Ausübung der verbotenen Prostitution

Ausübung der verbotenen Prostitution, § 184f StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Sie sind der Ausübung der verbotenen Prostitution nachgegangen, haben eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder Ihnen ist durch das Gericht eine Anklageschrift zugestellt worden? Sie sollten umgehend Kontakt mit uns aufnehmen.

Wann mache ich mich wegen Ausübung der verbotenen Prostitution strafbar?
Grundsätzlich ist die Ausübung der Prostitution in Deutschland gestattet. Strafbar macht sich, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt.

Hier sei auf die Sperrbezirkproblematik hingewiesen. Im Sperrbezirk ist die Ausübung der Prostitution untersagt.

Wie werde ich für einen Verstoß gegen § 184f StGB bestraft
Die Ausübung der verbotenen Prostitution wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Wann gehe ich der Prostitution nach im Sinne der Vorschrift?
Der Begriff des Nachgehens erfasst Handlungen, die unmittelbar auf entgeltliche Sexualkontakte abzielen. Damit sind zum Beispiel schon Anbahnungsgespräche oder das schlichte Bereitstellen auf dem Straßenstrich erfasst.

Wann liegt ein beharrliches Zuwiderhandeln im Sinne der Vorschrift vor?
Voraussetzung ist, dass das Verbot aus Missachtung oder Gleichgültigkeit immer wieder übertreten wird