Was tun bei einer vorläufigen Festnahme durch Polizei, Zollfahndungsamt, BGS, Zoll oder Steuerfahndung?
Ein Familienmitglied oder Freund wurde aufgrund einer Straftat oder wegen eines Haftbefehls festgenommen?
Sie sind der Angehörige (Vater, Mutter, Bruder, Tochter, Freundin) des Festgenommenen, der / die nun einen Anwalt suchen soll?
Nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf unter der Rufnummer 0201 310 4600 oder schreiben Sie uns eine E-Mail
Festnahme bei einer Polizeikontrolle, Polizeigewahrsam in einer Polizeiinspektion, zwangsweise Unterbringung, Untersuchungshaft auf Grund eines Haftbefehls durch einen Haftrichter oder eine Hausdurchsuchung:
Sollten Sie selber zukünftig in eine solche Lage kommen dann:
Sobald eine vorläufige Festnahme ausgesprochen wird, müssen Sie den Anweisungen Folge leisten.
Verhalten Sie sich kooperativ, höflich, bleiben Sie ruhig und schweigen Sie eisern. Schweigen Sie auch, wenn Sie von Ihrer Unschuld überzeugt sind.
Kontaktieren Sie mich.
Die Polizei kann Sie bis zum nächsten Tag, also bis zu 48 Stunden, festhalten. Dies sollte Sie jedoch nicht mürbe machen. Schweigen Sie und lassen Sie sich zunächst beraten.
Entweder werden Sie sodann wieder auf freien Fuß gesetzt oder ein Haftrichter muss einen Haftbefehl erlassen. Diese Entscheidung sollte in Gegenwart eines Rechtsanwaltes geschehen. Rufen Sie diesbezüglich unter 0201 310 4600 an und ich werde sofort die Weichen für das Verfahren stellen.
Wie verläuft eine vorläufige Festnahme und welche Möglichkeiten hat nun der Verteidiger?
- Vorläufige Festnahme, § 127 I, 127 II
- Vorführung vor den Richter, § 128 I
- Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls oder Nichterreichbarkeit und Gefahr im Verzug, § 125 I
- Haftbefehl des Richters, § 114
- Vollzug durch U-Haft, § 119
- Haftprüfung nach § 117 I
- Haftbeschwerde, § 304
- Haftprüfung v. Amts wegen nach 3 Monaten, § 117 V
- Anklage der Staatsanwaltschaft mit Antrag auf Fortdauer der U-Haft
- Eröffnungsbeschluss des Gerichts mit Anordnung der Fortdauer der U-Haft von Amts wegen, § 207 IV
- Urteil des Gerichts mit Beschluss über die Fortdauer der U-Haft con Amts wegen § 268b
- § 118 III