Erregung öffentlichen Ärgernisses

Bei dem Verdacht der Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183 a StGB, verteidigen wir Sie bundesweit im Ermittlungsverfahren und der öffentlichen Hauptverhandlung.

Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten, wegen des Verdachts Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Bei dem Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit meiner Kanzlei auf. In den meisten Fällen, können wir Ihr Verfahren außergerichtlich beilegen, ohne dass Sie sich in einer öffentlichen Hauptverhandlung outen müssen. Dies gilt insbesondere für Ersttäter.

Wie werde ich für Erregung öffentlichen Ärgernisses bestraft?

Eine Erregung öffentlichen Ärgernisses begeht, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Was ist eine sexuelle Handlung im Sinne der Vorschrift?

Eine sexuelle Handlung ist nur eine solche, die von einiger Erheblichkeit ist. Entblößungshandlungen, die nicht unter § 183 StGB fallen, sowie alle Handlungen, die in der konkreten Umgebung und Situation objektiv geeignet sind, das Gefühl Dritter in einem nicht nur unerheblichen Maß zu verletzen.

Wann ist eine Handlung öffentlich im Sinne der Vorschrift?

Sie muss von unbestimmt vielen, nicht durch persönliche Beziehungen verbundene Menschen wahrgenommen werden. Ein geschlossener Personenkreis, z.B. auf einer in Räumlichkeiten stattfindenden Privatparty, reicht hierfür nicht aus.

Wann liegt ein Erregen von Ärgernis vor?

Mindestens ein Beobachter muss sich ungewollt verletzt fühlen.

Wann scheidet eine Strafbarkeit aus?

Eine Strafbarkeit scheidet insbesondere dann aus, wenn eine wirksame Einwilligung der Beobachter vorliegt.

Wenn Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten haben oder Sie wissen, dass gegen Sie wegen des Verdachts der Erregung öffentlichen Ärgernisses ermittelt wird, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich und vorbehaltslos beraten. Wir werten und beurteilen Sie nicht, wir verteidigen Sie.

Sollten Sie wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten habe, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

Unser Ziel ist die außergerichtliche Beilegung Ihres Verfahrens!