Was wird bei einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe gestellt?
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in § 201 StGB geregelt. Das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger oder eine so hergestellte Aufnahme zu Gebrauchen oder einem Dritten zugänglich machen, wird darin unter Strafe gestellt.
Hohe Praxisrelevanz
Im Zeitalter von Smartphones ist schnell eine polizeiliche Festnahme, das Gespräch mit dem Bankberater, dem Mitarbeiter oder Arzt gefilmt. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufzuzeichnen, das wird heute fast schon zum Partyspaß. Es ist, auch wenn man zunächst staunt, eine Straftat. Unter bestimmten Umständen kann eine solche Aufnahme gerechtfertigt sein. So zB. bei Aufzeichnungen von Anrufen zur Abwehr krimineller Handlungen. In einem beschränkten Umfang können auch Aufzeichnungen gerechtfertigt sein, wenn diese zur Erlangung von Beweismitteln in Strafverfahren dienen.
Wie wird eine solche Verletzung bestraft?
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). Der Versuch ist strafbar.
Was passiert mit dem Tonträger bzw. dem Abhörgerät, wenn Sie erwischt werden?
Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
Strafverteidigung in einem solchen Fall:
Ihre Zukunft ist meine Aufgabe. Niemand will strafrechtlich vorbelastet sein. Hier stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Auswahl, um Ihr Verfahren zu gestalten. Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen.