Verbreitung Kinderpornographie & Jugendpornographie auf Facebook

Verbreitung von Kino und Juso auf Facebook, §§ 184b StGB und § 184c StGB

Bei Facebook handelt es sich mit über einer Milliarde Mitglieder weltweit um das prominenteste, seit 2004 bestehende soziale Netzwerk, das vom amerikanischen Unternehmen „Facebook Inc.“ betrieben wird. Facebook ermöglicht seinen Nutzern die Erstellung von privaten Profilen zur Darstellung der eigenen Person oder von Gruppen zur privaten Diskussion und dient in erster Linie als Kommunikationsplattform. Jeder Nutzer hat die Möglichkeit, auf seiner Profilseite verschiedenen Daten zu sich selbst, aber auch Videos, Bilder und Textnachrichten für alle Facebook-Nutzer öffentlich oder auch eingeschränkt zu veröffentlichen. Neben diesen öffentlichen Nachrichten hat der Nutzer auch die Möglichkeit, über die Messenger-Funktion private Nachrichten mit anderen Nutzern auszutauschen. Für die Registrierung eines Nutzerkontos bei Facebook ist eine zum Zeitpunkt der Registrierung genutzte E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer erforderlich.

Kanzlei Louis und Michaelis verteidigt seit 2005 bundesweit Mandanten bei dem Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Wir sind spezialisiert auf diesem Gebiet und werden mit unser Erfahrung Ihnen in Ihrem Verfahren ein absoluter Mehrwert sein.

Verteidigung bei dem Vorwurf: Kipo / Jupo und Facebook

In der Regel werden Sie dann Kontakt mit uns aufnehmen, wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung oder eine Hausdurchsuchung hatten und bitte übersenden Sie uns dann den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll unverbindlich an: mail@rechtsanwalt-louis.de und wir werden unverzüglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Ziel der Verteidigung ist es, das Verfahren außergerichtlich zu klären, eine Eintragung im Führungszeugnis zu vermeiden und Sie bezüglich der Auswirkungen auf Ihren Arbeitsplatz zu beraten.

Zu diesem Zweck zeigen wir Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht und werden Sie durch das Verfahren leiten. Nachdem die Asservate ausgewertet wurde, werden wir eine umfangreiche Verteidigungsschrift für Sie verfassen.

Die Auswertung der Datenträger dauert leider in der Regel sehr lang und wir werden dafür Sorge tragen, dass Sie die sichergestellten Asservate wiedererhalten, die kein Belang mehr für das Verfahren haben.

Zudem beraten wir Sie natürlich auch zum Thema: erkennungsdienstliche Behandlung, wo Sie ggf. eine Therapie machen können und was Ihnen sonst noch am Herzen liegt.

Sie erfahren somit eine umfangreiche Leistung gegen eine transparente Pauschale.

Wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen.

CyberTipline Reports gegen Kinderpornographie

Ein US-Bundesgesetz verpflichtet Facebook und andere amerikanische Provider dazu, kinderpornografisches Material zu löschen und zu melden, welches auf ihren Seiten verbreitet wird. Die Internetanbieter müssen strafrechtlich relevante Sachverhalte an das „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) schicken, auf deutsch „Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder“. Die nicht-staatliche Stelle nimmt die Hinweise zu Straftaten gegen Kinder entgegen und leitet sie an Behörden auf der ganzen Welt weiter. Alle beim NCMEC eingehenden Hinweise werden dort gesichtet und münden in standardisierte Berichte sog. „CyberTipline Reports“.

Die Bereitstellung der CyberTipline Reports mit Bezug aus Deutschland erfolgt tagesaktuell über eine gesicherte Datenverbindung (VPN). Aus diesen CyberTipline Reports sowie den dazugehörigen Beweismitteln ergeben sich alle für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz sowie für die weiteren Ermittlungen erforderlich Informationen. 

Das Bundeskriminalamt erhielt vom NCMEC im vergangenen Jahr mehr als 62 000 Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornografie in Deutschland. Daraus ergaben sich 21 600 Fälle.

Vorgehensweise zur Ermittlung der Täter

Auf dem oben beschriebenen Weg erhält das BKA eine Mitteilung des NCMEC, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Facebook“ unter Nutzung einer exakt genannten IP-Adresse sowie der sekundengenauen Uhrzeit nach Bewertung des NCMEC kinderpornogra?sche Schriften bei Facebook hochgeladen hat. Auch genannt wird der letzte Login auf das betreffende Facebook-Pro?l, wieder unter genauer Angabe der IP-Adresse, des Tages und der Uhrzeit.

Das BKA wertet die Hinweise mit Verdacht der Verbreitung von Kinderpornografie und die Daten der Provider sorgfältig aus. Liegt aufgrund der übermittelten Inhalte ein Anfangsverdacht vor, so übermittelt das BKA den CyberTipline Report an das zuständige Landeskriminalamt. 

Über eine Who-is-Abfrage wird der Internetprovider zu der festgestellten IP-Adresse ermittelt und der Provider wie z.B. Unitymedia, Telekom oder Vodafone wird gem. § 100j StPO (sog. Bestandsdatenauskunft) in Verbindung mit § 113 TKG aufgefordert, die Bestandsdaten des Anschlussinhabers mitzuteilen. 

Die Staatsanwaltschaft erlangt durch diesen Prozess den Namen und die Adresse des Verdächtigen und beantragt sodann bei Gericht eine Hausdurchsuchung. Damit beginnt das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung oder dem Besitz von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB.

Hausdurchsuchung und Auswertung der Daten

Bei der darauffolgenden Hausdurchsuchung werden jegliche Datenträger sichergestellt auf denen potenziell die hochgeladenen Bilder und Videos zu finden sein könnten: Handys, Laptops, Computer, Speicherkarten, Festplatten, Spielekonsolen, Tablets, Fotoapparate und so weiter.

Anschließend durchsucht eine computerforensische Software die Datenträger nach Bild- und Videodateien, auch solchen, die gelöscht wurden. Auch bereits gelöschte Dateien können im Einzelfall wiederhergestellt werden. Die von den Behörden eingesetzte Software wie z.B. X-Ways Forensics ist in der Lage gelöschte Bilder oder Videos, sofern sie noch nicht durch neue Daten überschrieben worden sind, zu rekonstruieren. 

Wenn ein Ermittlungsverfahren in einer Kinderpornographie-Sache gegen Sie läuft, ist es extrem wichtig sich so früh wie möglich anwaltlich vertreten zu lassen und gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, eine Hausdurchsuchung gehabt haben oder eine Anklageschrift durch das Gericht zugestellt bekommen haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Als erfahrene Kanzlei auf dem Gebiet der Kinderpornographie übernehmen wir Ihre Verteidigung.