Erkennungsdienstliche Behandlung bei BtM – Tipps und Tricks

Die erkennungsdienstliche Behandlung ist mittlerweile eine Standardmaßnahme, die die Polizei nach einer Festnahme bzw. einer Beschuldigtenvernehmung durchführt.

In der Regel kommen Sie mit der Polizei dann in Kontakt, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG gegen Sie geführt wird. Sie erhalten sodann im Zuge des Verfahrens eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, die mit einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kombiniert sein kann.

Die Maßnahme wird meist mit § 81b 1. Alt. StPO begründet. Sie sollten sich umgehend mit uns in Verbindung setzen, um den Vernehmungstermin abzusagen. Wir werden zunächst die Ermittlungsakte einsehen und uns dann für Sie zur Sache einlassen.

Ohne Vorladung kann jedoch auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden:

Sie werden nach einer Hausdurchsuchung festgenommen, auf die Polizeiwache verbracht, vernommen und mit einer ED – Behandlung bedacht. In diesem Stadium sind Sie derart geschockt, dass Sie auch diese Maßnahme über sich ergehen lassen werden.

Beispielsweise werden Sie an der Grenze zu den Niederlanden bei einem Einfuhrschmuggel angehalten. Kokain, Heroin, Haschisch, Marihuana oder Amphetamine in einer nicht geringen Menge werden bei Ihnen im Fahrzeug aufgefunden. Der Zoll wird Sie sodann zum Hauptzollamt verbringen und die vorbenannten Maßnahmen durchführen. Möglichweise steht sodann eine Vorführung zum Haftrichter an und die Untersuchungshaft (meist wegen dem Haftgrund der Fuchtgefahr) angeordnet.

Kanzlei Louis & Michaelis sind spezialisiert auf Verteidigung von Betäubungsmittelstrafverfahren. Jährlich betreuen wir hunderte von Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Die Fragen der erkennungsdienstlichen Behandlung werden in einem persönlichen Beratungsgespräch ausführlich mit Ihnen erörtert. Insoweit nehmen Sie bitte umgehend mit uns Kontakt auf.

Erkennungsdienstliche Behandlung bei BtM – Tipps und Tricks

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ist zu unterscheiden zwischen § 81b 1. Alt. StPO (zur Durchführung eines Strafverfahrens) und § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes).

Während die 1. Alt. auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann, weil die ED-Behandlung für das aktuell vorliegende Verfahren erforderlich ist, beinhaltet die 2. Alt. einen sog. polizeipräventiven Charakter. Hier steht dem Beschuldigten ein vorheriges Anhörungsrecht sowie ein Widerspruchsrecht gegen die polizeiliche Anordnung zu, da es sich um Verwaltungshandeln handelt. Die ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes) setzt eine entsprechende Prognose voraus, wonach die Gefahr besteht, dass der betroffene weitere Straftaten begeht und die Aufklärung dieser Taten durch die erkennungsdienstlichen Unterlagen erleichtert werden wird.

Die 2. Alt ist bei dem Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz von erheblicher Bedeutung. Es ist offensichtlich, was hier angedacht ist: Letztendlich sind die Behörden bedacht, ihre Datenbanken mit Ihren Informationen zu füllen. Dass diese Maßnahme in den meisten Fällen nicht verhältnismäßig ist, dürfte klar sein.

Natürlich betreuen wir Kiloverfahren und Bandenmitglieder, die als Mitglied einer Bande mit nicht geringen Mengen an BtM Handel treiben und dort sicherlich ein begründetes Interesse begründet wird, aber im Durchschnittsverfahren halten wir solche Maßnahmen nicht für geeignet.

Ich rate Ihnen folgendes an:

Bei Übernahme Ihrer Verteidigung werde ich Ihnen dann anraten, den Termin zur ED – Behandlung nicht wahrzunehmen, wenn ich sicher davon ausgehen kann, dass sich später der Vorwurf nicht bestätigen wird bzw. von geringer Bedeutung ist.

Sollten Sie mit einer ED – Behandlung konfrontiert werden, dann ist es ohnehin schleunigst Zeit, sich mit unsere Kanzlei in Verbindung zu setzen.

ED – Behandlung auf dem Prüfstand bei Drogendelikten

Die Daten, die durch die ED – Behandlung gewonnen wurden, sind ohnehin nur eingeschränkt in der späteren Praxis verwertbar:

Lichtbilder:

Fotos, die von Ihnen angefertigt werden, haben sicherlich noch den höchsten Stellenwert bei der zukünftigen Bekämpfung von Betäubungsmittelkriminalität: Diese können Dritten jederzeit in einer sog. Wahllichtbildvorlage vorgelegt werden, um Sie als Käufer bzw. Verkäufer von Drogen zu identifizieren. Oft wird ein Dealer nicht seinen richtigen Namen beim Betäubungsmittelhandel benutzen sondern ein Aliasnamen. Somit ist das Lichtbild durchaus eine Identifizierungsmöglichkeit.

Fingerabdrücke:

Spielen insbesondere bei der Einfuhr von Betäubungsmittel eine nicht unerhebliche Rolle. Wenn sich mehrere Personen in dem Fahrzeug befinden, die als Einfuhrschmuggler in Betracht kommen, dann wird das Verpackungsmaterial der Drogen regelmäßig auf Fingerabdrücke (oft auch DNA-Material) untersucht werden. Somit kann die Polizei nachweisen, wer die Drogen angefasst hat. Wenn ein Schmuggler behauptet, er habe keine Kenntnis von dem Umstand gehabt, dass sich Drogen im Fahrzeug befanden, dann kann er ggf. über den Fingerabdruck überführt werden. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass bei Grenzkontrollen oft ein “Drugwipe Test” durchgeführt wird, um zu prüfen, ob Sie in den letzten Stunden Kontakt mit Drogen hatten. Sollte ein Wischtest auf den Handinnenflächen positiv sein, dann können sie sich sicher sein, dass die Beamten ihr Auto genau auf Drogen kontrollieren werden.

Speichelprobe:

Eine Speichelprobe ist, ob ich Ihnen letztendlich in einer telefonischen Beratung anrate, Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt einzulegen, ohnehin von Ihrer Einwilligung abhängig. Diese Einwilligung würde ich schon aus Prinzip nicht geben: Es ist doch offensichtlich, dass die Speicherung Ihrer DNA schlichtweg untauglich bei dem Verdacht des Verstoßes gegen das BtMG ist. Letztendlich kann diese nur dann von Belang sein, wenn Sie DNA – Material an Verpackungen von Drogen hinterlassen.
Dabei ist die sog. “qualifizierte Negativprognose” entscheidend: Es ist die Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind.