „neue Beweismittel“?

Tatsachen sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilsberatung nicht bekannt waren und von ihm daher bei Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.

Neue Beweismittel sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat. Den unbekannten Beweismitteln stehen die unbenutzten Beweismittel gleich.

Beweismittel sind die der StPO: Augenschein, Gegenstände, Sachverständige, Schriftstücke Urkundenbeweis Zeugenbeweis, Zusammenhänge.

Um ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu bestreiten, muss ein sog. Wiederaufnahmegrund vorliegen. Es genügt mithin nicht, einfach nur vorzutragen, die ausgeurteilte Strafe sei zu hoch oder das Gericht habe ein Gesetz falsch angewendet. Der praktisch wichtigste Wiederaufnahmegrund ist in § 359 Nr. 5 StPO geregelt. Danach ist eine Wiederaufnahme insbesondere dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten zu begründen geeignet sind. Dies kann beispielsweise das plötzliche Vorhandensein eines entlastenden Zeugen sein.