sexueller Übergriff sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB

Wenn ein Familienangehöriger sich wegen des Verdachts einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung mit Todesfolge in Haft befindet, dann sollte diesem ein erfahrener Verteidiger zur Seite stehen, denn bei einer Verurteilung stehen hohe Freiheitsstrafen, bis hin zur Sicherungsverwahrung auf dem Spiel.

Rechtsanwalt Clemens Louis, spezialisiert auf die Verteidigung von Sexualstrafsachen, verteidigt Mandanten seit 2005 im gesamten Bundesgebiet erfolgreich.

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Rechtsanwalt Clemens Louis hat unzählige Vergewaltigungsverfahren und Verfahren wegen sexueller Nötigung in ganz Deutschland verteidigt und hat somit die erforderliche Erfahrung, Ihr Verfahren mit dem nötigen Wissen und der nötigen Durchsetzungskraft zu verteidigen. Die Strafverteidiger der Kanzlei Louis & Michaelis sind Prozessanwälte und verbringen einen guten Teil des Jahres in streitigen Verhandlungen vor Amtsgerichten und Landgerichten in Deutschland.

Welche Strafe erwartet mich bei § 178 StGB – sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge?

Ein Sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung mit Todesfolge wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

In vielen Fällen wird man bei einem solchen Delikt auch die Verhängung einer Sicherungsverwahrung, § 66 StGB oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB prüfen.

Bei der Verteidigung von § 178 StGB sollte demnach nicht nur die Frage eines möglichen Freispruchs wegen erwiesener Unschuld, sondern auch die möglichen weiteren Folgen (Maßregel) im Blick durch die Verteidigung behalten werden, da diese, neben der eigentlichen Strafe, ein erheblicher Eingriff für die Freiheit bedeuten kann und sogar eine längere Verwahrdauer als eine lebenslange Freiheitsstrafe bedeuten.

Kanzlei Louis & Michaelis verfügt über erhebliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts und wird Sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Untersuchungshaft genau beraten, ob bei einer Begutachtung (Exploration durch einen Sachverständigen) mitgewirkt werden soll und welche Folgen dies im Rahmen eines Prozesses haben kann.

Bei einer Begutachtung müssen Sie nicht mitwirken. Sollte eine solche abgelehnt werden, was in vielen Verfahren durchaus sinnvoll sein wird, kann der Gutachter oder die Gutachterin lediglich nach Aktenlage ein forensisches Gutachten anfertigen. Dies hat den Vorteil, dass bei der mündlichen Erstattung des Gutachtens im Rahmen der Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht auch nur solche Tatsachen verwendet werden können, die dem Gutachter, der Gutachterin bekannt sind. Dies beschränkt sich sodann in der Praxis auf den Aktenhalt und beigezogene Akten (bspw. frühere Verurteilungen).

Diese wesentliche Schnittstelle wird häufig nicht durchdacht und sollte besondere Beachtung bei einer Verteidigung von § 178 StGB finden, da diese erheblichen Auswirkungen auf Ihre Zukunft haben wird.

Beweise bei §178 StGB – der Weg zum Freispruch

Das Opfer kann bei einem Verfahren in Hinblick auf § 178 StGB nicht mehr zu dem Tathergang befragt werden. Dies ist deshalb hervorzuheben, da bei einem sexuellen Übergriff, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung das zentrale Beweismittel im Strafprozess das Oper ist. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten stehen und fallen in der Regel mit der Aussage des Belastungszeugen oder der Belastungszeugin vor dem Landgericht.

Das Gericht wird somit in vielen Fällen einen Indizienprozess führen müssen und den Tathergang und das Motiv rekonstruieren müssen.

Nicht ohne Grund wird man einem Angeklagten anraten müssen, sich (zunächst) schweigend vor Gericht zu verteidigen, so dass zunächst alle Beweismittel im Rahmen einer Beweisaufnahme untersucht werden können.

In den meisten Verfahren wird sich das Gericht mittels Gutachten von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten überzeugen können. Je mehr Zweifel bestehen, desto näher rückt der Angeklagte dem Freispruch näher.

In der Praxis sind vor allem DNA – Gutachten von Relevanz, wobei hier ausdrücklich der Hinweis erteilt wird, dass DNA lediglich ein Indiz ist, also immer untersucht werden muss, ob es eine logische Alternativerklärung gibt, wie bspw. Ihre DNA auf das Opfer oder einen Gegenstand der Tat bekommen ist. Kanzlei Louis & Michaelis beschäftigt sich seit 2005 intensiv mit der DNA – Wissenschaft und deren Aussagewirkung im Strafprozess.

In jedem Verfahren wegen § 178 StGB wird man im Rahmen des Strafprozesses den Gerichtsmediziner oder die Gerichtsmedizinerin als Sachverständigen hören. Dieser soll als Sachverständiger die Todesursache, den Todeszeitpunkt im Rahmen des Obduktionsberichtes darstellen.

Hierbei ist bei § 178 StGB wesentlich zu verstehen, dass ein Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung (mit Gewalt) und dem Versterben der Person bestehen muss. Ist ein solcher Zusammenhang gutachterlich nicht feststellbar, so entfällt eine Strafbarkeit wegen § 178 StGB und somit auch die hohe Mindeststrafe, die das Gesetz androht. Die Verteidigung wird hier genau prüfen, ob ein solcher Zusammenhang feststellbar ist.

Ob überhaupt eine Sexualstraftat im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt vorliegt, ist deswegen in der Praxis bei einem schweigenden Angeklagten im Einzelfall schwer nachweisbar, da das Gericht das Motiv und die Gedanken des vermeintlichen Täters rekonstruieren muss.

Hierbei zieht das Gericht auch alte Verurteilungen zur Gesamtwürdigung heran. Ist der Angeklagte wegen einer Sexualstraftat vorbestraft, so wird das Gericht feststellen, dass das Delikt dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist.

Weitaus leichter hat das Gericht eine Sexualstraftat festzustellen, wenn bspw. Spermaspuren oder andere Sekrete aufgefunden werden, typische Vergewaltigungsverletzungen im Intimbereich bestehen oder das Opfer Abwehrverletzungen aufweist.

Gerichtsverfahren vor dem Landgericht sind sehr intensiv und werden viele Prozesstage in Anspruch nehmen, da in der Regel viele Beweise / Indizien gewürdigt, Gutachter und Zeugen gehört werden müssen.

Hier ist es erforderlich, sich auf einen erfahrenden Prozessanwalt zu veranlassen, der die richtigen Fragen / Schlüsse zieht und die richtigen Anträge im Prozess stellt.

Sollte das Landgericht Sie wegen § 178 StGB verurteilen, dann steht Ihnen nur noch die Revision zum Bundesgerichtshof bzw. evtl., wenn die Voraussetzungen vorliegen, ein Wiederaufnahmeverfahren zur Verfügung.

Kanzlei Louis & Michaelis verfügt über das erforderliche Wissen, Ihre Revision oder Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen, wenn Sie unschuldig wegen § 178 StGB verurteilt wurden bzw. eine geringere Bestrafung erreichen wollen.

Was bedeutet „mindestens leichtfertig“, § 178 StGB?

Leichtfertig ist gleichbedeutend mit grober Fahrlässigkeit. Leichtfertig ist, wer „grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss“.

Mindestens leichtfertig bedeutet, dass der Tod des Kindes auch vorsätzlich verursacht werden kann.

Dagegen reicht leichte Fahrlässigkeit nicht aus.

Ist der Versuch von § 178 StGB strafbar?

Ja, der Versuch ist in zwei Fällen strafbar.

Entweder der Handelnde versucht den Tod des Opfers durch den sexuellen Übergriff/Nötigung/Vergewaltigung herbeizuführen, das Kind stirbt jedoch tatsächlich nicht.

Oder der Handelnde versucht einen sexuellen Übergriff/Nötigung/Vergewaltigung und verursacht dabei leichtfertig den Tod des Opfers.

Untersuchungshaft bei §178 StGB

In der Regel wird die Staatsanwaltschaft, wenn diese einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung mit Todesfolge annimmt, einen Untersuchungshaftbefehl beim Amtsgericht beantragen.

Nach einer Festnahme und einer Hausdurchsuchung werden Sie dem Haftrichter vorgeführt und dieser kann Untersuchungshaft anordnen. In diesem Stadium wird der Beschuldigte oft keinen Verteidiger kennen oder an der Hand haben und somit wird ihm durch das Amtsgericht ein lokaler Pflichtverteidiger beigeordnet.

Eine Untersuchungshaft kann nur dann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und einer oder mehrere Haftgründe vorliegen. Haftgründe sind die der Fluchtgefahr, der Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr.

Zwar dar allein aufgrund einer zu erwartenden Strafe allgemein keine Fluchtgefahr begründet werden, aber in der Praxis wird man bei § 178 StGB keine Haftverschonung allein aufgrund von tragfähigen sozialen Bindungen gewähren. Das mag man als unverhältnismäßig erachten, sogar nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wird aber so in der Praxis gehandhabt.

Ziel der Verteidigung sollte es somit sein, sich nicht auf die Entkräftung der Haftgründe zu konzentrieren, sondern bereits im Ermittlungsverfahren, wenn möglich, den dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Dies ist ein taugliches Verteidigungsmittel im Rahmen der Untersuchungshaft die Freilassung eines Mandanten zu erkämpfen.

Der Verteidigung steht im Rahmen der Untersuchungshaft die Haftprüfung und die Haftbeschwerde zur Verfügung. Im Rahmen der Haftprüfung im Ermittlungsverfahren setzt sich die Verteidigung, der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und der Haftrichter zusammen und die Verteidigung kann sodann vortragen, warum ein dringender Tatverdacht oder bestimmte Haftgründe, die sich aus dem bestehenden Haftbefehl ergeben, nicht bestehen.

In der Praxis bietet sich, wenn es gute Argumente der Verteidigung gibt, eher an, den Haftbefehl mittels einer Haftbeschwerde (schriftliches Verfahren!) anzugreifen, da aus Erfahrung gesagt werden kann, dass Richter und Richterinnen im Rahmen einer Haftprüfung häufig nicht davon Gebrauch machen, den Haftbefehl aufzuheben bzw. diesen unter geeigneten Auflagen (Meldeauflage / Kaution) außer Vollzug zu setzen. Gegen die Haftfortdauer kann sodann Haftbeschwerde eingelegt werden, wobei es sich häufig anbietet, keine Zeit durch eine Haftprüfung zu verlieren und direkt Haftbeschwerde einzulegen.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann der Haftbefehl schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angegriffen durch die Haftbeschwerde werden. Die Akte wird sodann dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorgelegt und diese entscheidet mittels Beschlusses. Gegen den Beschluss ist wiederrum Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) möglich.

In der Praxis bietet es sich an, den Haftbefehl über den gesamten Instanzenzug überprüfen zu lassen. Hier ist aber Vorsicht geboten, wenn die Argumente für eine Haftentlassung in tatsächlicher Hinsicht nicht überzeugen, da das Landgericht und das Oberlandesgericht in Ihren Entscheidungen auch Argumente liefern können, die nicht nur eine Haftfortdauer begründen, sondern eine spätere Steilvorlage für Ihre Verurteilung sein werden.

Planlos oder aus reinem Aktionismus eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde durchzuführen ist somit nicht ratsam und führt lediglich zur Schwächung des Mandanten und der Verteidigung.

Rechtsanwalt Clemens Louis analysiert genaustens die Akten, den Beweiswert von Zeugenaussagen, Beweisen und Indizien und wird auf dieser Grundlage eine Verteidigung mit einem roten Faden entwickeln.

Verteidigung durch Kanzlei Louis & Michaelis bei § 178 StGB

Wenn Sie für Ihr Familienmitglied oder Ihren Angehörigen eine versierte Strafverteidigung mit Erfahrung suchen, dann übersenden Sie uns die Unterlagen zu dem Verfahren nebst einer Fallschilderung. Dies löst keine Kosten aus und gibt uns die Möglichkeit, eine sinnvolle Verteidigung zu planen.

Wir können die Verteidigung übernehmen, wenn Sie die bisherige Verteidigung durch den Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger nicht als ausreichend erachten oder verstärken die Verteidigung mit unserer Expertise. Da wir mehrere Strafverteidiger im Team der Kanzlei Louis & Michaelis sind, besteht die Möglichkeit, dass wir sehr lange und intensive Strafprozesse auch mit zwei Verteidigern aus der Kanzlei betreuen.

Gerne nehmen Sie per E – Mail: mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp: 017624738167 Kontakt mit uns auf.