Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gem. § 332 StGB geführt wird, dann vertrauen Sie Rechtsanwalt Clemens Louis und den Strafverteidigern der Kanzlei Louis & Michaelis. Seite 2005 verteidigen wir bundesweit Mandanten in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen § 332 StGB, wobei unsere Kanzlei einen Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht hat und im Falle einer Hausdurchsuchung oder Vorladung als Beschuldigter Ihre Wahl ist.
Per E – Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp unter 017624738167 erreichen Sie uns rund um die Uhr. Übersenden Sie uns gerne eine kurze Fallschilderung und die Unterlagen, die Sie durch die Polizei erhalten haben.
Da wir viele Verfahren außergerichtlich klären, können Sie aus allen Bundesländern auf unser Angebot der Verteidigung eines Verfahrens wegen § 332 StGB durch die Kanzlei Louis & Michaelis zurückgreifen.
Für Mehr Informationen zum Wirtschaftsstrafrecht, besuchen Sie unsere Informationsseite www.LM-Strafrecht.de
Welche Strafe erwartet mich bei Bestechlichkeit, § 332 StGB?
Grundsätzlich erwartet einen Amtsträger, einen europäischen Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn dieser einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Auch der Versuch ist unter Strafe gestellt.
Richter, Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, die einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so dass er eine richterliche Handlung vornimmt oder in Zukunft vornehmen wird, und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt oder verletzen wird, kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Da Verfahren wegen Bestechlichkeit in der Regel durch Presseberichterstattungen begleitet werden, sollte am Ende des Verfahrens Ihre Reputation und Ihr Leumund wieder hergestellt werden. Ermittlungsverfahren, die mediales Interesse aufwerfen, lassen wir zudem durch einen Anwalt für Medienrecht begleiten. So habe Sie ein Verteidigerteam, welches Ihr Verfahren aus einer Hand gewinnbringend zu einer Einstellung bekommt.
In der Praxis spielt die Einstellung gegen Auflage eine erhebliche Rolle, § 153a StPO. Gegen eine Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder einem gemeinnützigen Verein kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Wir fungieren in solchen Fällen als Vermittler zwischen Ihnen und der Staatsanwaltschaft. Da Ermittlungsverfahren in der Regel sehr langwierig und schwer aufzuklären sind, ist die Staatsanwaltschaft im Einzelfall offen, eine Lösung im Ermittlungsverfahren zu finden, welches Ihnen eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart, da es zu keiner Anklage und somit auch zu keiner Verurteilung kommt. Dies sollte vor allem das Ziel der Verteidigung sein, denn eine öffentliche Verhandlung und mediale Begleitung des Verfahrens muss um jeden Preis verhindert werden.
Beide Lösungsmöglichkeiten haben zur Folge, dass Sie keinen Eintrag im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister erfahren und somit auch nicht vorbestraft sind.
Bei einer Verurteilung, von mehr als 90 Tagessätzen oder 3 Monaten auf Bewährung muss zwingend die Strafe in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
In Fällen, in denen keine Einstellung erzielt werden kann, besteht eine weitere Möglichkeit, das Verfahren außergerichtlich zu klären:
Die Staatsanwaltschaft kann einen sog. „Strafbefehl“ beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der Strafbefehl ist eine Art außergerichtlches Urteil. Der Vorteil ist, wenn Sie diesen akzeptieren, dass es zu keiner Gerichtsverhandlung kommt.
Einen Erlass eines Strafbefehls kann durch die Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft ebenfalls als Lösungsmöglichkeit für das Verfahren abgestimmt werden.
Ein Strafbefehl kann bei einer Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu einem Jahr erlassen werden, also hat die Verteidigung hier einen großen Spielraum Ihr Verfahren, ohne eine Gerichtsverhandlung zu klären.
In den übrigen Fällen, in denen die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr beträgt, gibt es, wenn die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, keine außergerichtliche Lösungsmöglichkeit und muss zwingend zum Schöffengericht oder Landgericht angeklagt werden. Dies ergibt sich daraus, dass Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird.
Wir erzielen im Falle des § 332 Absatz 1 StGB in vielen Fällen eine außergerichtliche Klärung und sollten somit auf unsere Expertise vertrauen, wenn Ihnen eine Bestechlichkeit zur Last gelegt wird.
Hausdurchsuchung wegen § 332 StGB – Bestechlichkeit
In der Regel wird bei dem Verdacht einer Bestechung eine Hausdurchsuchung und Durchsuchung Ihres Büros durch die Staatsanwaltschaft veranlasst, welche die Polizei umsetzt. Sollte die Vorteilsannahme aber erheblich sein, wird die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht beantragen, dass Beweismittel gesichert werden.
Sodann werden durch die Polizei im Rahmen einer Durchsuchung Beweismittel sicherstellen. In der Regel wird dann der Computer, der Laptop, das Handy, Akten, Geschäftsunterlagen sichergestellt, wenn es sich um keinen materiellen Vorteil handelt. In den anderen Fällen wird nach den materiellen Gütern gesucht.
Sie sind nicht verpflichtet PINs, Passwörter und Codes herauszugeben und machen Sie vor Ort keine Aussage, sondern nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf, so dass wir das Ermittlungsverfahren absichern können.
Was ist Bestechlichkeit im Sinne von § 332 StGB?
Unter Bestechlichkeit ist das Fordern, annehmen und sich versprechen lassen eines „Vorteils“ zusammengefasst.
Unter einem Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, die den Täter besserstellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Darunter fallen Geschenke, Gefallen, Quid pro quo – Abreden und andere Gefälligkeiten. Auch kleinere Aufmerksamkeiten wie Notizbücher, Bleistifte und andere geringwertige sog. Werbeartikel können bereits als Wirtschaftlicher Vorteil gewertet werden. Wirtschaftliche Vorteile im grundsätzlichen Sinne sind etwa die Stundung des Kaufpreises auf unbestimmte Zeit, die Gewährung eines Darlehens unabhängig von den Rückzahlungsbedingungen, die Übernahme der Kosten von Betriebs- und Weihnachtsfeiern, eine Honorarzahlung für wertlose Gutachten, Einladungen in Gourmet-Restaurants, der Mitgenuss von Speisen und Getränken, es sei denn, der Beamte zahlt seinen Anteil, die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache.
Einen immateriellen Vorteil kann bei Gewährung von bestimmten Fortbildungsveranstaltungen oder gewichtigen Ehrungen bzw. der Aufnahme in nicht ohne weiteres zugängliche Clubs vorliegen. Weiter ist insbesondere die Gewährung sexueller Handlungen Anlass zu einer Bestrafung nach § 332 StGB. Eine einmalige flüchtige Zärtlichkeit (Umarmung oder Kuss) wird dagegen zu Recht als nicht ausreichend angesehen. Anders ist dies jedoch bei bezahltem „Begleitservice von Prostituierten“, wobei Prostitutionsleistungen durch ihre Kommerzialisierung spätestens seit dem ProstG auch als wirtschaftliche Vorteile eingestuft werden können.
Was ist eine Dienstausübung i.S.v. § 332 Abs. 1 StGB?
Eine Dienstausübung umfasst vergangenes und zukünftiges dienstliches Handeln.
Soweit eine Zuwendung für das „allgemeine Wohlwollen“, die „Geneigtheit“ des Amtsträgers oder „zur Klimapflege“ in dienstlichen Angelegenheiten gewährt wird, so erfolgt dies regelmäßig für die Dienstausübung, ohne dass es einer Konkretisierung iSe bestimmten Diensthandlung bedürfte.
Eine Diensthandlung ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Anweisungen des Vorgesetzten verstößt. Das Unterlassen einer pflichtgemäß gebotenen Diensthandlung wird durch § 336 StGB dem pflichtwidrigen Tun gleichgestellt.
Was ist eine „Richterliche Handlung“ i.S.v. § 332 StGB?
Richterliche Handlungen sind nicht allgemein solche, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften dem Richter zur Entscheidung zugewiesen sind, das heißt in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, sondern nur Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des Richters, also solcher Pflichten, die durch die richterliche Unabhängigkeit geschützt sind.
Dies bedeutet, dass diejenigen Tätigkeiten des Richters, die der Justizverwaltung angehören, nicht erfasst sind, sondern unter Absatz 1 der Vorschrift fallen. Nimmt also ein Richter im Rahmen seiner allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten gegen Zuwendungen eine Handlung vor, etwa Befreiung von einem Eheverbot, so fällt er als Amtsträger unter Abs. 1.
Zeitlich umfasst der Begriff der richterlichen Handlung das gesamte Verfahren, es beginnt mit der Verfahrensvorbereitung (wie Terminfestlegung, Terminverlegung, richterliche Beschlüsse in Ermittlungsverfahren usw.) und ergreift auch Strafvollstreckungsentscheidungen nach § 453.
Richterliche Handlungen sind pflichtwidrig, wenn durch sie das materielle oder formelle Recht dadurch verletzt wird, dass eine ungültige Norm zur Anwendung gebracht, eine gültige Norm nicht oder nicht richtig zur Anwendung gebracht wird oder eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegen.
Eine Rechtsbeugung, bei welcher der Täter in einer „Rechtssache“ zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt, ist nicht erforderlich, weil der Begriff der richterlichen Handlung weiter ist als der der „Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache“.
Verteidigung durch Rechtsanwalt Clemens Louis Bestechlichkeit, § 332 StGB
Übersenden Sie uns die Vorladung als Beschuldigter oder Unterlagen der Hausdurchsuchung per E – Mail: mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp: 017624738167.
Eine Aktenkopie erhalten Sie durch uns und erstellen nach Eingang der Ermittlungsakte eine umfangreiche Verteidigungsschrift.
Die Kanzlei Louis & Michaelis ist eine gute Wahl, da wir seit 2005 ca. mehr als 20.000 Ermittlungsverfahren verteidigt haben und die Bewertungen der Strafrechtskanzlei für sich sprechen Bewertungen von Louis & Michaelis bei anwalt.de
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