Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklageschrift durch das Gericht erhalten, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184e StGB?

Wann mache ich mich wegen Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen strafbar?

Wer eine kinder- oder jugendpornographische Darbietung veranstaltet oder besucht, macht sich strafbar.

Hintergrund zu der Vorschrift:

  • 184e StGB schließt eine Strafbarkeitslücke der §§ 184-184c StGB.  Erfasst werden nunmehr auch Live-Darbietungen und Vorführungen, wenn sie zu unmittelbarer audiovisueller Wahrnehmung dienen.

Welche Strafe habe ich zu erwarten?

Handelt es sich um kinderpornographische Darbietungen, die veranstaltet werden, dann beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

Geht es um jugendpornographische Darbietungen, die veranstaltet werden, dann wird man mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Wird eine kinderpornographische Darbietung besucht, dann beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe.

Wird eine jugendpornographische Darbietung besucht, dann hat man mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu rechnen.

Welcher Motivation muss das Veranstalten/Besuchen dienen?

Keiner. Insbesondere ist nicht die Absicht erforderlich, sich sexuell zu erregen. Von der Strafandrohung erfasst ist daher zum Beispiel auch ein Besuchen zu Informationszwecken.