Cybercrime

Internetkriminalität

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Was ist Internet- und Kommunikationskriminalität (Cybercrime)?

Cybercrime. 45.000 Fälle auf dem Gebiet der Internetkriminalität hat das Bundeskriminalamt (BKA) für 2015 vermeldet. Die Tendenz ist steigend. Die Kriminalbehörden arbeiten längst mit IT-Spezialisten zusammen, um der wachsenden Bedrohung aus dem Internet und dem sog. Darknet auf Augenhöhe begegnen zu können.

Zum Cybercrime im engeren Sinne gehören die Delikte wie Computerbetrug, Ausspähen / Abfangen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage, Betrug mit Zugangsberechtigung zu Kommunikationsdiensten.

Moderne Kommunikationsmittel, seien es Handys, Smartphones, Tablets oder PCS haben Einfluss auf konventionelle Straftaten. Erpressungen über Messangerprogramme oder soziale Netzwerke sind – besonders bei Jugendlichen und Heranwachsenden – überhaupt keine Seltenheit. Aber auch Beleidigung, Nachstellung und Betrug aufgrund internetbasierter Kommunikation bestimmen heute das Bild der täglich vorkommenden Delikte. Eine Beleidigung (auf sexueller Grundlage) ist schnell an die Ex-Freundin per Messangerprogramm über das Smartphone abgesetzt.

Sogenannte Finanzagenten (meist ahnungslos über Anzeigen angeworben) stellen meist organisierten Banden ihr Konto zu Verfügung, damit diese unrechtmäßig erlangte Gelder über die Konten der Finanzagenten weiterverschieben können. Die Finanzagenten erhalten dann für das zur Verfügung stellen ihres Kontos eine Provision. Die Hintermänner bleiben in den meisten Fällen im Verborgenen und treten mit den Finanzagenten nur via Email in Kontakt. Während die sogenannten Finanzagenten sich oft wegen Beihilfe zum Betrug /Erpressung und oder der (fahrlässigen) Geldwäsche zu verantworte haben, bleiben die Hintermänner in den meisten Fällen unbekannt.

Zur klassischen Internetkriminalität gehören aber auch sogenannte Botnetz Angriffe auf bspw. Online-Shops oder populäre Internetseiten. Die Täter drohen meist mit einem DDos Angriff in einer Erpressermail und fordern die Firmen zur Zahlung auf, um einen solchen Angriff auf die eigene homepage zu verhindern. In der Praxis wird ein Großteil dieser Art von Erpressung, aber auch ein Großteil tatsächlich durchgeführter Botnetz Angriffe nicht zur Anzeige gebracht. Für die betroffenen Firmen geht eine Anzeige sehr oft mit einem Imageverlust einher und fördert nicht das Vertrauen der Kunden in einen sicheren Zahlungsverkehr.

Rechtsanwalt Louis Essen Cybercrime
Kanzlei Louis & Michaelis Rechtsanwälte und Strafverteidiger Cybercrime

Neben wirtschaftlich lukrativen Straftaten, wie die Zahlung von Lösegeld als Reaktion von Epressungstrojanern, werden seit Jahren zunehmend auch Sexualstraftaten über das Internet begangen. In diesem Zusammenhang soll an dieser Stelle kurz auf die Problematik des sogenannten Cyber-Grooming eingegangen werden.

Wie komme ich ins Darknet & Deepweb?

Jeder Internetnutzer kann den sog. Tor – Browser ganz einfach und legal auf www.torprojetct.org herunterladen. Danach musst der Installer ausführt werden und  schon haben Sie Zugriff zum verschlüsselten Tor-Netzwerk.

Die Adressen der Websites im Darknet sind in Listen mit Links („Hidden Wiki“) zu finden. Diese können in persönlichen Chats weitergegeben werden oder werden durch Suchmachschienen generiert.

In vielen Fällen wird, neben dem Tor – Browser noch zusätzlich einen VPN-Dienst,  der  keine Daten loggt, genutzt. Als Biespiel soll hier: CyberGhost Premium Plus Erwähnung finden.

Um den Darknet Zugang herzustellen, braucht man in der Regel den Tor – Browser (The Onion Routing). Tor ist ein Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten.

Das Darknet / Deepweb wird durch google auch nicht erfasst und kann somit nicht einfach durch eine Suchmaschine durch Eingabe der Begriffe gefunden werden.

Was kann ich im Darknet kaufen?

Im Darket werden derzeit in erster Linie Drogen, Waffen und Falschgeld verkauft. Hier gibt es auch verbotene Pornographie wie: Jugendpornographie und Kinderpornographie. Raubkopierte Filme und Serien, illegale Softwarelizenzen, gefälschte Ausweisdokumente, gefälschte TÜV Plaktten, geklaute Zugangsdaten und Kreditkartendaten sind hier erhältlich.

Wie wird die Ware verschickt, die ich im Darknet kaufe?

Ein direkter Kontakt zu den Lieferanten besteht in der Regel nicht, ggf. nur über E – Mail. Waffen, Drogen oder andere Dinge werden per Post oder DHL verschickt.

Eine Lieferung an eine Packstation oder verwaisten Briefkasten kommt in der Praxis häufig vor.

Wie wird im Darknet bezahlt?

Die  Bezahlung erfolgt in der digitalen Währung Bitcoin oder Litecoins. Es handelt sich hierbei um eine ist eine Peer-to-Peer Kyptowähung, also eine anonyme Währung ohne Scheine und Münzen. Sie besteht nur virtuell. Sie benötigen ein sogenanntes Bitcoin Wallet (Bitcoin Konto) um mit Bitcoins bezahlen und handeln zu können.

 

Seit 2005 verteidigen wir bundesweit BtM – Verfahren und haben den Anspruch, dass wir immer mit unseren Aufgaben wachsen. Wir verfügen, neben dem fundierten BtM – Wissen, auch sehr gutes IT – Kenntnisse und sind somit Ihr Ansprechpartner, wenn Sie eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung als Beschuldigter im Zusammenhang mit dem Darknet erfahren haben.

Wir wollen Ihnen zwei Beispiele aus dem Darknet aufzeigen in denen wir zahlreiche Ablegerverfahren vereidigt haben:

Der Fall: „Chemical Love“

Bei einer bundesweiten Razzia konnten Ermittler größere Mengen Drogen sicherstellen, die die Verdächtigen zuvor im Darknet gekauft haben sollen.

Die Beschuldigten sollen als Händler tätig gewesen sein.

Die Landeszentralstelle Cybercrime der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat bekanntgegeben, dass Hausdurchsuchungen bei zahlreichen Großabnehmern des ehemaligen Darknet-Marktplatzes Chemical Love durchgeführt wurden. Ein Tatverdächtiger sitzt derzeit in Untersuchungshaft.

Aus diesem Komplex hat unsere Kanzlei bundesweit viele Verfahren verteidigt.

Der Fall „Shiny Flakes“

Als Schnapsidee hat ein 20-jähriger Leipziger seinen groß angelegten Online-Drogenhandel „Shiny Flakes“ bezeichnet. Auf den kurzen Internet-Ruhm folgt jetzt eine lange Jugendstrafe.

Im heimischen Jugendzimmer war der 20-jährige Leipziger vom einzelgängerischen Computerfreak zum Großdealer aufgestiegen.

Er hat zugegeben, von Dezember 2013 bis zu seiner Verhaftung im Februar 2015 fast eine Tonne Drogen, darunter Kokain, Ecstasy und Haschisch, über das Internet verkauft zu haben.

Die Kundendaten wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung auf den Datenbeständen aufgefunden. Namen, Adressen, E – Mailadressen und Nachrichten der Käufer führten sodann zu unzähligen Hausdurchsuchungen und Vorladungen.

Bin ich denn sicher im Darknet und Deepweb?

Es steht außer Frage, dass durch die Verschleierung der IP – Adresse und ggf. zusätzliche Nutzung eines VPN – Dienstes Ihre Anonymität im Netz gewahrt wird. Mehr Schutz kann kaum ein Besuch einer Internetseite bieten.

Kommuniziert wird im Darknet nicht mit der eigenen E-Mail-Adresse, sondern Tormails. Tormails sind PGP-Key verschlüsselt.

Viele Nutzer legen zudem auch falsche oder fake – E – Mailaccounts an um hier nicht ihren Klarnamen oder wirkliche E – Mailadresse zu nutzen. Auch dies erschwert den Ermittlungsbehörden eine Identifikation.

Die Ermittlungsbehörden haben aber auch Tracking-Methoden entwickelt, die im Tor-Netzwerk eindeutige Ergebnisse liefern können.

Zudem hat das FBI eine „Anti-Tor-Malware“ entwickelt, welche die Fähigkeit besitzt, einen Tor-Nutzer zu enttarnen.

Erfolgreiche Verteidigung von Darknet – Verfahren

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für  Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen  tatsächlichen  und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss bzw. die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt.

Schicken Sie uns eine E – Mail unter: mail@rechtsanwalt-louis.de zu Ihrem Verfahren und wir werden uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die Polizei und Staatsanwaltschaft hat in der Regel, wenn sie keine Hausdurchsuchung veranlasst hat, ggf. nur Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihre E – Mailadresse als Beweis der Tatsache, dass Sie Waffen, Drogen oder Betäubungsmittel im Internet gekauft haben.

Aufgrund unseres Verständnisses für diese Verfahren können wir in der Regel diese Beweislage erfolgreich in Frage stellen. Dies ist natürlich einer Verteidigung vorbehalten und soll hier nicht weiter ausgeführt werden.

Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Akte erhalten Sie durch uns.

Sie sollten in Darknet – Verfahren nie eine Aussage tätigen, denn diese könnte Sie belasten. Ohne Aktenkenntnis sind Sie hier deutlich im Nachteil sein und diese Lücke schließen wir.

In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.

Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn ich bei Gericht sein sollte.

Wie werde ich bestraft, wenn ich Drogen im Darknet bestelle?

Durch eine clever Verteidigung, die wir Ihnen bieten, in vielen Fällen nicht.

In den letzten Jahren, in denen wir Verfahren aus dem Darknet verteidigt haben, haben wir einen guten Anteil einstellen können und es ist nicht zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dies ist auch der Grund, warum wir bundesweit unserer Dienste anbieten und Sie somit, egal aus welchem Teil in Deutschland Sie kommen, uns beauftragen können. Selbstredend verteidigen wir Sie auch vor Ort, wenn dies ausnahmsweise erforderlich sein sollte.

Im Falle, dass die Beweislage eine Überführung zulässt, klären wir in der Regel die Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage. Dies hat den Vorteil, dass die Strafe weder ins Führungszeugnis noch ins Bundeszentralregister eingetragen wird, was für vielen Mandanten für uns, neben einer außergerichtlichen Klärung, was wichtigste Ziel einer soliden Verteidigung ist.

Es gibt aber immer noch die Möglichkeit, das Verfahre außergerichtlich mittels Geldstrafe zu beenden. Hierbei wird ein Strafbefehl erlassen, also ein außergerichtliches Urteil, wie Sie es bspw. von einem Bußgeldbescheid her kennen.

Die Geldstrafe darf aber dann nicht 90 Tagessätze überschreiten, da Sie sonst vorbestraft sind und die Strafe für 3 Jahre ins Führungszeugnis aufgenommen wird.

Natürlich beraten wir Sie in diesen Fällen auch, wie sich ein solches Verfahren auf Ihren Führerschein auswirken kann. Bedenken Sie, dass entsprechende Verfahren auch der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis gebracht werden können.

Das ist der Grund, warum Sie Kontakt mit uns aufnehmen und wir sie schnell, diskret und sicher an das Ziel bringen. Die Erfahrungen, die wir seit 2005 gesammelt haben, werden Ihr Mehrwert sein. BtM – Wissen gepaart mit IT – Kenntnissen ist eine unschlagbare Kombination.

Was ist Cybergrooming?

Cybergrooming, oder auch „Cyber – Grooming“ genannt, ist das gezielte Anschreiben von Kindern und Jugendliche im Internet mit dem Ziel der Anbahnung von sexuellen Kontakten, dem Austausch von pornographischen Bildern und dem Führen von sexualisierten Chats.

Wie funktioniert Cybergrooming in der Praxis?

Das Vertrauen eines Kinds oder eines Jugendlichen aufzubauen setzt in der Regel voraus, dass zunächst Kontakt zu dem Kind oder Jugendlichen aufgebaut wird.

Mitunter werden hierbei sogenannte Fake – Profile erstellt und genutzt. Bei diesen Fake – Profilen werden Bilder verwendet, indem sich der Täter für ein Kind oder für einen Jugendlichen ausgibt und nicht die wahre Identität und Alter des Chatpartners wiedergibt.

In diesen Fällen kommt es vor, dass man sich auch als das gleiche Geschlecht wie sein Chatpartner ausgibt, man sich quasi als Freundin oder Freund gleichen Geschlechts als Kontaktpartner anbietet.

Diese Fake – Profile sind meistens auch nicht mit der wahren E – Mailadresse der Person, die den Account oder das Profil angelegt hat, versehen, was eine spätere Aufklärung erschweren kann.

Hierbei sind die Ermittler sodann auf die Herausgabe der IP – Adresse über den Betreiber der Plattform angewiesen, was sich in der Praxis weiterhin als schwierig, vor allem in Hinblick auf den Zeitablauf gestaltet. Hier wird die immer wiederkehrende (rechtliche) Problematik der Vorratsdatenspeicherung deutlich.

Auf welchen sozialen Netzwerken kann es zu Cybergrooming kommen?

Grundsätzlich kann Cybergrooming in jedem Netzwerk stattfinden in dem sich Personen aufhalten, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Hierbei ist nicht unbeachtlich, dass einige Betreiber von Netzwerken bewusst in ihren AGBs und der Anmeldung einer Altersbeschränkung vornehmen, da Kinder und Jugendliche diese Funktion dadurch aushebeln, in dem sie sich schlichweg als „älter“ ausgeben.

Zu den größten sozialen Netzwerken zählen unter anderem:

Facebook, twitter, vk, plus.google, ok, instagram, tumblr, linedin, reddit und pinterest.

Bei Kindern und Jugendlichen sind vor allem nachstehende Plattformen beliebt:

schülervz, facebook, myspace, kunddels

Anbieter von Internetplattformen bieten in der Regel nicht nur den Besuch eines Profils an, sondern auch eine Chatfunktion oder einen eigenen Messengerdienst (bspw. den facebook messenger) über welche eine gezielte Kontaktaufnahme möglich ist.

Hier kann es zu einer Kontaktaufnahme kommen.

Es kann sodann natürlich auch zu einer Verlagerung auf einen anderen (instant) Messenger kommen, wobei hier sicherlich in der Praxis skype, whatsApp, yahoo und andere eine Rolle spielen.

Oft werden bewusst Programme benutzt, die eine Webcam zum Einsatz bringen können. Somit ist es möglich, sexuelle Handlungen des Kindes mittels Videostream zu verfolgen und ggf. hierbei gezielte Anweisungen zu geben.

Es kann hierbei aber auch zu der Anfertigung von Fotos kommen.

In vielen Verfahren, die wir bundesweit verteidigen, wird im Laufe der Kommunikation unter der Androhung, man werde die bisherigen Fotos ins Internet stellen oder an die Schule schicken, noch weiteres Material abgenötigt.

Wie kommt es dazu, dass Cybergrooming zu einem Ermittlungsverfahren wird?

Wir gehen davon aus, dass die Dunkelziffer bei Cybergrooming hoch ist, da es viele Kinder und Jugendliche gibt, die sich nicht ihren Eltern oder Freunden offenbaren.

Wir verteidigen seit 2005 entsprechende Verfahren im Bundesgebiet und haben somit über die Jahre einen sehr guten Überblick über das Thema Cybergrooming bekommen und stellen immer wieder fest, dass in den seltensten Fällen, die wir verteidigen, es das Kind oder der oder die Jugendliche ist, die sich ihren Eltern oder einer Freundin / einem Freund offenbart haben.

Vielmehr prüfen Eltern sporadisch den Internetverlauf und das Schreibverhalten ihrer Kinder.

Hierbei kommt es vor, dass Eltern sodann einen sexualisierten Kontakt mit einer dritten Person feststellen und sodann mit ihrem Kind Anzeige erstatten.

Welche Strafgesetze kann ich bei Cybergrooming verletzen und wie kann ich bestraft werden?

Cybergrooming ist zunächst, um es klarzustellen, keine Strafrechtsnorm und somit ein Begriff, der nicht im Strafgesetzbuch steht.

Verbreitung pornographischer Schriften, § 184b StGB

Wenn Sie pornographisches Material an eine Person unter 18 Jahren versenden und im Kenntnis des Alters des Empfängers sind, dann machen Sie sich eines Verbreitens pornographisches Schriften strafbar.

Da bedeutet, dass Sie weder Nackbilder von sich selbst oder ein Bild Ihres entblößten Glieds an eine Person unter 18 Jahren verschicken dürfen.

Sinn und Zweck von § 184b StGB ist nämlich der Jugendschutz und die unbeeinträchtigte Entwicklung eines Kindes und eines Jugendlichen.

In der Praxis kann ich, wenn es zu einem solchen Fall jedoch kommen sollten, das Verfahren außergerichtlich, meist mit einer Geldstrafe klären, da der Gesetzgeber hier noch einen überschaubaren Strafrahmen installiert hat. Einzelfälle können ggf. auch gegen eine Geldauflage eingestellt werden.

Sexueller Missbrauch an Kindern, § 176 StGB

In vielen Verfahren, die wir seit dem Jahre 2005 im Bundesgebiet verteidigt haben, kam es dazu, dass das Kind bestimmt wurde, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.

Das Kind wurde bestimmt, einen Finger oder Gegenstände in seine Vagina oder seinen After einzuführen oder andere sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, wie zu masturbieren.

Hierbei kommt es in der Praxis vor, dass diese Handlung sodann per Webcam übertragen und abgespeichert wir und bei einer Hausdurchsuchung aufgefunden wird. Nach der Hausdurchsuchung kommt es zu einer Auswertung des Laptops oder Computers und wird sodann einem DV – Auswertungsbericht aufgenommen.

Die Verfahren, die wir seit Jahren verteidigen, haben wir teilweise mit einem Strafbefehl beendet. Ein Strafbefehl, ähnlich wie ein Bußgeldbescheid, ist ein außergerichtliches Urteil mit welchem Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt werden, verhängt werden können. Hierbei ist der Fokus der Verteidigung auf eine außergerichtliche Klärung des Sachverhalts gerichtet, was oberstes Ziel der Verteidigung ist.

Nötigung

In der Praxis kommt es vor, dass Drohungen ausgesprochen werden für den Fall, dass sexuelle Handlungen nicht vorgenommen werden, kein Nacktbild übermittelt oder der Kontakt abgebrochen wird.

Oft wird als Druckmittel eingesetzt, dass eine Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet, die bereits im Besitz sind, in Aussicht gestellt wird bzw. die Offenbarung der bisherigen Kommunikation gegenüber den Eltern, den Freunden oder der Schule.

Hierbei darf man nicht vergessen, dass diese Drohung seine Wirkung oft nicht verfehlt, da das Kind oder der oder die Jugendliche sich bewusst ist, dass eine Veröffentlichung eine Mobbing in der Schule nach sich ziehen wird oder eine Bestrafung durch die Eltern zur Folge hat.

Eine Nötigung, also ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, wenn eine Person nicht das tut, was man will, ist strafbar nach § 240 StGB.

In diesem Fall ist die Nötigung in der Regel eine Begleiterscheinung eines Missbrauchs.