Wie kann ich für den sexuellen Missbrauch an Schutzbefohlenen bestraft werden?
Wenn Sie sexuelle Handlungen an diesem vornehmen bzw. sich von diesem vornehmen lassen, dann können Sie mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Wenn die sexuellen Handlungen lediglich dazu dienen, sich oder den Schutzbefohlenen zu erregen, dann können Sie zu einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren bestraft werden.
Das Gericht kann jedoch von einer Bestrafung absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Was ist eigentliche ein Schutzbefohlener?
Schutzbefohlen ist:
- Eine Person unter sechzehn Jahren, die Ihnen zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut wurde.
- Eine Person unter achtzehn Jahren, die Ihnen zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienstverhälnisses oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit ist.
- Ihr noch nicht achtzehn Jahre altes leibliches oder angenommenes Kind.
Verteidigung von sexuellen Missbrauch an Schutzbefohlenen
Die meisten Fälle, die unsere Kanzlei auf diesem Gebiet bundesweit verteidigt sind Verfahren, die wegen dem Missbrauch der Tochter, der Stieftochter bzw. dem Pflegekind ergeben. Meist führt der sexuelle Missbrauch an Kindern, der ab einem Alter von 14 Jahren nicht mehr strafbar ist, sodann zu einem sexuellem Missbrauch an Schutzbefohlenen.
Anzumerken ist, dass sich meist ein inniges Verhältnis zwischen dem Jugendlichen und meinen Mandanten entwickelt. Bei diesem Verhältnis kommt es zu Intimitäten. Dabei stellen wir jedoch immer wieder fest, dass viele von den Vorwürfen, mit denen unsere Mandanten konfrontiert werden, erfunden bzw. übertrieben sind. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich eine Kanzlei zu beauftragen, die bei der Verteidigung von Sexualstraftaten fundiertes Wissen und Erfolge aufweisen kann.
Dabei ist es unser Ziel, Ihr Verfahren zu einer Einstellung zu bekommen. Wir erreichen, dass der Großteil der uns angetragenen Verfahren tatsächlich eingestellt wird. Wir setzen uns genau mit den Verfahrensakten auseinander und schreiben für Sie eine umfassende Verteidigungsschrift. Wir haben die Möglichkeit, Ihr Verfahren zu einer Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 II StPO zu bringen. Hierbei erschüttern wir den Anfangsverdacht durch eine Verteidigungsschrift, die wir anfertigen, wenn wir Ihre Verteidigung angezeigt haben und Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erhalten haben.
Es gibt Fälle, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen Sie begründen, der Strafverstoß aber im unteren Rahmen anzusiedeln ist. Zudem sind Sie Ersttäter. In diesen Fällen können wir das Verfahren wegen Geringfügigkeit zu einer Einstellung bringen, § 153 I bzw. § 153a StPO. In manchen Fällen biete ich der Staatsanwaltschaft einen kleinen Geldbetrag zu Gunsten der Staatskasse bzw. einem gemeinnützigen Verein an, um einen Anreiz für die Einstellung gegen eine Geldauflage zu schaffen.
Die vorbenannten Einstellungen werden nicht in ein Führungszeugnis oder ein Bundeszentralregister eingetragen. Sie sind demnach nicht strafrechtlich vorbelastet bzw. vorbestraft. Das Ziel ist erreicht. Der Ausgang des Verfahrens ist entscheidend für Ihre Zukunft. Sie sollten Ihr Verfahren nur an einen Anwalt delegieren, der fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet hat, da es hier eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe das Ergebnis sein kann.
Insoweit dürfen wir Sie erneut beruhigen: Regelmäßig bekommen wir auch solche Verfahren eingestellt. Zudem besteht immer die Möglichkeit, das Verfahren außergerichtlich zu lösen: Mittels Strafbefehl, also einem Urteil das Ihnen zugeschickt wird, kann in der Sache entschieden werden. Diesen Strafbefehl stimmen wir mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ab. Das Verfahrensergebnis dealen wir aus.
Wem das noch nicht genug an “Zauberei” ist, dem können wir noch eine weiter Möglichkeit unserer Verteidigung aufzeigen: Erst ab einer Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten erhalten Sie eine Eintragung im Führungszeugnis. § 174 I StGB hat einen Strafrahmen, der ab 3 Monaten beginnt. Erhalten Sie also glatt 3 Monate, dann werden diese nicht in ein Führungszeugnis eingetragen. Die Freiheitsstrafe kann sogar, da es sich um eine kurze Freiheitsstrafe handelt, in eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden. Somit haben wir auch dort Spielraum.
Am Rande darf ich anmerken, dass die Freiheitsstrafen bei einem Ersttäter in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden. Wir verhindern also, dass Sie die Freiheitsstrafe verbüßen müssen. Es handelt sich somit um ein schriftliches Verfahren.
Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger bei einem Vorwurf wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen. Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie die Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück.
Regelmäßig werde ich – wenn dies erforderlich ist – eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt. Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt – z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen – nehme ich Kontakt zu dem/der zuständigen Staatsanwalt/Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
In vielen Fällen werde ich ein so genanntes “Glaubwürdigkeitsgutachten” beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden?
Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt, wenn im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden. Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.
Wir verteidigen unsere Mandanten bundesweit beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf.