Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Was versteht man unter der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger?
Strafbar wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger macht sich, wer sexuelle Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren entweder durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet. Zu sexuellen Handlungen muss es tatsächlich nicht gekommen sein.
Weiterhin macht sich nach § 180 Abs. 2 StGB strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet. Ein Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit reicht hierfür nicht aus. Die Handlungen müssen zudem tatsächlich vorgenommen worden sein.
Strafbar nach § 180 Abs. 3 StGB macht sich zudem, wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Kann man sich auch als Sorgeberechtigter nach § 180 StGB strafbar machen?
Sorgeberechtigte können sich nach § 180 Abs. 1 StGB nur dann strafbar machen, wenn sie ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Ansonsten besteht für sie ein sogenanntes Erziehungsprivileg.
Was versteht man unter einer solchen „gröblichen“ Verletzung der Erziehungspflicht?
Dies ist allgemein schwierig zu bestimmen, da Eltern in ihrer Erziehung eine gewisse Gestaltungsfreiheit haben. Von einer gröblichen Verletzung kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der als schlechthin unvertretbar erscheint. Das ist stets der Fall bei der Verschaffung der Gelegenheit zur Prostitution oder prostitutionsähnlichen Betätigungen wie für sog. „Modellagenturen“ sowie wenn sich das Vorschubleisten auf ein Kind unter 14 Jahren bezieht. Im Rahmen des Erziehungsprivilegs bleibt es i.d.R., wenn Eltern ihre 15-Jährige Tochter mit deren 17 Jahre alten festen Freund in der Wohnung übernachten lassen.
Was bedeutet „Vorschubleisten“?
Unter „Vorschubleisten“ versteht man das Schaffen günstiger Bedingungen für sexuelle Handlungen. Es handelt sich um eine zur selbstständigen Straftat erhobene Beihilfe zu einer fremden Tat. Dies deshalb, weil es sich bei der fremden Tat i.d.R. um eine nicht strafbare Tat handelt (keine Strafbarkeit nach den §§ 176 ff., 182 StGB da kein Kind beteiligt ist bzw. keine Ausnutzung einer Zwangslage bei einem Jugendlichen vorliegt).
Wer kann alles „Dritter“ sein?
Dritter kann nach dieser Vorschrift jeder sein, also auch ein ebenfalls Jugendlicher.
Was versteht man unter „Entgelt“?
Es muss eine Einigung bestehen, dass das Entgelt die Gegenleistung für sexuelle Handlungen sein soll. Bloßes Bewirten oder Geschenke, um das Opfer geneigter zu machen, reichen nicht aus.
Wie kann ich bestraft werden?
Sie können mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei einem Verstoß gegen Absatz 2 oder 3 droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Zu welchem Zweck hat der Gesetzgeber den § 180 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen?
Bei § 180 StGB handelt es sich um den Straftatbestand der sogenannten „Kuppelei“, also der Förderung vorehelichen Geschlechtsverkehrs. Seit der Großen Strafrechtsreform von 1969 ist nur noch die Kuppelei mit unter 16-Jährigen als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter Strafe gestellt. Geschützt werden soll hierdurch die von vorzeitigen oder gefährlichen sexuellen Erlebnissen ungestörte Entwicklung des jungen Menschen. Durch Abs. 2 wird der Schutz Jugendlicher vor dem Abgleiten in die Prostitution geschützt.
Was mache ich, wenn ich mit dem Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger konfrontiert werde?
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter bekommen haben, dann ist die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Den Vernehmungstermin sollten Sie nicht wahrnehmen. Wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir werden Ihre Verteidigung dann bei der ermittelnden Behörde anzeigen und veranlassen, dass die Korrespondenz in dem Ermittlungsverfahren ausschließlich über unsere Kanzlei erfolgt.
Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?
Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Gegenstände ist in aller Regel sinnlos. Sie sind jedoch lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht oder Auskunftspflicht besteht nicht. Verhalten Sie sich demnach kooperativ und höflich. Bedenken Sie, dass die Beamten im Zweifel auch nur ihre Arbeit leisten.
Sollten Sie nicht selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens sein (sog. Drittdurchsuchung), dann händigen Sie das Beweismittel (meist Schriftstück) aus. Dies verhindert Zufallsfunde. Bestehen Sie darauf, dass nur der Staatsanwalt das Beweismittel liest, denn es muss gesondert im Durchsuchungsbeschluss bestimmt sein, dass auch Polizeibeamte zur Kenntnisnahme befugt sind.
Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls geben.
Was mache ich nach einer Hausdurchsuchung?
Konsultieren Sie mich. Ich werde überprüfen, ob gegen den Durchsuchungsbeschluss eine Beschwerde zum Landgericht in Betracht kommt oder welches weitere Vorgehen zu bestimmen ist.
Meist ist die Hausdurchsuchung das Erwachen, denn sie werden sich bewusst, dass gegen Sie schon eine ganze Zeit ermittelt wurde.
Gehen Sie jedenfalls davon aus, dass Sie nunmehr im Kreuzfeuer der Ermittlungen stehen. Ein Verteidiger ist demnach unabdingbar. Der Verteidiger ist berechtigt, die Akten einzuholen und wird Ihnen daher über den Stand der Ermittlungen gegen Sie berichten können. Nachstehend finden Sie meine Telefonnummer in Notfällen, um Ihnen sofort helfen zu können.
Bei einer Hausdurchsuchung werden erfahrungsgemäß folgende Gegenstände sichergestellt: Mobilfunktelefon, Computer, Laptops, CDs und Festplatten.