Ausübung der verbotenen Prostitution § 184 f Ermittlungsverfahren Strafverfahren

Wie wird die Ausübung der verbotenen Prostitution bestraft, § 184 f StGB?

Die Ausübung der verbotenen Prostitution wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

In der Regel können wir bei einem ersten Verstoß gegen 184 f StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Einstellung gegen Auflage oder eine Geldstrafe erzielen. Vorteil hierbei ist vor allem, dass Sie keinen Gerichtstermin wahrnehmen müssen, was in erster Linie Ihrer Diskretion dienen soll.

Kanzlei Louis & Michaelis – verhindert zudem, dass Sie mit einer Vorstrafe (Eintragung im Führungszeugnis) das Ermittlungsverfahren bzw. Gerichtsverfahren beenden.

Welche Handlung ist bei § 184 f StGB ist strafbar?

Strafbar ist das beharrliche Zuwiderhandeln eines durch Rechtsverordnung erlassenen Verbots zum Nachgehen der Prostitution.

Wann gehe ich der Prostitution nach, § 184 f StGB?

Davon sind bereits alle Handlungen erfasst, die darauf abzielen, unmittelbar sexuelle Kontakte zu pflegen. Also auch Vorbereitungshandlungen wie das Stellen an die Straße oder Gespräche mit potenziellen Freiern.

Hierbei sollten Sie beachten, dass die Zivilpolizei sog. „Hotspots“ in der Regel aufsucht und diese kontrolliert.

Wann handle ich einem Verbot beharrlich zuwider, § 184 f StGB?

Darunter fällt die wiederholte Missachtung des Verbots. Dabei kann jedoch schon ein einmaliges Missachten des Verbotes reichen, wenn Sie den Anlass geben, auch in Zukunft das Verbot der Prostitution zu missachten.

Was ist ein durch Rechtsverordnung erlassenes Verbot, § 184 f StGB?

Dies kann ein durch die Landesregierung oder eine Verwaltungsbehörde erlassenes Gesetz sein, welches die Prostitution in einem bestimmten Gebiet oder zu einer bestimmten Zeit verbietet.

Eine solche Rechtsverordnung wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf beispielsweise für den Innenstadtbereich und die angrenzenden nordwestlichen Stadtteile der Stadt Essen erlassen. (Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Prostitution und zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes).

Wer macht sich nach § 184 f StGB strafbar?

Die Tat ist ein sog. eigenhändiges Delikt. Das bedeutet, nur die Prostitution ausführende Person macht sich strafbar. Der Freier handelt als „notwendiger Gehilfe“ straflos.

Warum Kanzlei Louis & Michaelis bei der Verteidigung von verbotener Prostitution Ihre beste Wahl ist!

Kanzlei Louis & Michaelis verteidigt Sexualstrafrecht seit 2005 erfolgreich in ganz Deutschland. Sie können bei Rechtsanwalt Clemens Louis auf einen erfahrenen Strafverteidiger bauen. Wir kämpfen täglich für unsere Mandanten, so dass diese den maximalen Erfolg im Verfahren erzielen.

Wir betreuen seit Jahren regional und überregional Ermittlungsverfahren und Strafverfahren auf dem Gebiet der Ausübung der verbotenen Prostitution.  

Wir beachten hierbei, dass auch das Finanzamt ein Interesse an dem Ermittlungsverfahren hegt, denn die verbotene Prostitution geht in der Regel mit Schwarzarbeit einher, was im Einzelfall auch ein Verfahren im Bereich des Steuerstrafrechts nach sich ziehen kann.

Wie kann ich Mandantin bei der Kanzlei Louis & Michaelis – Experten für Sexualstrafrecht werden?

Wenn Sie frisch betroffen sind, eine Vorladung als Beschuldigte durch die Polizei oder sogar eine Hausdurchsuchung erfahren haben, dann nehmen Sie umgehend mit Kontakt mit uns auf.

Rechtsanwalt Clemens Louis und die Anwälte für Strafrecht der Kanzlei Louis & Michaelis stehen Ihnen telefonisch unter 02013104600 und per mail mail@rechtsanwalt-louis.de und auch per WhatsApp unter 017624738167 zur Verfügung.

Alle Anfragen werden sofort beantwortet.

Wenn Sie Unterlagen durch die Polizei (Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll) erhalten haben, dann übersenden Sie uns dieses als Foto oder per Scan.

Sie erhalten durch uns sodann ein Angebot für Ihre Verteidigung, wobei unsere Kosten transparent und bezahlbar sind.

Der Weg raus aus der illegalen Prostitution. Der Weg zur legalen Ausübung der Prostitution.

Kanzlei Louis & Michaelis arbeitet seit 2005 mit einer Anwaltskanzlei zusammen, die Escort – Agenturen betreut und Sie bei Fragen rund um eine legale Ausübung der Prostitution berät. Nutzen Sie hierbei unser Netzwerk.

Somit gewähren wir Mandanten und Mandantinnen nicht nur einen Strafrechtsschutz, sondern die Möglichkeit, als Prostituierte legal zu arbeiten und hierbei alle Gesetze zu beachten.

Damit tragen wir dazu bei, dass Sie eine vollumfängliche Betreuung erhalten und einen Neustart in den Beruf