Rechtsanwalt Clemens Louis und die Strafverteidiger der Kanzlei Louis & Michaelis verteidigen Sie bei einem Ermittlungsverfahren und Strafverfahren vor dem Landgericht wegen § 212 StGB im Ruhrgebiet und bundesweit.
Die Strafrechtskanzlei aus Essen hat seit 2005 unzählige Tötungsdelikte verteidigt und hat somit die erforderliche Erfahrung Sie bzw. Ihren Angehörigen im Rahmen der Untersuchungshaft und vor dem Landgericht zu verteidigen. Wir sind seit Kanzleigründung im Jahre 2005 ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig. Wir verteidigen Sie bundesweit.
Unsere Kanzlei für Strafrecht aus Essen verfügt über exzellente Bewertungen Bewertungen von Louis & Michaelis exklusiv bei anwalt.de und steht Ihnen rund um die Uhr via E – Mail mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp 017624738167 zur Verfügung.
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und wir werden das Verfahren wegen des Verdachts des Totschlags mit Ihnen planen.
Welche Strafe erwartet mich bei einem Totschlag, § 212 StGB?
Die grundsätzliche zeitige Freiheitsstrafe bei einem Totschlag liegt zwischen fünf Jahren und 15 Jahren. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
In einem minder schweren Fall des Totschlages nach § 213 StGB liegt die Freiheitsstrafe bei einem Jahr bis zu 10 Jahren.
Anhand der Ausführungen wird deutlich, dass eine sachkundige und gute Verteidigung erforderlich ist, um eine lange Haftstrafe oder gar eine Lebenslange Freiheitsstrafe zu verhindern. Hierbei vertrauen Sie auf die Kanzlei Louis & Michaelis.
Welche Handlungen sind bei § 212 StGB strafbar?
Nach dem § 212 StGB ist jede vorsätzliche Handlung strafbar, die den Tod eines anderen Menschen herbeiführen soll und dies auch tut.
Diese Handlung besteht in der Verursachung des Todes. Es ist gleichgültig, ob der Tod durch Lebensverkürzung eines an sich gesunden Menschen oder durch Sterbensbeschleunigung bei einem bereits Kranken herbeigeführt wird. Ebenso ist gleichgültig, ob das Leben durch Beschleunigung des Todeseintritts nur um eine geringe Zeitspanne verkürzt wird. Auch kommt es hinsichtlich des Mittels nicht darauf an, ob die Lebensverkürzung durch physische Einwirkung (Erschlagen, Erschießen, Vergiften) oder durch psychische Einflussnahme (Erregung eines tödlichen Schocks, Schwächung der Lebenskräfte durch Entmutigung) bewirkt wird.
Der Versuch einer Tathandlung nach § 212 StGB ist ebenfalls unter Strafe gestellt!
In vielen Fällen, die wir verteidigen, wird das Opfer überleben und somit die Staatsanwaltschaft einen versuchten Totschlag annehmen.
Die Verteidigung hat hier die Möglichkeit, dass am Ende des Ermittlungsverfahrens oder nach einem Gerichtsprozess „lediglich“ der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung übrigbleibt.
In der Praxis wird häufig ein Rücktritt vom versuchten Totschlag durch die Justiz angenommen. Ein Rücktritt vom Versuch ist gegeben, wenn der Beschuldigte freiwillig eine weitere Ausführung seiner Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Täter könnte also das Opfer töten, aber lässt freiwillig von diesem ab.
In diesen Fällen geht zwar der Angeklagte nicht straflos aus, aber die Strafe bei einer gefährlichen Körperverletzung ist deutlich niedriger, als die bei einem versuchten Tötungsdelikt und eröffnet gute Möglichkeit für die Verteidigung eine Schadensbegrenzung herbeizuführen.
Sollte das Gericht nicht zu einem Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB kommen, so ist jedoch die Strafe bei einem Versuch deutlich abzumildern.
Verteidigung von Totschlagsverfahren durch Rechtsanwalt Clemens Louis
Als erfahrene Strafverteidiger wenden wir in allen Verfahren, die wir verteidigen, verschiedene Strategien an, welche auf den Einzelfall abgestimmt sind und eine genaue Analyse der Ermittlungsakte voraussetzt. In der Praxis verhält es sich so, dass der Anwalt über erhebliche Prozesserfahrung verfügen muss, wenn er einen Mandanten wegen des Verdachts des (versuchten) Totschlags verteidigt.
Sollten Sie unschuldig sein, kann es sich fallbedingt anbieten, dass der Klient zunächst schweigt, die Beweismittel im Rahmen einer Gerichtsverhandlung in Frage gestellt werden und erst zu einem genau abgestimmten Zeitpunkt ggf. Angaben zur Sache über den Verteidiger getätigt werden. Das hat den Vorteil, dass die Verteidigung die Kontrolle über das Verfahren behält und keine Angaben, die frühzeitig in das Verfahren gekippt werden, durch Beweismittel und Indizien (Zeugen, Gerichtsmediziner, Lichtbilder, DNA) widerlegt werden. In vielen Fällen wird sich der Mandant bzw. die Verteidigung keinen Gefallen tun, im Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren eine halbgare Einlassung zur Sache abzugeben, die die Verteidigung schwächt und die auch später nicht einfach zurückgenommen werden kann. Sollte der Beschuldigte / Angeklagte während des Verfahrens gegenüber der Polizei, dem Haftgericht oder bei Gericht verschiedenen Versionen präsentieren, dann steigert dies nicht seine Glaubwürdigkeit, sondern ist ein Indiz, dass die Angaben konfabuliert wurden.
Ziel der Verteidigung ist es, wenn ein Freispruch bei einem Tötungsdelikt das Ziel ist, die Beweismittel und die Indizien zu erschüttern, so dass das Gericht so erhebliche Zweifel an der Täterschaft hat, dass ein Freispruch die Folge der Gerichtsverhandlung ist.
Hierbei bedient sich die Verteidigung im Einzelfall nicht nur der eigenen Expertise, sondern es können auch eigene Gutachten oder Gegengutachten in das Verfahren fließen.
In anderen Fällen verhält es sich so, dass die Täterschaft des Mandanten feststeht und es darum geht, ein besonders gutes Ergebnis durch die Verteidigung zu erzielen. Eine solche Strafmaßverteidigung bedeutet, dass Ihre Verteidigung versöhnliche Töne im Rahmen des Prozesses anstimmt und hier alle strafmildernden Gründe, anführt.
In der Praxis bietet sich an, mit dem Opfer einen sog. Täter – Opfer – Ausgleich durchzuführen. Das bedeutet, dass Sie oder Ihre Familie einen Betrag XY an das Opfer als Ausgleich für die Verletzung oder Tötung zahlen. Das kann im Einzelfall eine erhebliche Reduktion der Strafe mit sich bringen und sollte bei der Verteidigung eine zentrale Rolle spielen.
Sollte es sich um ein versuchtes Tötungsdelikt handeln, dann wird man bei der Strafzumessung die Folgen der Tat, die Sie nicht in der Hand haben, würdigen. Je heftiger die Folgen, desto höher fällt die Strafe aus.
Natürlich handelt es sich bei Tötungsdelikten häufig um Beziehungstaten bzw. Affekttaten. Der Täter und das Opfer kennen sich in der Regel und haben eine Vorgeschichte. In anderen Fällen verhält es sich so, dass der Täter in einigen Sekunden die Fehlentscheidung seines Lebens trifft, welche sehr weitreichende Folgen hat. Hierbei sollte die Verteidigung ein besonderes Augenmerk legen, denn gute Ergebnisse hängen davon ab, eine Tat menschlich erklärbar zu machen.
Es gibt in jedem Verfahren viele Strafmilderungsgründe, die die Verteidigung gewinnbringend im Plädoyer vortragen kann. Ein Schlussvortrag muss das Gericht und die Schöffen in den Bann der Verteidigung ziehen und muss unter die Haut gehen. Nur so haben Sie bzw. der Angehörige bzw. das Familienmitglied die Chance, ein außergewöhnlich gutes Ergebnis zu erzielen.
Wann liegt ein minder schwerer Fall nach 213 StGB vor?
Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Dies ist auch als eine Tat aus dem Affekt heraus bekannt.
Unter Misshandlungen sind nicht nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch Misshandlungen seelischer Art, wie sie etwa in einem fehlgeschlagenen, aber bedrohlichen Angriff auf Leib oder Leben liegen kann, zu verstehen (Zum Beispiel: Mobbing, Missbrauch etc.).
Die schwere Beleidigung ist nicht auf Ehrverletzungen zu beschränken, sondern umfasst jede schwere Kränkung, wie zum Beispiel die wiederholte Missachtung des Hausrechts. Auf Grund einseitig maskuliner Ehrvorstellungen und antiquierter Wertvorstellungen wurde teils sehr weitgehend, eine solche Provokation zum Beispiel im Ehebruch mit der Frau des Täters, in der Bedrohung mit einem Feuerhaken oder in Angriffen gegen die Selbstachtung (Herabwürdigung der sexuellen Potenz) erblickt. Auch fortlaufende, sich immer mehr steigernde leichte Kränkungen können in ihrem Zusammenwirken eine schwere Beleidigung darstellen. Aber bei der einem Angehörigen zugefügten Beleidigung kommt es nicht darauf an, ob sie von diesem oder vom Täter selbst, etwa wegen besonderer Empfindlichkeit, als schwer empfunden wird, sondern darauf, ob die Kränkung, auf Grund einer Gesamtbetrachtung beurteilt, als schwer zu gelten hat.
Hausdurchsuchung bei § 212 StGB
In der Regel wird die Staatsanwaltschaft bei § 212 StGB beim zuständigen Amtsgericht eine Hausdurchsuchung beatragen, wenn zu besorgen ist, dass Beweismittel bei Ihnen sichergestellt werden können.
Die Hausdurchsuchung wird unmittelbar mit Ihrer Festnahme einhergehen.
Machen Sie keine Angaben zur Sache und nehmen Sie nach der Hausdurchsuchung umgehend Kontakt mit uns auf.
Untersuchungshaft bei § 212 StGB
Untersuchungshaft wird dann angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund besteht
- Fluchtgefahr
- Wiederholungsgefahr
- Verdunkelungsgefahr.
dann wir die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl beantragten. Sie werden festgenommen, dem Haftrichter vorgeführt und dieser kann den
Untersuchungshaftbefehl in Vollzug setzen.
Ihnen wird, wenn Sie keinen Anwalt kennen oder Ihre Familie keinen Anwalt bis zum Haftbefehlsverkündungstermin benennt, ein Pflichtverteidiger bestellt. In der Regel werden die Angehörigen oder die Familie in der Folgezeit einen Experten als Wahlverteidiger beauftragen, der das Team verstärkt bzw. den Pflichtverteidiger ablöst. In vielen Fällen wird es bei Totschlagedelikte Anwaltswechsel geben, da es um sehr viel geht und die Familien sich sicher sein wollen, dass der Beschuldigte gut verteidigt ist.
Wir betreuen nicht nur den Beschuldigten in der Untersuchungshaft, sondern haben ein hohes Verständnis dafür, dass diese Situation für die Familie schlaflose Nächte bedeutet. Wir organisieren für die Familien und Angehörigen alles rund um die Untersuchungshaft (Beratung / Einholung von Besuchserlaubnis und Telefongenehmigung und alle Fragen, die sich rund um die JVA ranken).
Nachdem Rechtsanwalt Clemens Louis eine Besuchserlaubnis erhalten hat, besucht dieser den Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt und bespricht den Fall mit seinem Klienten. Nach Rückkehr in die Strafrechtskanzlei wird umgehend Akteneinsicht beantragt und nach Eingang der Akten diese gründlich analysiert. Es folgt dann sofort der weitere Besuch.
Wir werden sodann eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde durchführen, denn die Untersuchungshaft kann bis zu 6 Monaten dauern und ist eine sehr lange Zeit für den Betroffenen und die Familie.
Bei Tötungsdelikten wird eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde vor allem dann Aussicht auf Erfolg haben, denn wir den dringenden Tatverdacht erschüttern können. Hier bauen Sie auf die Expertise der Kanzlei Louis & Michaelis, denn wir sind im Bundesgebiet bekannt für unsere genau Arbeitsweise und Arbeitserfolge.
Rechtsanwaltskosten bei der Verteidigung von Totschlag, § 212 StGB im Ermittlungsverfahren und vor dem Landgericht.
Wir schließen mit unseren Mandanten transparente Honorarvereinbarungen für das Ermittlungsverfahren und jeden Tag, den wir am Landgericht verteidigen. Das ist ein System, welches sich für unsere Mandanten seit 2005 bewährt hat, da Mandanten und die Familie eine volle Kostenkontrolle haben und nur das bezahlen, was tatsächlich geleistet wird.
Dies hebt uns eindeutig von anderen Kanzleien ab, die bspw. mit Stundenhonoraren arbeiten, da dieses Abrechnungssystem die Gefahr birgt, dass die Verteidigerkosten explodieren und hier keine Deckelung stattfindet.
Vertrauen bedeutet, dass Sie auch in finanzieller Hinsicht es zu keinen Überraschungen kommt und Sie einen Mehrwert für Ihr Geld und die Verteidigung erfahren.
Nehmen Sie unter mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp 017624738167 Kontakt mit uns auf uns wir werden Ihnen ein Angebot für eine Verteidigung unterbreiten und Sie unverbindlich beraten.