Einstellung oder Freispruch – Tipps und Tricks

Kanzlei Louis & Michaelis – bundesweite Strafverteidigung

Einstellung des Verfahrens oder Freispruch

Bei durchschnittlichen Fällen kann unsere Kanzlei verzeichnen, dass wir einen erheblichen Teil der betreuten Fälle mit einer Einstellung des Verfahrens beenden können. Dies ist kein Zufall, kein Glück, sondern ein schlichter Arbeitserfolg, der auf Erfahrungen basiert. Die Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Aktuelle Statistiken belegen auch, dass die zeitige Einschaltung eines Verteidigers die Chance auf einen Freispruch deutlich erhöht.

Ich kann schon im Vorfeld über die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens beraten und aktiv darauf hinarbeiten.

Geld sparen durch solide Strafverteidigung; Wie geht das?!

Man wird es kaum glauben, aber die Strafverteidigung kann Geld sparen. Das bedarf einer Erklärung, die Ihnen einleuchten werden wird.

Wenn Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden, dann zahlen Sie viel Geld. Meist einen Monatslohn.

Meine Erfahrung zeigt jedoch, dass ich viele Verfahren mit einer Einstellung erledigen kann. Sie Sparen Geld, denn Sie tragen nur die Anwaltskosten, welche in Relation viel geringer sind. Sie sparen Geld und werden nicht bestraft. Unser Arbeitserfolg ist Ihr Ersparnis.

Was bedeutet eine Einstellung des Verfahrens?

Aus tatsächlichen Gründen, die Tat ist letztendlich nicht nachweisbar, kann das Verfahren eingestellt werden.

Weiterhin kann das Verfahren aus prozessualen Gründen (Verjährung, mangelnder Strafantrag, bei Privatklagedelikten wird kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht oder Strafklageverbrauch) eingestellt werden.

Das Verfahren kann auch wegen geringer Schuld (auch gegen eine Auflage) eingestellt werden.

Daneben gibt es eine Reihe von anderen vorläufigen Einstellungen, welche von Relevanz sein können.

Einstellung des Verfahrens stellt eine Praxis da, welche Ihnen eine strafrechtliche Vorbelastung ersparen kann. Schon deshalb kann man nur raten, dass man sich eines Verteidigers bedient.

Freispruch aus Mangel an Beweisen! Der Grundsatz: „In dubio pro reo“!

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ (lat., im Zweifel für den Angeklagten) ist eine Konkretisierung der Unschuldsvermutung.

Umstände, die nicht feststellbar sind, sollen stets zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden.

Meine Mandanten gehen zunächst oft davon aus, dass Sie aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden. So leichtfertig kann man jedoch nicht mit diesem Thema umgehen. Vielmehr muss untersucht werden, ob und welche Beweise die Staatsanwaltschaft hat, um eine Tat nachzuweisen. Erst im zweiten Schritt sollte untersucht werden, ob diese letztendlich für eine Verurteilung ausreichen.

Bitte bedenken Sie, dass das Gericht Ihnen letztendlich nicht alles nachweisen muss und wird. Es reicht jedoch, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass Sie die Angeklagte Tat begangen haben. Diese Überzeugung kann oft schwerwiegende Folgen für Ihre Zukunft haben. Schon deshalb sollten Sie nie ohne einen Strafverteidiger in ein Gerichtsverfahren ziehen.

Welche Beweise gibt es?

  • Zeugen
  • Sachverständige
  • Urkundenbeweis
  • Augenscheinsbeweis
  • Aussage des Angeklagten

Wann besteht ein Verbot einen Beweis zu erheben, wann darf ein Beweis nicht verwertet werden?

Sollten die Beweise aus folgenden Quellen gewonnen worden sein, dann kann sich Ihre Verurteilung nicht auf diese stützen:

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Die giftige Frucht des Beweisbaums!

„The Posionous Tree Doctrine“ besagt, dass eine Übertretung polizeilicher Befugnisse im Ermittlungsverfahren im Regelfall zu einer Unverwertbarkeit der Beweise führt, die aufgrund dieser Übertretung erlangt wurden.

In den USA ist die Diskussion um den „exklusionary role“ bereits bei dem OJ Simpson Prozess entflammt. Es könnte sich jedoch durch das Urteil vom 16.06.2006: Hudson vs. Michigan, Nr. 04-1360 eine Trendwende abzeichnen, welche eine Fernwirkung von zu Unrecht gewonnen Beweisen aufweichen könnte.

Im deutschen Strafrecht gibt es kein Fernwirkungsverbot. Beweise, welche aufgrund einer Übertretung gewonnen werden, können durchaus zur Überführung des Täters herangezogen werden.

Welche Strafe erwartet mich?

Leider gibt es keinen „Strafkatalog“, welcher diese Antwort konkret beantwortet. Das Gesetz liefert lediglich einen Strafrahmen (z.B. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) für einzelne Delikte.
Quelle für die einzelnen Strafdelikte ist das StGB (Strafgesetzbuch). Hinzu kommen noch Nebenstrafgebiete wie z.B. das Betäubungsmittelgesetz.

Die Frage, wie hoch Sie bestraft werden, gehört zu der wichtigsten Frage, welche einer Klärung bedarf.

Ich kann, wenn ich die Gesamtumstände würdige, eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten. Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall zu besprechen. Nachstehend finden Sie Informationen über die verschiedenen Strafen des deutschen Rechtssystems und ihre Zusammensetzung.

Welche Strafen können gegen Sie verhängt werden?

Strafen Hauptstrafe

  • Geldstrafe § 40 StGB
  • Freiheitsstrafe § 38 StGB

Nebenstrafen

  • Fahrverbot § 44 StGB
Nebenfolgen
  • Verlust der Amtsfähigkeit, des Wahlrechtes § 45 StGB
  • Verfall § 73ff. StGB
  • Entziehung §§ 74ff. StGB
 Maßregeln der Besserung und Sicherung
(§§ 61 ff. StGB)
  • Psychiatrisches Krankenhaus (§ 63 StGB)
  • Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
  • Sicherungsverwahrung
  • Führungsaufsicht
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Berufsverbot

Wann wird eine Geldstrafe verhängt?

Die Geldstrafe stellt die häufigste Bestrafung dar.

Sollte es sich um ein nicht schwerwiegendes Delikt (z.B. Diebstahl) handeln und sind Sie nicht vorbestraft, dann können Sie mit einer Geldstrafe rechnen.

Die Höhe der Bestrafung wird etwa ein Nettomonatsgehalt, also 30 Tagessätze, betragen.

Beachten Sie, dass Sie ab 90 verhängten Tagessätzen als „vorbestraft“ gelten.

Im Einzelnen kann ich Ihnen diesbezüglich eine genaue Prognose geben. Kontaktieren Sie mich, um sich zu informieren.

Wie berechnet sich eine Geldstrafe?

Die Geldstrafe wird in 2 Schritten festgelegt:

  • Tagessatzanzahl festlegen (§ 40 I StGB)
    Schuld des Täters und generalpräventive Ziele
  • Tagessatzhöhe bestimmen (§ 40 II StGB)
    persönliche u. wirtschaftliche Verhältnisse – Nettoeinkommen

Verhängt werden dürfen 5 bis 360 Tagessätze. Eine Tagessatzhöhe wird von 1 Euro bis 5.000 Euro verhängt.

Ich errechne Ihnen, welche Strafe auf Sie zukommen könnte.