Strafvereitelung, § 258 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Wann begehe ich eine Strafvereitelung?

Die Strafvereitelung kennt zwei Varianten. Verfolgungsvereitelung: Wenn ich absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitele, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wird.

Vollstreckungsvereitelung: Ebenso werde ich bestraft, wenn ich absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitele.

Wie hoch werde ich bei einer Strafvereitelung bestraft?

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. Der Versuch ist strafbar. Demnach ist eine gute Verteidigung ein Muss.

Wann sieht das Gesetz vor, dass ich straffrei ausgehe?

Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Welcher Grad von Handlung ist bei der Strafvereitelung erforderlich?

Die Handlung, also das Vereiteln, muss den staatlichen Strafanspruch verhindert haben. Bloße psychische Beeinflussung z.B. durch Ratschläge genügt in der Regel nicht, um eine Strafvereitelung zu bejahen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Ratschläge geeignet gewesen wären, um eine Strafe zu vereiteln. Das alleinige Zusammenwohnen mit dem Täter ist als solches keine Strafvereitelung, da es sich hierbei um ein so genanntes „sozialadäquates Verhalten“ handelt.