Ausspähen von Daten, § 202a StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Wann mache ich mich wegen Ausspähen von Daten strafbar?

Wegen Ausspähen von Daten macht sich strafbar, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft.

Wie werde ich für die Tat bestraft?

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe.

Was sind Daten im Sinne der Vorschrift?

Daten sind solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Wird das zweckwidrige Verwenden von Daten von der Vorschrift erfasst?

Nein, das zweckwidrige Verwenden für den Verwender bestimmter Daten wird nicht erfasst, sondern die Daten müssen für den Täter nicht bestimmt sein.

Wann sind Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert?

Eine besondere Sicherung ist gegeben, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den unbefugten Zugriff ausschließen oder erheblich erschweren. Dies können mechanische Sicherungen (wie verschlossene Räume oder Schränke) oder software- und hardware-integrierte Sicherungen sein.

Praxisbeispiel: Der Täter verschafft sich mittels einer Phishing-Mail Zugang zu den Kontodaten des Opfers.