Rechtsanwalt für Ausländerstrafrecht

Sie sollen eine Straftat nach dem Aufenthaltsgesetz begangen haben? Sie sind der illegalen Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verdächtig, haben eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder Ihnen ist durch das Gericht eine Anklageschrift zugestellt worden? Ich bin als Rechtsanwalt im Ausländerstrafrecht für Sie tätig.

Das Ausländerrecht schützt die Einhaltung ausländerrechtlicher Vorschriften.

Das Aufenthaltsgesetz. Rechtsanwalt für Ausländerstrafrecht.

Wann werde ich nach § 95 AufenthG bestraft?

1. Bestraft wird, wer

a) entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 (Passpflicht) sich im Bundesgebiet aufhält,

b) ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn

aa) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,

bb) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und

cc) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

c) entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (unerlaubte Einreise) in das Bundesgebiet einreist,

d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ausreiseverbot) oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 (Beschränkung/Untersagung politischer Betätigung) zuwiderhandelt,

e) entgegen § 49 Abs. 2 (persönliche Angaben) eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

f) entgegen § 49 Abs. 10 (Dulden von Überprüfungsmaßnahmen) eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

g) entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,

h) wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder

i) im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung ausüben) oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 (entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbstständige Tätigkeit ausüben) bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

2. Weiterhin wird bestraft, wer

a) entgegen § 11 Absatz 1 (ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer) oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 (Ausreisepflicht nicht nachkommen) oder Absatz 7 Satz 1 (Asyantrag erfolglos)

aa) in das Bundesgebiet einreist oder

bb) sich darin aufhält oder

b) unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Wie werde ich bestraft?

Im Falle der Nr. 1 gilt ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Im Falle der Nr. 2 muss ich mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Was ist ein Aufenthalt im Sinne der Vorschrift?

Aufenthalt ist üblicherweise das Verbleiben in Deutschland nach der Einreise und setzt grundsätzlich eine vollendete Einreise voraus.

Was ist eine Einreise im Sinne der Vorschrift?

Ein Ausländer ist erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat.

Wer ist Täter einer unerlaubten Einreise/eines unerlaubten Aufenthalts?

Als Täter kommen nur Drittausländer in Betracht, die der Pass- und Aufenthaltstitel-Pflicht unterliegen. Drittausländer meint insbesondere solche, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben.

Aufenthalt ist üblicherweise das Verbleiben in Deutschland nach der Einreise und setzt grundsätzlich eine vollendete Einreise i.S. von § 13 II AufenthG voraus. In Flughafentransitbereichen ist auch ein ausländerrechtlicher Aufenthalt möglich, der denknotwendig keine vollendete Einreise voraussetzt.

Wann werde ich nicht bestraft?

Nicht bestraft wird insbesondere derjenige, für den der persönliche Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK gilt. Dies ist der Fall, wenn es sich um einen Flüchtling handelt, der unmittelbar aus dem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht war, vorausgesetzt, dass er sich unverzüglich bei den Behörden meldet und Gründe darlegt, die seine unrechtmäßige Einreise oder seinen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

Wegen unerlaubtem Aufenthalt wird weiterhin nicht bestraft, wenn eine Duldung gemäß § 60a AufenthG vorliegt. Die Duldung bewirkt zwar keinen rechtmäßigen Aufenthalt, stellt aber die zeitweise Aussetzung der Abschiebung dar. Die Duldung ist eine gesetzlich zwingende Reaktion auf ein grundsätzlich vom Verschulden des Ausländers unabhängiges Abschiebungshindernis.

Wann erlischt eine Duldung?

Die Duldung erlischt mit Ablauf der Gültigkeit, mit der vollendeten Ausreise, mit der negativen Entscheidung der Ausländerbehörde und mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (positive Erlöschung).

Ist der Versuch der unerlaubten Einreise strafbar?

Ja, der Versuch ist gemäß § 95 Abs. 3 AufenthG strafbar. Ein Ausländer, der die Reiseumstände bei der Kontrolle offen legt, fällt jedoch regelmäßig nicht unter § 95 Abs. 3 AufenthG.

Schleusungskriminalität

Einschleusen von Ausländern, § 96 AufenthG

1. Bestraft wird, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

a)

nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

aa)

dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

bb)

wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder

b)

nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

2. Weiterhin wird bestraft, wer in den Fällen der Nr. 1

a)

gewerbsmäßig handelt,

b)

als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

c)

eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

d)

eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

e)

den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

Wie werde ich bestraft?

Im Falle der Nr. 1 grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, wenn nicht ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei Nr. 2 beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monate bis zu 10 Jahre.

Was ist ein Vermögensvorteil im Sinne der Vorschrift?

Ein Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage, jede Erhöhung des Vermögenswertes.

Was ist ein Vorteil im Sinne der Vorschrift?

Ein Vorteil ist jede günstigere Gestaltung der materiellen oder insbesondere der immateriellen Lage des Begünstigten.

Wann handle ich gewerbsmäßig?

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft oder verschaffen möchte. Dies kann auch schon bei der ersten Tat der Fall sein.

Wann handle ich als Mitglied einer Bande?

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens 3 Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

Wann liegt eine konkrete Gefahr für das Leben vor?

Beispiele:

Geschleusten zwingen, durch einen grenzbildenden Fluss zu schwimmenUnterbringung in Kofferräumen, sonstigen Hohlräumen, Transportbehältern oder Containern, insbesondere, wenn für menschliche Bedürfnisse keine Sorge getragen wird (kein Verrichten der Notdurft, kein Trinkwasser, keine Nahrungsmittel, unzureichende Frischluftzufuhr)

Transport auf der Ladefläche, in Fahrzeugen ohne Sitze oder Anschnallmöglichkeiten

Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen, § 97 AufenthG

Wann werde ich bestraft?

1. Es macht sich strafbar, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.

2. Ferner macht sich strafbar, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

Wie werde ich bestraft?

Im Falle der Nr. 1 beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. Bei Nr. 2 muss ich mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren rechnen. Beides gilt nur dann, wenn nicht ein minder schwerer Fall vorliegt.