Strafvollstreckung – Tipps und Tricks

Ich bin in Strafhaft. Welche Ansprüche habe ich in der Strafvollstreckung?

Verlegung in eine andere Anstalt: Hat der Gefangene ein Recht auf eine Verlegung?

Es gibt kein Recht des Gefangenen auf Verlegung.

Er kann nur einen Anstaltswechsel beantragen und hat das Recht auf eine fehlerfreie Ermessungsentscheidung.

Verlegung in eine andere Anstalt darf gem. § 8 Abs. 1 StVollzG erfolgen, wenn:

Es der Förderung der Behandlung dient:

  • der Gefangene in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden muss, oder aus einer solchen zurück verlegt wird (§ 9 StVollzG).
  • wenn die gewünschte Anstalt geeignetere therapeutische Maßnahmen anbietet.
  • eine Krankenhausbehandlung notwenig erscheint ( §65 StVollzG).

Es zur Eingliederung nach der Entlassung förderlich ist:

  • eine Entlassung vorbereitet werden soll ( § 15 Abs. 2 StVollzG)
  • die gewünschte Anstalt geeignetere Aus- und Weiterbildungsangebote anbietet.
  • die andere Institution wohnortnäher ist (eine bloße Erleichterung des Kontakts zu den Angehörigen reicht allerdings nicht aus)
  • Nähe zum Ehepartner (Schutz von Ehe und Familie Art. 6 GG, auch hier reicht Erleichterung der Kontakts nicht aus, es muss auch als Behandlungsmaßnahmen oder zur (Re-) Sozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheinen. Es müssen besondere, dem Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen des Kontakt zu den Angehörigen vorliegen, um einen Verlegungsantrag ausreichend zu begründen Ermessensentscheidung)
  • der Ehepartner in einer anderen Anstalt eine Freiheitsstrafe verbüßt ist die Verlegung in eine gemeinsame Anstalt geboten.

Die Vollzugsorganisation dies begründet

  • z.B. Änderung des Vollstreckungsplanes

Andere wichtige Gründe die Verlegung rechtfertigen

  • die Chance der Erreichung des Vollzugsziels in einer anderen Anstalt wahrscheinlicher ist, da zum Bespiel Mittäter von einander getrennt werden ( §8 Abs. 1 Nr. 1).
  • die Anstallt überfüllt ist oder stillgelegt werden soll ( § 8 Abs. 1 Nr.2)
  • unvorhersehbare Ereignisse eintreten z.B. Unglücksfälle oder Zerstörung durch Inhaftierte.
  • dem Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung nicht gerecht wird ( Art 1 Abs. 1 GG)
  • der Gefangene woanders sicherer Untergebracht werden kann (§ 152 StVollzG)

Wann kann überhaupt eine Verlegung in den offenen Vollzug erfolgen?

Um in den offenen Vollzug verlegt zu werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein (nach § 10 Abs. 1 StVollzG) :

  • Zustimmung des Gefangenen
  • Eignung des Inhaftierten für den offenen Vollzug
  • Keine Flucht – oder Missbrauchsgefahr
  • Gemeinschaftsfähigkeit und Gemeinschaftsverträglichkeit
  • Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit
  • korrekte Führung unter geringer Aufsicht
  • Aufgeschlossenheit gegenüber sozialpädagogischen Bemühungen
  • Bewusstsein notwendiger eigener Aktivitäten

Der offene Vollzug ist die Regelvollzugsform nach § 10 Abs. 1 StVollzG.

Wenn folgende Kriterien zutreffen, ist eine Verlegung in den offenen Vollzug nicht möglich (VV Nr. 2 Abs. 1 zu § 10 StVollzG)

  • erhebliche Flucht- oder Suchtgefahr
  • frühere Beteiligung an Gefangenenmeuterei
  • Anhaltspunkte, dass im letzten Urlaub/ Freigang Straftaten begangen wurden
  • gegen sie ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs-, oder Strafverfahren anhängig ist
  • zu vermuten ist, das der Insasse das Erreichen des Vollzugsziel der Mitgefangenen gefährden könnt
  • wegen Staatsschutzdelikten Verurteilte
  • Gefangene mit vollziehbarer Ausweisungsverfügung
  • Gefangene in Auslieferungs-, Abschiebe- oder Untersuchungshaft
  • Insassen, gegen die freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet ist
  • wenn räumliche, personelle oder organisatorische Gründe die Verlegung verhindern (§201 Nr. 1 StVollzG)

Wann muss ich mit einer Rückverlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug rechnen?

Nach § 10 StVollzG ist eine Rückverlegung dann zulässig, wenn:

  • konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer erneuten strafbaren Handlung während der Vollzugslockerung bestehen.
  • negatives Verhalten in der offenen Einrichtung vorgefunden wurde.
  • eine Behandlung notwendig ist, die nur im geschlossenen Vollzug möglich ist.

Die Vollzugsbehörde braucht konkrete Anhaltspunkte und ist verpflichtet den Sachverhalt aufzuklären, soweit dies möglich ist.

  • Urteil
  • Strafvollstreckungsblatt
  • Eine Übersicht über Ihre sozialen Bindungen
  • Arbeitsvertrag oder Zusage
  • Ziele nach dem Vollzug

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