Vermeidung öffentlicher Gerichtsverhandlung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Nach einer Hausdursuchung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie sind die meisten Mandanten derart schockiert, dass sie sich den erst besten Anwalt suchen um eine Soforthilfe zu bekommen und sich etwas beruhigen zu können. Das ist auch mehr als nachvollziehbar, denn erst Tage, manchmal Wochen nach der Hausdurchsuchung, wird man sich näher mit der Frage seiner Verteidigung auseinandersetzen können und wollen.
Spezialist bei dem Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Wir sind eine der wenigen Kanzleien in Deutschland, die von der Pike auf Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie und Jugendpornographie verteidigen.
Seit 2005 betreuen wir jährlich unzählige Mandanten im gesamten Bundesgebiet und haben somit nicht nur langjährige und praktische Erfahrungswerte aufbauen können, sondern haben exzellente Kontakte zur zuständigen Staatsanwaltschaft, die ihr Verfahren führt. Hierbei werden entsprechende Verfahren nämlich in der Regel nur durch wenige Sachbearbeiter der einzelnen Staatsanwaltschaft betreut und ‚man kennt sich‘ einfach aus der Verteidigung vieler Verfahren und kann somit auch im Einzelfall eine individuelle Lösung finden.
Wir verfügen, neben den Erfahrungen in rechtlicher Hinsicht zudem über überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich von IT – Technik und sind hier immer auf dem neusten Stand. Dies ist auch erforderlich, da ein guter Teil unsere Mandanten selbst aus dem IT – Sektor kommen und schnell einschätzen können, ob der Rechtsanwalt das nötige know – how hat, um das Verfahren erfolgreich zu betreuen.
Bitte nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf so dass wir uns Ihrem Problem annehmen können. Senden Sie uns einfach eine Email.
Jugendpornos und Kinderpornos ohne Gerichtsverhandlung
Unsere Verteidigung beginnt mit dem Verständnis für Ihre Bedürfnisse.
Es sind immer die gleichen Ängste und Sorgen, die unsere Mandanten bei einem Vorwurf wegen § 184b StGB und § 184c StGB berichten und wir wollen hier diese analysieren und Ihnen bestehende Ängste nehmen.
Eine gut geplante Verteidigung verhindert nämlich, dass das Verfahren katastrophale Folgen für Ihre Zukunft hat. Das ist auch der Grund, warum sich Mandanten uns anvertrauen.
Die Hauptangst ist meistens, ob es zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung bei dem Besitz oder Verbreitung von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Bildern oder Videos kommen kann.
Ist eine Verhandlung öffentlich bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?
Wenn Sie darüber nachdenken, ist die Angst, dass Sie sich in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wegen Kinderpornos verantworten müssen, ein gedankliches Szenario, welches Ihnen den Atem und Schlaf raubt. Sich in einem öffentlichen Gerichtsverfahren erklären zu müssen, Fragen eines Richters und Staatsanwaltes zu dem „Warum?“ zu beantworten, lässt die meisten Mandanten nicht zur Ruhe kommen.
Ja, Gerichtsverhandlungen wegen Kinderpornos und Jugendpornos sind öffentlich und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Presse, zumindest lokale Printpresse zugegen ist. Es macht wenig Sinn, dies schönzureden.
Ihre Angst und dieses Problem behandeln wir an der Wurzel.
Da wir den überwiegenden Teil der Verfahren, die wir verteidigen, außergerichtlich klären, kommt es in diesen Fällen überhaupt nicht zu diesem Folgeproblem.
Nur in Einzelfällen, dies hängt meistens von der Anzahl der Dateien oder Verbreitungshandlungen ab, die festgestellt wurden, kommt die Staatsanwaltschaft nicht drum herum, Sie vor dem zuständigen Einzelrichter oder Schöffengericht anzuklagen.
Wir setzen den Schwerpunkt der Verteidigung demnach auf die außergerichtliche Klärung Ihres Verfahrens und vermeiden somit Kosten, Nerven und die Gefahr, dass Ihre Existenz gefährdet wird.
Nachdem wir Ihre Verteidigung angezeigt haben, erhalten wir in der Regel nach ca. 12 Wochen die Akte. Diese werden wir sodann ausführlich besprechen.
In der Regel werden jedoch hier noch keine Auswertung der sichergestellten Datenträgern vorliegen, sondern diese werden frühestens nach einem halben Jahr vorliegen. Auswertungszeiten dauern in der Regel aber noch viel länger.
Nachdem der soggenannte „DV – Auswertungsbericht“ vorliegt, erhalten wir erneut Akteneinsicht.
Nunmehr beginnt die eigentliche Arbeit, die eine Klärung ohne Verhandlung überhaupt ermöglicht.
In einer Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu den tatsächlichen und rechtliche Fragen und tragen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor.
Somit kann die Staatsanwaltschaft sodann das Verfahren (gegen eine Auflage) einstellen oder dieses mittels Strafbefehl (außergerichtliches Urteil) erledigen.
Hierbei ist es die Kunst, dass man genau dieses Ziel durch den richtigen Ton, den richtigen Vortrag und die erforderlichen Informationen und Unterlagen erreicht.
Wir stellen immer wieder fest, dass Rechtsanwälte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens entweder nichts, oder sogar ungenügend für den Mandanten vortragen und damit diesen unweigerlich in einen Prozess treiben.
Es ist doch sonnenklar, dass die Staatsanwaltschaft keine Wahl hat Sie anzuklagen, wenn diese nicht die erforderlichen Informationen erhält um Ihr Verfahren außergerichtlich klären zu können.
Wer sich hier durch seinen Anwalt in Schweigen hüllt bzw. der Anwalt dies als die richtige Strategie ansieht, der sollte sich ernsthaft Gedanken machen, ob diese Reise ein Ziel hat. Angriff bzw. der Dialog ist bei solchen Verfahren in der Regel die beste Verteidigung, die aber auch mit Arbeit verbunden ist, die ein Rechtsanwalt hier nicht scheuen darf.
Presseberichterstattung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kommt es in der Regel zu keiner Presseberichterstattung.
Das Ermittlungsverfahren ist der Abschnitt im Verfahren in welchem die Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt. Hier findet die Hausdurchsuchung, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung statt und die Datenträger werden ausgewertet.
Hierbei sollte aber nicht verkannt werden, dass es immer wieder Ausnahmen gibt, da die Polizei und Staatsanwaltschaft in Einzelfällen auch Pressemitteilungen herausgeben kann.
Dies ist dann der Fall, wenn der Fall eine bestimmte Brisanz hat. Dies betrifft aber einen sehr geringen Anteil von Verfahren und stellt die absolute Ausnahme dar. Sollte es zu dieser Ausnahme kommen, dann haben wir natürlich die richtigen Antworten auf das Problem.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Öffentlichkeit von Ihrem Ermittlungsverfahren gerade nichts erfährt. Bedenken Sie hierbei, dass die Unschuldsvermutung in Deutschland eine erhebliche Bedeutung hat und das Verfahren lediglich wegen eines Anfangsverdachts eingeleitet wurde, der sich nicht zwingend realisieren muss.
Sollten Sie tatsächlich vor dem Amtsgericht oder Schöffengericht angeklagt werden, dann kann eine Presseberichterstattung nicht ausgeschlossen werden.
Beachten Sie hier, dass in der Regel bei solchen Verfahren kein Fernsehen zugegen ist. Hierfür gibt es im Übrigen eine logische Erklärung. Fernsehsender sind sich bewusst, dass dieses Thema ihre Zuschauer nur aufwühlt und wenig zum Wohlbefinden oder der Quotensteigerung beiträgt. Dieses Thema wird in der Regel, wenn es sich nicht um eine Reportage handelt, im Fernsehen wenig bis überhaupt nicht behandelt. Die breite Öffentlichkeit interessiert sich schlichtweg nicht für Verfahren die Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie zum Gegenstand haben.
Problematischer ist hier die Printpresse, die durchaus regelmäßig über das Thema in der Lokalzeitung Berichte erstattet.
Bedenken Sie hierbei, dass es bei der Frage, ob Sie einen Presseartikel „kassieren“ maßgeblich von der Größe des Gerichts abhängt. In Großstädten wie Berlin, München, Hamburg oder Essen laufen täglich so vielen spannendere Verfahren, dass der Gerichtsreporter sich selten in ein Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie „verirren“ wird, wenn es nicht gerade eine Sache ist, die vor dem Landgericht verhandelt wird und eine bestimmte Brisanz hat.
Bei kleineren Amtsgerichten sind die Anzahl der Verfahren jedoch sehr überschaubar und der lokale Journalist meistens sehr gut mit den Richtern und Richterinnen vernetzt und ist somit, manchmal bereits im Vorfeld, über Ihr Verfahren informiert und wird sich hinten in die Gerichtsverhandlung setzen und mitschreiben.
Zu beachten hierbei ist jedoch, dass die Presseberichterstattung in der Regel nicht personen-identifizierend ist.
Sollte es tatsächlich zu einer Gerichtsverhandlung kommen, dann kläre ich vor Ort mit dem Pressevertreter im Gespräch, dass dieser darauf verzichtet, personenidentifizierend zu berichten und somit verhindern wir, dass eine mögliche Verbindung zu ihrer Person hergestellt wird.
Wenn Sie sich mit unserer Kanzlei beschäftigen, dann werden Sie feststellen, dass wir häufig mit der Presse zu tun haben und somit eine Routine bei dem Umgang mit Fernsehen und Zeitung besteht.
In Einzelfällen kann es auch vorkommen, dass ein Foto von Ihnen gemacht wird. Dies gilt vor allem, wenn die Boulevardpresse vor Ort ist, aber hat sich auch bei lokalen Journalisten eingebürgert.
In allen Fällen, in denen diese äußerst unangenehme Situation entsteht, werden wir Ihnen eine Akte vors Gesicht halten und somit für Ihren absoluten Schutz sorgen. Zwar wird immer wieder zugesichert, dass Sie verfremdet oder gepixelt werden, aber dies bietet keinen hinreichenden Schutz. Wenn Sie überhaupt nicht zu sehen sind, dann kann der Leser sich lediglich einen roten Aktendeckel ansehen und Sie nicht erkennen.
In der Regel kommt es aber nicht zu einer solchen Situation, aber sollte hier nicht unerwähnt bleiben.
Muss ich zu einer Verhandlung persönlich erscheinen?
In Strafsachen müssen Sie leider persönlich erscheinen und Ihr persönliches Erscheinen wird bei der Ladung zum Gerichtstermin angeordnet.
Wie kann ich ein persönliches Erscheinen vor Gericht im Einzelfall umgehen?
Bei einer Anklage nehmen wir mit dem zuständigen Gericht Kontakt auf und fragen an, ob in einem Verhandlungstermin ein Strafbefehl nach § 408a StPO erlassen werden kann.
Das Gesetz hat hierbei eigentlich die Möglichkeit gegeben, dass ein Gericht, wenn der Angeklagte einer Verhandlung unentschuldigt fern bleibt, einen Strafbefehl (Urteil im schriftlichen Verfahren ähnlich wie ein Bußgeldbescheid) zu erlassen.
Dies dient vor allem dazu, dass das Gericht effizienter arbeiten kann, denn nicht jeder Angeklagte kommt zu einer Gerichtsverhandlung, sei es, weil er diesen verschlafen hat oder den Kopf in den Sand steckt.
Diese Möglichkeit machen wir uns in Verfahren, die wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie angeklagt wurden, zu eigen.
Wir rufen sodann das Gericht an und erfragen, ob ein solcher Strafbefehl erlassen werden kann. Zudem wird in diesem Telefonat über das mögliche Strafmaß debattiert und verhandelt.
Das Gericht kann sich hierauf einlassen. Es wird sodann ein Gerichtstermin bestimmt und der Strafbefehl wird dann in der Sitzung – in Ihrer Abwesenheit – erlassen.
Dadurch müssen Sie sich nicht der öffentlichen Verhandlung aussetzen.
Gegen diesen Strafbefehl ist sodann natürlich immer die Möglichkeit eines Einspruchs möglich.
Wenn Sie also eine Anklageschrift erhalten oder erhalten haben, dann bedeutet dies noch nicht zwingend, dass Sie sich einer öffentlichen Verhandlung aussetzen müssen.
Auch hier gibt es wiederrum gute Möglichkeiten, Sie vor einer solchen zu schützen. Wir können dies unter Umständen für Sie abwenden.
Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie mich vor einer Verhandlung bewahren können?
Statistisch gesehen sehr wahrscheinlich, da wir die meisten Verfahren, die wir verteidigen, außergerichtlich klären und hier unseren Schwerpunkt der Verteidigung setzen.
Diese Erfahrungswerte erstrecken sich auf unzählige Verfahren, die wir seit dem Jahre 2005 bundesweit haben.
Wir würden sogar die kühne Aussage treffen, dass eine Anklage und öffentliche Verhandlung die Ausnahme darstellt und schon eine Menge im Verfahren passiert sein muss, dass eine solche stattfindet.
Wir freuen uns darauf, Sie mit Wissen, aber auch mit dem Gespür für den Einzelfall, Sie mit unserer Dienstleistung begleiten und betreuen dürfen. Die Dankbarkeit unserer Mandanten, dass wir Sie „gerettet“ haben, bringt uns viel Freude.