Rechtsanwalt Clemens Louis ist spezialsiert auf die Verteidigung von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Seit 2005 hat er mehr als 20.000 Strafsachen im gesamten Bundesgebiet erfolgreich verteidigt. Dies spiegelt sich in den hervorragenden Bewertungen der Kanzlei für Strafrecht wieder Bewertungen von Louis & Michaelis exklusiv bei anwalt.de!
Übersenden Sie uns unverbindlich Ihre Unterlagen der Hausdurchsuchung oder Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung unter: mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp unter 017624738167 und Sie erhalten umgehend ein Angebot über eine Verteidigung und genauen Fahrplan für das Ermittlungsverfahren!
Wie hoch ist die Strafe bei einer Verurteilung wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs an Kindern, § 176b StGB?
Bei einer Verurteilung kommt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht.
Eine gute spezialisierte Verteidigung ist deshalb wichtig, weil Rechtsanwalt Clemens Louis eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht verhindern kann, Ihnen also eine öffentliche Verhandlung erspart bleibt.
Dies ist deswegen möglich, da die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit hat, das Verfahren mittels Strafbefehls (außergerichtliches Urteil) oder mittels Einstellung wegen Geringfügigkeit § 153 I StGB, auch mit einer Auflage, § 153a StPO beenden kann.
In vielen Fällen erwirken wir auch eine glatte Einstellung des Verfahrens, ohne dass das Verfahren überhaupt Folgen für Sie hat.
Wichtig ist, dass das Verfahren eingestellt wird, da eine Verurteilung eine Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis zur Folge haben kann. Auch bei der Mindeststrafe von 3 Monaten (welche in der Praxis auch in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden kann) erfahren Sie zumindest eine Eintragung im sog. „erweiterten Führungszeugnis“, was für Sie berufliche Nachteile zur Folge haben kann.
Haftstrafen vermeiden wir und werden durch eine gut durchdachte und geplante Verteidigung verhindert.
Hausdurchsuchung bei § 176b StGB
Wenn Sie dies lesen, werden Sie wahrscheinlich bereits eine Hausdurchsuchung erfahren haben und nunmehr einen Spezialisten suchen, der sich Ihrer Verteidigung annimmt.
Wenn ein Anfangsverdacht einer Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs an Kindern besteht, wird es regelmäßig zu einer Hausdurchsuchung kommen, da die Polizei und Staatsanwaltschaft sich erhofft, Beweismittel auf Ihren Datenträgern zu finden.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um Chats, die Sie mit Kindern geführt haben, welche sich ggf. noch auf Ihrem Computer / Laptop oder Mobilfunktelefon befinden.
Daneben wird nach kriminalistischer Erfahrung auch der Verdacht bestehen, dass als Zufallsfund kinderpornographische oder jugendpornographische Dateien im Sinne des § 184b StGB oder § 184c StGB aufgefunden werden. Hierzu haben wir alle Informationen für unsere Mandanten zum Thema Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie auf einer eigenen Informationsseite zusammengetragen: www.rechtsanwalt-kinderpornographie.de
Im Rahmen der Hausdurchsuchung werden Laptop, Compter, Ipad, externe Festplatten, Handy und andere Speichermedien durch die Polizei sichergestellt und in der Folgezeit ausgewertet.
Die Auswertungszeiten dauern im Bundesgebiet 12 – 24 Monate, wobei dies natürlich von Verfahren zu Verfahren und Region in Deutschland variiert.
Beachten Sie, dass Chats und Dateien (Videodateien und Bilddateien) auch im gelöschten Bereich bei der Auswertung aufgefunden werden können.
Als Verteidiger erhalte ich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den DV – Auswertungsbericht und werde diesen gründlich analysieren, da dies über die Frage, ob das Verfahren gegen Sie eingestellt werden kann, entscheidet. In vielen Verfahren, die wir bundesweit verteidigen, ist das DV – Wissen, welches wir über Jahre hinweg in vergleichbaren Verfahren erworben haben, kriegsentscheidend für den Ausgang des Verfahrens.
Wenn Sie eine Datensicherung von Daten, die Sie für Ihren Beruf benötigen, erhalten wollen oder Ihr Arbeitslaptop oder Arbeitshandy sichergestellt / beschlagnahmt wurde, dann werden wir hier schnell Abhilfe schaffen.
Wir setzen uns auch dafür ein, dass Sie alle sichergestellten Datenträger nach der Auswertung erhalten, die kein Belang mehr für das Verfahren haben.
Eine Hausdurchsuchung ist ein sehr einschneidendes Erlebnis und Sie werden sich sofort besser fühlen, wenn wir Sie verteidigen, denn alle Fragen, die Sie haben, können wir beantworten und klären alle Unsicherheiten. So können Sie wieder durchamten und durchschlafen.
Welche Handlungen sind strafbar, § 176b StGB?
Strafbar ist das Einwirken auf ein Kind, um
- das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll,
- eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 StGB zu begehen.
Ebenso strafbar sind folgende Vorbereitungshandlungen:
- das Anbieten eines Kindes zu einer obigen Handlung,
- das Versprechen nachzuweisen eines Kindes zu einer obigen Handlung sowie
- das Verabreden zu einer obigen Tat.
Den größten Anwendungsbereich findet der Tatbestand beim sog „Cybergrooming“.
Was ist „Cybergrooming“, § 176b StGB?
„Cybergrooming“, oder auch „Cyber – Grooming“ genannt, ist das gezielte Anschreiben von Kindern und Jugendliche im Internet mit dem Ziel der Anbahnung von sexuellen Kontakten, dem Austausch von pornographischen Bildern und dem Führen von sexualisierten Chats.
Wie funktioniert „Cybergrooming“ in der Praxis, § 176b StGB?
Das Vertrauen eines Kindes oder eines Jugendlichen aufzubauen, setzt in der Regel voraus, dass zunächst Kontakt zu dem Kind oder Jugendlichen aufgenommen wird.
Mitunter werden hierbei sogenannte Fake-Profile erstellt und genutzt. Bei diesen Fake-Profilen werden Bilder verwendet, in denen sich der Handelnde als ein Kind oder Jugendlicher ausgibt und seine wahre Identität sowie sein Alter nicht preisgibt.
In diesen Fällen kommt es vor, dass der Handelnde sich als jemand Gleichgeschlechtliches ausgibt und sich als Freund oder Freundin des Kontaktpartners anbietet.
Diese Fake-Profile enthalten meist nicht die wahre E-Mail-Adresse des Handelnden, um eine mögliche spätere Aufklärung zu erschweren.
Hierbei sind die Ermittler sodann auf die Herausgabe der IP-Adresse über den Betreiber der Plattform angewiesen, was sich in der Praxis, vor allem mit Hinblick auf den Zeitablauf, weiterhin als schwierig gestaltet. Hier wird die immer wiederkehrende (rechtliche) Problematik der Vorratsdatenspeicherung deutlich.
Auf welchen sozialen Netzwerken kann es zu „Cybergrooming“ kommen, § 176b StGB?
Grundsätzlich kann Cybergrooming in jedem Netzwerk stattfinden, in dem sich Personen aufhalten, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Hierbei ist nicht unbeachtlich, dass einige Betreiber von Netzwerken bewusst in ihren AGBs und der Anmeldung eine Altersbeschränkung vornehmen, da Kinder und Jugendliche diese Funktion dadurch aushebeln, in dem sie sich schlichtweg als “älter” ausgeben.
Zu den größten sozialen Netzwerken zählen unter anderem:
- Snapchat
- (X), vormals Twitter
- Vk
- plus.google
- ok
- Tumblr
- reddit und
Bei Kindern und Jugendlichen sind zudem nachstehende Plattformen beliebt:
- schülervz
- myspace
- kunddels
Anbieter von Internetplattformen bieten in der Regel nicht nur den Besuch eines Profils an, sondern auch eine Chatfunktion oder einen eigenen Messenger-Dienst (bspw. den „facebook messenger“) über welche eine gezielte Kontaktaufnahme möglich ist.
Hier kann es zu einer Kontaktaufnahme kommen.
Es kann sodann auch zu einer Verlagerung auf einen anderen (instant) Messenger kommen, wobei hier sicherlich in der Praxis skype, whatsApp, yahoo und Andere eine Rolle spielen.
Oft werden bewusst Programme benutzt, die eine Webcam zum Einsatz bringen können. Somit ist es möglich, sexuelle Handlungen des Kindes mittels Videostream zu verfolgen und ggf. hierbei gezielte Anweisungen zu geben.
Es kann hierbei aber auch zu der Anfertigung von Fotos kommen.
In vielen Verfahren, die wir bundesweit verteidigen, wird im Laufe der Kommunikation unter der Androhung, man werde die bisherigen Fotos ins Internet stellen oder an die Schule schicken, noch weiteres Material abgenötigt.
Wie kommt es dazu, dass „Cybergrooming“ zu einem Ermittlungsverfahren wird, § 176b StGB?
Wir gehen davon aus, dass die Dunkelziffer bei „Cybergrooming“ hoch ist, da es viele Kinder und Jugendliche gibt, die sich nicht ihren Eltern oder Freunden offenbaren.
Wir verteidigen seit 2005 entsprechende Verfahren im Bundesgebiet und haben somit über die Jahre einen sehr guten Überblick über das Thema „Cybergrooming“ bekommen und stellen immer wieder fest, dass sich in den seltensten Fällen das Kind oder der / die Jugendliche ihren Eltern oder einer Freundin / einem Freund offenbaren.
Vielmehr prüfen Eltern sporadisch den Internetverlauf und das Schreibverhalten ihrer Kinder. Hierbei kommt es vor, dass Eltern sodann einen sexualisierten Kontakt mit einer dritten Person feststellen und sodann mit ihrem Kind Anzeige erstatten.
Die Chats werden aber auch regelmäßig durch die Betreiber von Plattformen im Internet überprüft und es kann auch hier zu einer Anzeige kommen. Hinwies hierfür ist immer, wenn Ihr Account gesperrt wurde, weil Sie gegen die Richtlinien verstoßen haben.
NCMEC – Account gesperrt bei Kinderpornographie und Jugendpornographie
Beachten Sie auch, dass es bei dem Hochladen von Kinderpornographie und Jugendpornographie dazu kommen kann, dass Ihr Account gesperrt wird.
In den USA wird automatisch ein sog. NCMEC – Report generiert, welcher an das BK / LKA in Deutschland übermittelt wird und in den meisten Fällen später zu einer Durchsuchung führt. In dem NCMEC – Report sind Ihre Accountdaten und die IP – Adresse gespeichert. Die IP – Adresse führt zu Ihrer Person und Adresse über Ihren Telekommunikationsanbieter.
Sollten Sie eine Account – Sperrung erfahren haben, dann nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf, so dass wir einen Notfallplan für Sie entwickeln können.
Wie mache ich mich durch „Cybergrooming“ strafbar wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176b StGB?
Wenn Sie über soziale Netzwerke oder sonstige (oben beispielhaft genannte) Kommunikationsmittel Kontakt zu einem Kind aufnehmen und dieses dazu bringen wollen, sexuelle Handlungen an Ihnen oder an einer dritten Person vorzunehmen oder zu dulden. Oder wenn Sie über ein Kommunikationsmittel auf das Kind einwirken, um einen kinderpornographischen Inhalt herzustellen oder sich verschaffen wollen.
Der Tatbestand soll bereits die Vorbereitungshandlungen zu einem sexuellen Kindesmissbrauch bestrafen.
Handlungen zu verlangen, die das Kind an sich selbst vornehmen soll, sind nicht erfasst. Diese fallen bereits unter die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind. In vielen von uns begleiteten Verfahren wurde das Kind dazu bestimmt, sich einen Finger oder Gegenstände in die Vagina oder den After einzuführen.
Hierbei kommt es in der Praxis vor, dass diese Handlung sodann per Webcam übertragen und abgespeichert werden und bei einer Hausdurchsuchung aufgefunden werden. Nach der Hausdurchsuchung kommt es zu einer Auswertung des Laptops oder Computers und wird sodann in einem DV-Auswertungsbericht aufgenommen.
Weitere Strafbarkeiten in der Folge von „Cybergrooming“, § 176b StGB
In vielen Fällen kommt es vor, dass der Handelnde dem Kind Nacktbilder von sich selbst bzw. von seinem entblößten Glied per Messenger schickt. Die Verbreitung pornographischer Inhalte ist ebenfalls strafbar. (s. Verbreitung pornographischer Inhalte)
In der Praxis kommt es ebenfalls vor, dass Drohungen ausgesprochen werden für den Fall, dass sexuelle Handlungen nicht vorgenommen werden (z.B. kein Nacktbild übermittelt oder der Kontakt wird abgebrochen).
Oft wird eine Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet, die bereits im Besitz sind, als Druckmittel eingesetzt oder in Aussicht gestellt, dass die bisherige Kommunikation gegenüber den Eltern, den Freunden oder der Schule offenbart wird.
Hierbei darf man nicht vergessen, dass diese Drohung seine Wirkung oft nicht verfehlt, da das Kind sich bewusst ist, dass eine Veröffentlichung ein mögliches Mobbing in der Schule nach sich ziehen wird oder eine Bestrafung durch die Eltern zur Folge hat.
Eine Nötigung, also ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, wenn eine Person nicht das tut, was man will, ist strafbar nach § 240 StGB.
In diesem Fall ist die Nötigung in der Regel eine Begleiterscheinung eines Missbrauchs.
Jugendamt bei einem Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs an Kindern, 176b StGB
Wenn Sie Kinder haben oder in einem Haushalt leben, in welchem Kinder oder Jugendliche wohnen, dann wird die Polizei das Jugendamt von dem Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
Das Verfahren kann somit, neben dem Ermittlungsverfahren, nachhaltige Folgen für die Familie bzw. das familiäre Zusammenleben haben.
Zwar werden Kinder, die nicht selbst von dem Missbrauch betroffen sind, nicht einfach aus der Familie genommen werden, aber das Jugendamt wird oft an den Beschuldigten herantreten und diesen auffordern, sich während des Ermittlungsverfahrens sich von der Familie zu separieren, was in der Praxis meist nur mit einem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bzw. dem Haus zu realisieren ist.
Wir arbeiten seit 2005 mit einem Fachanwalt für Familienrecht zusammen, so dass wir für diesen Fall eine einheitliche Lösung für Folgeprobleme mit dem Jugendamt und ggf. dem Familiengericht anbieten.
Somit gewähren wir Ihnen und Ihrer Familie, dass Sie den maximalen Schutz genießen und die Familie nicht nachhaltig unter dem Verfahren leiden muss. Im Rahmen der Übernahme der Verteidigung koordinieren wir intern alles mit unserem Experten für Familienrecht im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch an Kindern.
Therapie bei einem Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs an Kindern, § 176b StGB
Eine Therapiestelle bei einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern zu finden ist für den Beschuldigten sehr schwierig. Deshalb ist die Kanzlei Louis & Michaelis mit allen bekannten Täter – Therapiestellen in Deutschland vernetzt und bietet Ihnen im Rahmen einer Verteidigung den Kontakt zu den Stellen, die „Sexualstraftäter“ im Wege einer Psychotherapie oder Verhaltenstherapie behandeln, an.
Eine Therapie empfehlen wir deswegen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu absolvieren, da dies maßgeblich für ein gutes Ergebnis ist. In der Praxis sind Staatsanwaltschaften gewillt, ein Verfahren außergerichtlich zu klären, wenn eine erfolgreiche Therapie durchgeführt wird. Sollte die Frage, ob die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, auf dem Spiel stehen, dann werden Sie mit einer Sexualtherapie hier eine Bewährungsstrafe erzielen können.
Unsere außergewöhnlich guten Ergebnisse, die wir jedes Jahr in Deutschland erzielen: Unsere Fälle | Louis & Michaelis Rechtsanwälte (rechtsanwalt-louis.de) sind Arbeitserfolge und sind auch dem Umstand geschuldet, dass wir von der Pike auf unsere Mandanten mit Therapien und persönlichen Hilfestellungen unterstützen.
In vielen Fällen berichten Mandanten, dass ein Ermittlungsverfahren den Vorteil hatte, dass sie viel über sich selbst gelernt haben und dadurch ihr Leben ruhiger und sinnvoller führen können.
Wenn Sie darüber nachdenken, wieviel Zeit Sie im Internet verbracht haben und dies für Sie ein Ventil für den Stress im Beruf und im Familienleben war, dann werden sie froh sein, dass Sie diesen Schatten nicht mehr haben.
Vielen Mandanten verfallen über die Zeit in eine wahre Internetsucht und Pornosucht und durch das Ermittlungsverfahren haben diese die Möglichkeit, wieder den schönen Dingen des Lebens nachzugehen und fühlen sich befreit.
Nehmen Sie Kontakt unter: mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp unter 017624738167 mit uns auf, wenn wir Sie verteidigen sollen bzw. Sie zu unserer Kanzlei wechseln wollen. Rechtsanwalt Clemens Louis wird sich persönlich um Sie täglich kümmern.