Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Beitragsvorenthaltung

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Wann mache ich mich wegen Beitragsvorenthaltung strafbar?

Voraussetzung dafür ist, dass Sie Arbeitgeber i.S.d. § 266a I StGB sind. Arbeitgeber ist derjenige, an den der Arbeitnehmer seine Dienste zu verrichten hat. Weiterhin müssten Sie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten haben. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann i.S.d. § 266a I StGB vorenthalten, wenn gegenüber der Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV fällige (§ 23 I SGB IV) Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28 d SGB IV) nicht gezahlt werden.

Nicht erforderlich zur Verwirklichung des Tatbestands des § 266a I StGB ist, dass Arbeitsentgelt an die einzelnen Arbeiter in der Zeit, in die die Taten fallen gezahlt wurde. Subjektiv müssen Sie vorsätzlich die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben, wobei bedingter Vorsatz genügt. Bedingte vorsätzlich handeln Sie, wenn Sie den Erfolg, also die Beitragsvorenthaltung, billigend in Kauf nehmen.

Wann kann der Vorsatz eine Beitragsvorenthaltung zu begehen entfallen?

Der Vorsatz entfällt dann, wenn die Zahlung auf Grund einer nichtvorhersehbaren Illiquidität unterbleibt. Dies kommt zum Beispiel bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Ihre Person in Betracht. Meist ist eine  Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation und die daraus resultierende Gefährdung der Zahlungsfähigkeit jedoch schon früh  erkannt worden und eine Illiquidität billigend in Kauf genommen worden. Ihnen wird dann zum Vorwurf gemacht, dass Sie, obwohl Sie sich Ihrer wirtschaftlichen Situation bewusst waren, keine Maßnahmen unternahmen, dem entgegenzuwirken, sondern Ihr Unternehmen durch Warenbestellungen, Lohnzahlungen und ähnliches weiterführten. Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung gehen dann Hand in Hand.

In welchen Fällen kann das Gericht von einer Bestrafung wegen Beitragsvorenthaltung absehen?

Wenn Sie der Einzugsstelle gegenüber rechtzeitig, also spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, vollständig die Zahlungsunfähigkeit offenbart haben, § 266a VI S. 1 StGB.

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten. Ich werde mich auch mit den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität in Verbindung setzen, um ein Optimales Ermittlungs- und Hauptverfahrensergebnis zu erzielen.Ich wurde unter anderem  in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet.