Stealthing, Ermittlungsverfahren & Strafverfahren

Kanzlei Louis und Michaelis: Bundesweite Strafverteidigung

Unsere Kanzlei für Strafrecht verteidigt Mandanten aus der ganzen BRD seit 2005 und sind Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger, wenn Sie ein Ermittlungsverfahren haben wegen des Verdachts von Stealthing.

Sollten Sie eine Hausdurchsuchung, eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, dann nehmen Sie Kontakt unter: mail@rechtsanwalt-louis.de mit uns auf und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beatragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns umfassend für Sie zur Sache einlassen.

Hier wollen wir Sie vorab informieren, so dass Sie vor unserer persönlichen Verteidigung bereits die wichtigsten Informationen haben. 

Was versteht man unter Stealthing?

Stealthing bezeichnet eine Praxis, bei der der männliche Sexualpartner das Kondom unbemerkt entfernt und sodann weiter den Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin oder seinem Partner ausübt. Diese haben zuvor nicht in die Entfernung eingewilligt. Das Verhalten führt dazu, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr stattfindet, der die Übertragung von Krankheiten oder eine Schwangerschaft zur Folge haben kann. Entscheidend beim Stealthing ist das heimliche Entfernen (engl. von stealth: List, Heimlichkeit), sodass aus einem zuvor einvernehmlich geschützten, ein nicht mehr einvernehmlicher ungeschützter Geschlechtsverkehr wird.

Inwiefern ist Stealthing strafrechtlich relevant?

In den letzten Jahren wurden mehrere Fälle des sog. Stealthing vor Gericht verhandelt. Die Frage der Strafbarkeit ist weiterhin umstritten und es lässt sich insoweit sagen, dass es jeweils auf den Einzelfall ankommt. Im Juli 2020 kam es zur ersten obergerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Thematik. 

Das Kammergericht Berlin wies die Revision eines Mannes zurück, der aufgrund der o. g. Praktik wegen eines sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB verurteilt worden war. Dabei nahm das Gericht an, der Mann habe die Geschädigte gegen ihren Willen in ungeschützter Form penetriert und sei dabei zum Samenerguss im Körper der Geschädigten gekommen. Im Regelfall stellt diese Art sexueller Übergriff jedoch keine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB dar, da der (geschützte) Geschlechtsverkehr im Einvernehmen stattfindet. Das Kammergericht Berlin macht in seiner Stellungnahme jedoch deutlich, dass es zukünftig nicht ausgeschlossen sei, dass Stealthing unter bestimmten Umständen auch als Vergewaltigung bewertet werden könnte.

Mit welcher Strafe muss man beim Stealthing rechnen?

Grundsätzlich ist es stark einzelfallabhängig, mit welcher Strafe beim Stealthing zu rechnen ist. Dabei kommt es auf die genauen Umstände der Tat an, die je nach Fallkonstellation abweichen können. Im o. g. Fall verurteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten den Angeklagten zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. 

Das Kammergericht Berlin bestätigte das Urteil. Bei einem sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB droht eine Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. 

Das Urteil des KG ist also am unteren Ende des Strafrahmens angelegt. 

Sollte jedoch aufgrund der Umstände eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in Betracht kommen, steht eine Mindesstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Raum. Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre übersteigt, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder eine Anklageschrift durch das Gericht zugestellt bekommen haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Als erfahren Kanzlei auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts übernehmen wir Ihre Verteidigung.