sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB Ermittlungsverfahren Strafverfahren

§ 174 StGB sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren

Strafverteidiger bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Wenn Sie mit einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen konfrontiert wurden, dann bricht zunächst eine Welt für Sie zusammen und wir sind Ihr starker Partner, der nunmehr sich all Ihrer Sorgen rund um die Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendamt annimmt.

Schicken Sie uns eine kurze Sachverhaltsschilderung und Ihre Unterlagen (Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll per Mail mail@rechsanwalt-louis.de oder WhatsApp: 017624738167 und wir werden uns umgehend bei Ihnen zurückmelden und Ihre Verteidigung übernehmen.

Ziel unserer Kanzlei für Sexualstrafrecht ist es, Ihr Verfahren zu einer Einstellung zu bringen, so dass es gerade zu keiner Gerichtsverhandlung oder Haftstrafe kommt.

Rechtsanwalt Clemens Louis ist spezialisiert auf die Verteidigung von Sexualstrafverfahren. Seit 2005 verteidigt er bundesweit erfolgreich Verfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.

Kanzlei Louis & Michaelis hat seit 2005 weit mehr als 20.000 Ermittlungsverfahren und Strafverfahren verteidigt. Weit über 1.000 Mandanten haben die Kanzlei mit 5 – Sterne bewertet und die Erfolge sind im Internet nachzulesen.

Was stellt § 174 StGB eigentlich unter Strafe?

Wer sexuelle Handlungen an Schutzbefohlenen vornimmt oder an sich von Schutzbefohlenen vornehmen lässt, kann mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft werden.

Gleiches gilt für denjenigen, der einen Schutzbefohlenen dazu bringt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

Wer sexuelle Handlungen vor einem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen dadurch sexuell zu erregen oder den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Was ist ein Schutzbefohlener im Sinne von § 174 StGB?

Eine schutzbefohlene Person ist

  1. eine Person unter achtzehn Jahren, die dem Handelnden zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist.
  2. eine Person unter achtzehn Jahren, die dem Handelnden im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit,
  3. eine Person unter achtzehn, bei dem es sich um das leibliche oder angenommene Kind des Handelnden oder seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft lebt, handelt.

Ebenfalls schutzbefohlen sind jugendliche Personen in Einrichtungen zur Erziehung, Bildung und Betreuung. Darunter fallen Personen unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis stehen, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient. Bei Personen zwischen sechzehn und achtzehn bedarf es dem Ausnutzen der Stellung des Handelnden.

Wann ist jemand ein Schutzbefohlener von mir, § 174 StGB?

Unstreitig ist das leibliche oder angenommene/adoptierte Kind ein Schutzbefohlener. In den weiteren Fällen wird laut der Rechtsprechung verlangt, dass die Person dem Handelnden in einem „Obhutsverhältnis“ zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Ein solches Obhutsverhältnis zur Erziehung liegt zum Beispiel bei Pflegeeltern und Lehrern vor. Bei der Beurteilung eines solchen Verhältnisses sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten. So trägt der Lehrer grundsätzlich nur eine Obhutspflicht für die Schüler, die er selbst unterrichtet und benotet.

Bei einem Obhutsverhältnis zur Betreuung in der Lebensführung kommen zum Beispiel Leiter von Jugendgruppen bzw. Vereinen (z.B. Fußballtrainer) in Betracht, wenn sie die Person besonders intensiv und individuell betreuen (z.B. Trainingslager). Allein die Mitgliedschaft in einem Verein reicht nicht aus. Wir haben seit 2005 viele Verfahren aus dem Vereinssport (bspw. Fußball) verteidigt. Trainer in Vereinen sind eine besonders anfällige Personengruppe, die sich Vorwürfen von Missbrauch von Schutzbefohlen aussetzen. Hierbei ist der Grundgedanke, den der § 174 StGB verfolgt, dass im Leistungssport der Trainer Einfluss auf die Karriere des Sportlers ausüben kann.

Gleiches gilt für Lehrer. Die Anzahl von Lehrern, die Kanzlei Louis und Michaelis bei dem Vorwurf: Missbrauch von Schutzbefohlenen verteidigt hat, können wir nicht mehr zählen. Sollten Sie also eine sexuelle Beziehung als Klassenlehrer oder Vertrauenslehrer mit einer Schülerin halten, dann folgt hieraus eine Strafbarkeit im Sinne des § 174 StGB. Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass der Lehrer das Über – und – Unterordnungsverhältnis nicht ausnutzt, zumal er Einfluss auf die Noten und den Werdegang des Schülers nehmen kann. Ein Schüler oder eine Schülerin, die von dem betroffenen Lehrer nicht unterrichtet wird, fällt beispielsweise gerade nicht unter ein Fallbeispiel des § 174 StGB. 

Bei einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis muss zwischen dem Handelnden und der Person unter achtzehn Jahren ein „Abhängigkeitsverhältnis“ bestehen, bei dem die Person über den Einzelfall hinaus weisungsgebunden ist. Eine gelegentliche Aushilfstätigkeit (z.B. Babysitter) wird demnach nicht erfasst.

Unter Einrichtungen zur Erziehung, Bildung und Betreuung fallen Heime, Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten und ambulante Einrichtungen mit therapeutischer Zielrichtung. Nicht: Jugendzentren und Jugendherbergen.

Ist das Alter des Schutzbefohlenen entscheidend bei § 174 StGB?

Die einfache Antwort ist: Ja!

Handelt es sich bei der Person um Kind, also eine Person unter 14 Jahren, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB in Betracht. Dieser Straftatbestand enthält bereits eine Mindeststrafbarkeit von einem Jahr und wird demnach viel härter bestraft.

Innerhalb des hier beschriebenen Straftatbestandes wird grundsätzlich nicht mehr unterschieden. Im Jahr 2021 wurde die Altersgrenze auf Personen unter 18 Jahren erhöht.

Lediglich bei Schutzbefohlenen in Einrichtungen zur Erziehung, Bildung und Betreuung wird noch unterschieden. Bei Personen zwischen 16 und 18 bedarf es zusätzlich das „Ausnutzen seiner Stellung“ durch den Handelnden, um sexuelle Handlungen vorzunehmen oder an sich vorzunehmen zu lassen, wohingegen es bei unter 16-Jährigen ein solches „Ausnutzen“ nicht bedarf.

Ist auch der Versuch strafbar, § 174 StGB?

Ja, bereits der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist strafbar. Er kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat, §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

Wann kann von einer Bestrafung abgesehen werden, § 174 StGB?

Von einer Strafe kann abgesehen werden, wenn das Unrecht der Tat gemindert ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Initiative von der betroffenen Person selbst ausgeht oder wenn es sich um eine auf eine Partnerschaft ausgerichtete Beziehung handelt. Insbesondere kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn eine sofortige Bereitschaft und Zustimmung des Schutzbefohlenen dargelegt wird.

Ein Absehen von der Strafe kommt lediglich in Betracht, wenn es sich bei dem Schutzbefohlenen um eine Person unter achtzehn Jahren, die dem Handelnden zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, handelt oder wenn der Schutzbefohlene eine jugendliche Person in einer Einrichtung unter sechzehn Jahren ist.

Hausdurchsuchung bei § 174 StGB

In den meisten Fällen, die wir im Rahmen von § 174 StGB verteidigt haben, kommt es zu einer Hausdurchsuchung.

Polizei und Staatsanwaltschaft sind der Ansicht, dass sich ggf. auf ihren Datenträgern Beweismittel (selbst angefertigte Videos oder Bilder der Tat(en) oder kinderpornographische, § 184b StGB oder jugendpornographische Schriften, § 184c StGB befinden könnten. Hier verweisen wir auch auf unsere Seite: www.rechtsanwalt-kinderpornographie.de

Die Staatsanwaltschaft erwirkt beim zuständigen Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss und dieser wird durch die Polizei vollstreckt. Die Polizei wird im Rahmen von § 174 StGB bei der Hausdurchsuchung: Mobilfunktelefon, Computer, Laptop, externe Festplatten, Sticks und andere Datenträger zur Auswertung sicherstellen.

Die Auswertungszeiten belaufen sich im Bundesgebiet auf 12 – 24 Monate.

Nach Vorlage des sog.: „DV – Auswertungsberichts“ erhalten wir diesen zur Prüfung.

Der DV – Auswertungsbericht kann deshalb kritisch durch Kanzlei Louis & Michaelis geprüft werden, da wir seit 2005 täglich Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie verteidigen und somit über erhebliches DV – Wissen verfügen.

Sollten Sie Dateien für Ihren Beruf benötigen, dann lassen wir eine Datensicherung anfertigen oder das sichergestellt Asservat bevorzugt auswerten.

Sie sind im Rahmen der Hausdurchsuchung nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen bzw. Passwärter, Codes und PINs herauszugeben. Hier wird angeraten, dass Sie umgehend mit uns per WhatsApp: 017624738167 aufnehmen bzw. die Nummer für den Notfall speichern.

Verteidigung von sexuellem Missbrauch an Schutzbefohlenen, § 174 StGB

Die meisten Fälle, die unsere Kanzlei auf diesem Gebiet bundesweit verteidigt, sind Verfahren, die wegen dem Missbrauch der Tochter, der Stieftochter bzw. dem Pflegekind geführt werden. Meist führt der sexuelle Missbrauch an Kindern, der ab einem Alter von 14 Jahren nicht mehr unter den Straftatbestand fällt, sodann zu einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen.

Anzumerken ist, dass sich meist ein inniges Verhältnis zwischen dem Jugendlichen und dem Mandanten entwickelt. Bei diesem Verhältnis kommt es zu Intimitäten. Dabei stellen wir jedoch immer wieder fest, dass viele von den Vorwürfen, mit denen unsere Mandanten konfrontiert werden, erfunden bzw. übertrieben sind. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich eine Kanzlei zu beauftragen, die bei der Verteidigung von Sexualstraftaten fundiertes Wissen und Erfolge aufweisen kann.

Dabei ist es unser Ziel, Ihr Verfahren zu einer Einstellung zu bekommen. Wir erreichen, dass der Großteil der uns angetragenen Verfahren tatsächlich eingestellt wird. Wir setzen uns genau mit den Verfahrensakten auseinander und schreiben für Sie eine umfassende Verteidigungsschrift. Wir haben die Möglichkeit, Ihr Verfahren zu einer Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 II StPO zu bringen. Hierbei erschüttern wir den Anfangsverdacht durch eine Verteidigungsschrift, die wir anfertigen, wenn wir Ihre Verteidigung angezeigt haben und Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erhalten haben.

Es gibt Fälle, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen Sie begründen, der Strafverstoß aber im unteren Rahmen anzusiedeln ist. Zudem sind Sie Ersttäter. In diesen Fällen können wir das Verfahren wegen Geringfügigkeit zu einer Einstellung bringen, § 153 I bzw. § 153a StPO. In manchen Fällen biete ich der Staatsanwaltschaft einen kleinen Geldbetrag zu Gunsten der Staatskasse bzw. einem gemeinnützigen Verein an, um einen Anreiz für die Einstellung gegen eine Geldauflage zu schaffen.

Die vorbenannten Einstellungen werden nicht in ein Führungszeugnis oder ein Bundeszentralregister eingetragen. Sie sind demnach nicht strafrechtlich vorbelastet bzw. vorbestraft. Das Ziel ist erreicht. Der Ausgang des Verfahrens ist entscheidend für Ihre Zukunft. Sie sollten Ihr Verfahren nur an einen Anwalt delegieren, der fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet hat, da es hier eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe das Ergebnis sein kann.

Beachten Sie, dass eine Verurteilung nicht nur im Bundeszentralregister, sondern auch im Führungszeugnis und erweiterten Führungszeugnis eingetragen wird und somit für Sie beruflich erhebliche Nachteile mit sich bringen kann.

In vielen Fällen bedeutet dies bspw. der Verlust des Beamtenstatus oder die Beendigung der Vereinstätigkeit.

Insoweit dürfen wir Sie erneut beruhigen: Regelmäßig bekommen wir auch solche Verfahren eingestellt. Zudem besteht immer die Möglichkeit, das Verfahren außergerichtlich zu lösen: Mittels Strafbefehls, also einem Urteil, das Ihnen zugeschickt wird, kann in der Sache entschieden werden. Diesen Strafbefehl stimmen wir mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ab. Das Verfahrensergebnis dealen wir aus.

Wem das noch nicht genug an “Zauberei” ist, dem können wir noch eine weitere Möglichkeit unserer Verteidigung aufzeigen: Erst ab einer Freiheitsstrafe in Höhe von über 3 Monaten erhalten Sie eine Eintragung im Führungszeugnis. § 174 I StGB hat einen Strafrahmen, der ab 3 Monaten beginnt. Erhalten Sie also glatt 3 Monate, dann werden diese nicht in ein Führungszeugnis eingetragen. Die Freiheitsstrafe kann sogar, da es sich um eine kurze Freiheitsstrafe handelt, in eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden. Somit haben wir auch dort Spielraum. Sie erhalten jedoch in jedem Fall eine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis und deshalb plädieren wir in der Regel darauf, die Verfahren glatt – ohne eine Verurteilung – einzustellen.

Am Rande darf ich anmerken, dass die Freiheitsstrafen bei einem Ersttäter in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden. Wir verhindern also, dass Sie die Freiheitsstrafe verbüßen müssen. Es handelt sich somit um ein schriftliches Verfahren.

Welche Möglichkeiten hat Rechtsanwalt Clemens Louis bei einem Vorwurf wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB?

Übersenden Sie uns per WhatsApp: 017624738167 oder per E – Mail unter: mail@rechstanwalt-louis.de Ihre Fallschilderung und die Unterlagen zu Ihrem Verfahren.

Unsere exzellenten Bewertungen ? Bewertungen von Louis & Michaelis ? exklusiv bei anwalt.de! und unsere erheblichen Erfolge: Unsere Fälle | Louis & Michaelis Rechtsanwälte (rechtsanwalt-louis.de) sind für Mandanten ein nachlesbarerer Beweis, warum sich bereits mehr als 20.000 Mandanten durch die Kanzlei Louis & Michaelis haben verteidigen lassen.

In der Regel beginnt das Verfahren mit Gerüchten bzw. direkt mit einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei.

Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie telefonisch oder in der Kanzlei Louis & Michaelis Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Wir zeigen Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung sagen wir ab.

Nachdem wir Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erhalten haben, erhalten Sie eine Kopie der Ermittlungsakte. Wir untersuchen sodann Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie die Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück. Die Aussagepsychologie ist eine Wissenschaft, mit der Rechtsanwalt Clemens Louis und das Strafverteidigerteam der Kanzlei Louis & Michaelis täglich arbeitet und neben unserem Praxiswissen in wissenschaftlicher Hinsicht eine anspruchsvolle Arbeitsgrundlage bietet, Ihr Verfahren zu einer Einstellung zu bekommen.

Wir fertigen sodann eine Verteidigerschrift an. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden weitere Vernehmungen von Zeugen im Ermittlungsverfahren und weitre Anträge zu Ihrer Entlastung gestellt. Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt – z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen – nehme ich Kontakt zu dem/der zuständige Staatsanwalt/Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Unsere Kanzlei ist bundesweit bekannt und somit werden Sie hier einen Mehrwert durch den Bekanntheitsgrad spüren.

In vielen Fällen werde ich ein so genanntes “Glaubwürdigkeitsgutachten” beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin oder einem Psychologen durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden? Die Aussagen werden auf ihre Konstanz hin überprüft und verschieden Hypothesen (Lügenhypothese, Suggestionshypothese, Projektionshypothese) in Betracht gezogen, um zu prüfen, ob die Aussage auf einem erlebten Sachverhalt basiert.

Da die Gutachter zu diesem Zeitpunkt unsere Verteidigungsschrift vorliegen haben, wird man nicht nur die Argumente der Verteidigung im Blick haben, sondern auch die wissenschaftliche Vorarbeit im Bereich der Aussagepsychologie, welche wir in die Verteidigungsschriften einbauen, berücksichtigen und ggf. im Ergebnis auch folgen.

Sollten Sie einen Rechtsbeistand haben, der nichts oder unzureichend im Ermittlungsverfahren vorträgt, dann sind Sie unterverteidigt.

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt, wenn im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Durch einen öffentlichen Prozess wird Ihr Ansehen beschädigt und Sie müssten sich im Einzelfall auch Presseberichterstattungen aussetzen.

Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter und vertrauen Sie sich einem Experten an, der nachweislich über eine lange Berufserfahrung verfügt. Es gibt Kanzleien, die zwar im Bereich des Sexualstrafrechts werben, aber im Ergebnis nicht über die erforderliche Praxiserfahrung verfügen. Das wäre sodann sicherlich keine gute Wahl für Ihre Verteidigung.

Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.

Wir verteidigen unsere Mandanten bundesweit beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Wir sind, auch am Wochenende per Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de und per WhatsApp unter: 017624738167 für Sie erreichbar.

Rechtsanwaltskosten bei Verteidigung eines Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens wegen § 174 StGB – Missbrauch an Schutzbefohlenen.

Wir bieten unseren Mandanten transparente und bezahlbare Pauschalen für das Ermittlungsverfahren und Strafverfahren an. Sie bezahlen also nur eine Summe und haben die volle Kostenkontrolle im Verfahren. Dies hat sich bei der Verteidigung durch Kanzlei Louis & Michaelis bei allen Mandanten seit 2005 bewährt und ist ein wichtiger Grund, sich für die richtige Kanzlei zu entscheiden, da die Kosten eines Verfahrens im Blick behalten werden müssen.

Nach Kontaktaufnahme erhalten Sie ein Angebot für die Verteidigung.