Eine Lüge, einmal in die Welt gesetzt, verbreitet sich schnell – erst recht im Internet. Wer über eine andere Person unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, deren Ansehen zu schädigen, macht sich nach §§ 186, 187 StGB strafbar. Das gilt für das Gespräch unter Nachbarn ebenso wie für einen Facebook-Post, eine Google-Bewertung oder eine WhatsApp-Nachricht in einer Gruppe. Gleichzeitig sehen sich viele Menschen mit falschen Behauptungen über ihre Person konfrontiert und wissen nicht, wie sie sich wirksam zur Wehr setzen können. Rechtsanwalt Clemens Louis und die Kanzlei Louis & Michaelis aus Essen vertreten Mandanten bundesweit – sowohl Beschuldigte als auch Opfer übler Nachrede und Verleumdung.
Seit 2005 verteidigt Rechtsanwalt Clemens Louis Mandanten in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im gesamten Bundesgebiet. Die Kanzlei Louis & Michaelis ist bekannt für ihre schnelle Reaktionsgeschwindigkeit, präzise Verteidigungsstrategien und über 1.000 Fünf-Sterne-Bewertungen zufriedener Mandanten. Das Team kennt die Dynamiken persönlicher und öffentlicher Konflikte, die zu Verfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung führen – und weiß, wie man ihnen wirksam begegnet.
Was ist der Unterschied zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung?
Die drei Straftatbestände der §§ 185 bis 187 StGB schützen allesamt die persönliche Ehre – unterscheiden sich aber in einem wesentlichen Punkt: der Frage, ob Tatsachen behauptet werden und ob diese wahr oder unwahr sind.
§ 185 StGB – Beleidigung: Die Beleidigung erfasst die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer Person – durch Werturteile, Beschimpfungen oder ehrverletzende Gesten. Ob die geäußerte Meinung wahr oder unwahr ist, spielt keine Rolle. Beispiel: „Du bist ein Idiot.“
§ 186 StGB – Üble Nachrede: Die üble Nachrede erfasst das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen gegenüber Dritten, die geeignet sind, eine Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen – sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Entscheidend: Der Beschuldigte muss nicht wissen, dass die Tatsache unwahr ist. Die Beweislast liegt beim Beschuldigten – er muss die Wahrheit seiner Behauptung nachweisen. Gelingt ihm das nicht, ist er strafbar. Beispiel: Die Behauptung, ein Kollege habe Geld aus der Firmenkasse gestohlen, ohne dass dies bewiesen ist.
§ 187 StGB – Verleumdung: Die Verleumdung ist die schärfste Form: Hier behauptet oder verbreitet der Täter wider besseres Wissen – also mit Kenntnis der Unwahrheit – Tatsachen, die geeignet sind, eine Person verächtlich zu machen oder ihre Kreditwürdigkeit zu gefährden. Beispiel: Wer weiß, dass ein Konkurrent keine Vorstrafen hat, aber behauptet, er sei vorbestraft.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Üble Nachrede und Verleumdung begegnen in der anwaltlichen Praxis in einer Vielzahl von Situationen:
Negative Online-Bewertungen: Gefälschte oder inhaltlich unwahre Ein-Stern-Bewertungen auf Google, Yelp oder Kununu können üble Nachrede darstellen, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten – etwa die Behauptung, ein Unternehmen habe betrogen, obwohl dies nie stattgefunden hat.
Social-Media-Posts und Kommentare: Öffentliche Beiträge auf Facebook, Instagram oder X/Twitter, in denen unwahre Tatsachen über eine Person verbreitet werden, erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung – und zwar mit erhöhtem Strafrahmen, weil die Verbreitung öffentlich erfolgt.
Nachbarschafts- und Vereinsstreitigkeiten: Gerüchte, die im Bekanntenkreis, im Verein oder in der Nachbarschaft gezielt gestreut werden, um jemanden zu schädigen, sind ein klassischer Anwendungsfall des § 186 StGB.
Berufliche und geschäftliche Konflikte: Behauptungen gegenüber Geschäftspartnern, Arbeitgebern oder Behörden über angebliche Verfehlungen eines Konkurrenten oder Kollegen können nicht nur die Karriere zerstören, sondern auch strafrechtlich relevant sein.
Trennungs- und Scheidungssituationen: In aufgeladenen Familienrechtskonflikten werden häufig unwahre Behauptungen über den Ex-Partner in Umlauf gebracht – gegenüber gemeinsamen Freunden, dem Arbeitgeber oder Behörden. Hier überschneidet sich § 186 StGB oft mit § 164 StGB (falsche Verdächtigung).
WhatsApp-Gruppen und Messenger: Auch vermeintlich private Nachrichten in Gruppen können üble Nachrede darstellen, wenn sie an mehrere Personen gerichtet sind. Die Illusion der Privatheit schützt nicht vor Strafbarkeit.
Wie wird üble Nachrede nach § 186 StGB bestraft?
Der Strafrahmen des § 186 StGB ist nach dem Begehungsweg gestaffelt:
- Einfache üble Nachrede: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- Öffentliche üble Nachrede (z. B. in sozialen Netzwerken, Zeitungen, Versammlungen) oder Verbreitung durch Schriften: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Verleumdung nach § 187 StGB ist deutlich schärfer bestraft:
- Einfache Verleumdung: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
- Öffentliche Verleumdung oder Verleumdung zur Beeinträchtigung des öffentlichen Wirkens einer Person (z. B. Politiker, Amtsträger): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Hinzu kommen in der Praxis regelmäßig zivilrechtliche Folgen:
- Unterlassungsansprüche gegen den Täter, oft gesichert durch eine einstweilige Verfügung
- Schadensersatzansprüche für materielle Schäden (z. B. Verdienstausfall, Mandantenverlust)
- Schmerzensgeld für immaterielle Schäden
- Anspruch auf öffentliche Richtigstellung oder Widerruf gemäß § 200 StGB
Sind üble Nachrede und Verleumdung Antragsdelikte?
Grundsätzlich ja: §§ 186, 187 StGB werden in der Regel nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters gestellt werden – diese Frist ist absolut und kann nicht verlängert werden.
Ausnahmen bestehen jedoch in wichtigen Fällen. Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht – etwa bei gezielten Verleumdungskampagnen, systematischer Rufzerstörung oder der Betroffenheit einer Vielzahl von Personen – kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag tätig werden. Bei der Verleumdung zur Beeinträchtigung des öffentlichen Wirkens (§ 187 Satz 2 StGB) ist ohnehin kein Strafantrag erforderlich.
Was tun, wenn man selbst Opfer übler Nachrede oder Verleumdung ist?
Wer unwahre Tatsachenbehauptungen über sich in Umlauf gebracht weiß, sollte zügig handeln – denn je länger falsche Behauptungen unwidersprochen im Raum stehen, desto größer wird der Schaden.
Beweise sichern: Screenshots mit sichtbarem Absender, Zeitstempel und Plattformkontext sichern, bevor Inhalte gelöscht werden. Auch Zeugen, die die Äußerung gehört oder gesehen haben, sollten frühzeitig notiert werden.
Strafantrag stellen: Innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Anwaltliche Unterstützung bei der Formulierung des Antrags erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Zivilrechtliche Schritte: Parallel zum Strafverfahren können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. In dringenden Fällen ist eine einstweilige Verfügung möglich, die den Täter unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur sofortigen Unterlassung verpflichtet.
Plattformen zur Löschung auffordern: Soziale Netzwerke und Bewertungsportale können über deren Meldeverfahren zur Löschung rechtswidriger Inhalte aufgefordert werden. Bei Weigerung steht der Rechtsweg offen.
Was tun bei einer Vorladung wegen §§ 186, 187 StGB?
Wer als Beschuldigter eine Vorladung wegen übler Nachrede oder Verleumdung erhält, sollte folgendes beachten:
Keine Aussage ohne Strafverteidiger. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Von diesem Recht sollten Sie konsequent Gebrauch machen – auch dann, wenn Sie die fragliche Äußerung für wahr halten.
Sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung erweislich wahr ist, ist häufig die entscheidende Verteidigungsfrage – und sie erfordert sorgfältige Vorbereitung. Wer unvorbereitet Aussagen macht, verschenkt wertvolles Verteidigungspotenzial.
Wie verteidigt die Kanzlei Louis & Michaelis bei §§ 186, 187 StGB?
Die Kanzlei Louis & Michaelis entwickelt nach sorgfältiger Prüfung der Ermittlungsakte eine auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Mögliche Ansätze sind:
- Nachweis der Wahrheit der behaupteten Tatsache – der sogenannte Wahrheitsbeweis schließt die Strafbarkeit nach § 186 StGB aus
- Prüfung, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein bloßes Werturteil vorliegt – Werturteile fallen unter § 185 StGB, nicht unter §§ 186, 187 StGB, und sind durch die Meinungsfreiheit weiter geschützt
- Prüfung, ob die Äußerung gegenüber Dritten erfolgt ist – eine Äußerung nur gegenüber dem Betroffenen selbst erfüllt den Tatbestand nicht
- Prüfung der Fristwahrung beim Strafantrag
- Verfahrensbeendigung durch Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO
- Verhandlung über außergerichtliche Einigung, Widerruf und Schadenswiedergutmachung zur Strafmilderung
