Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das KCanG erhalten?
Unsere Kanzlei ist ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig und verteidigt seit 2006 bundeweit und schwerpunktmäßig Betäubungsmittelstrafverfahren. Bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Konsumcannbisgesetz (KCanG) übernehmen wir Ihre Verteidigung.
Cannabis ist in Deutschland seit April 2024 teillegalisiert.
Das Gesetz sieht grundsätzlich ein Verbot für den Umgang mit Cannabis vor. § 2 KCanG besagt u.a.:
Es ist verboten,
1. Cannabis zu besitzen,
2. Cannabis anzubauen,
3. Cannabis herzustellen,
4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5.Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6. Cannabis durchzuführen,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
9. Cannabis zu verabreichen,
10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11. sich Cannabis zu verschaffen oder
12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
Hiervon macht das Gesetz in § 2 II KCanG Ausnahmen und regelt dann in § 3 KCanG den erlaubten Besitz von Cannabis.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Diese Menge dürfen Sie michtsich führen.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 50 g Cannabis an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 3 lebende Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.
Erlaubt ist ebenfalls der gemeinschaftliche Eigenanbau nebst Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen.
§ 4 KCanG regelt den Umgang mit Cannabissamen
Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
Ein Überblick bzgl. des Besitzes von Cannabis
Besitz | Besitz | Besitz |
bis zu 25 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes erlaubt | 25 g bis zu 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes Ordnungswidrigkeit | ab 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes strafbar gem. § 34 I Nr. 1a KCanG |
bis zu 50 g Cannabis zu Hause erlaubt | insgesamt mehr als 50 g bis 60 g Cannabis Ordnungswidrigkeit | insgesamt mehr als 60 g Cannabis strafbar gem. § 34 I Nr. 1 b KCanG |
bis zu 3 lebende Cannabispflanzen | mehr als 3 lebende Cannabispflanzen strafbar gem. § 34 I Nr. 1 c KCanG |
Ein Überblick bzgl. der Einfuhr von Cannabis
Geringe Menge an Cannabis | § 34 I Nr. 5 KCanG |
Einfuhr | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
Nicht geringe Menge an Cannabis | § 34 III Nr. 4 KCanG |
Einfuhr | Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahren |
Nicht geringe Menge an Cannabis | § 34 IV Nr. 2 KCanG |
Person über 21, Person unter 18 bestimmt, Cannabis einzuführen. Als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, nicht geringe Menge an Cannabis einführt. Cannabis in nicht geringen Mengen einführt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (Messer, Klappmesser). | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren |
Wir übernehmen Ihre Verteidigung beim Vorwurf des Verstoßes gegen das KCanG
Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss bzw. die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt.
Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Akte erhalten Sie durch uns.
In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
Ich freue mich auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihre Kontaktaufnahme mit mir.