Drogenbestellung Darknet Vorladung

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmng wegen einer Drogenbestellung im Darknet erhalten? Wir verteidigen Sie.

Fälle im Zusammenhang mit Bestellungen aus dem Darknet begegnen dem auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Verteidiger sehr häufig. Presserelevant sind vor allen die Verfahren, in denen große Online-Shops „hochgenommen“ wurden und die Betreiber sich vor Gericht verantworten müssen. Bei diesen Verfahren geht es regelmäßig um große Betäubungsmittelmengen.

Nicht im Fokus der Öffentlichkeit stehen aber die weitaus häufiger Verfahren, die sich gegen Personen richten, denen (lediglich) die Bestellung einer oftmals überschaubaren Menge zum Eigenbedarf aus einem solchen Shop vorgeworfen wird. Rechtlich geht es in diesen Fällen um eine Straftat nach § 29 BtMG wegen versuchten unerlaubten Erwerbs oder versuchten Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einer (vollendeten) Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr. In der Mehrheit der Fälle können wir eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren erwirken. Zu einer Sanktion oder gar einer Gerichtsverhandlung kommt es gar nicht erst.

Wie das geht? Dafür müssen wir uns zunächst die häufigsten Fallgruppen anschauen und die jeweilige Beweissituation bewerten.

Beschlagnahme einer Postsendung

Regelmäßig werden verdächtigte Postsendungen kontrolliert. Dies geschieht am häufigsten durch Zollbeamte, kann aber auch durch die Polizei, die DHL oder andere Anbieter, im Einzelfall sogar per Zufall durch Privatpersonen erfolgen. Sollten in einer Postsendung Betäubungsmittel aufgefunden und dies zur Kenntnis der Justiz gebracht werden, wird gegen den Empfänger einer solchen Sendung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zuerst wird man überprüfen, ob an der auf der Postsendung aufgeführten Empfängeranschrift sich tatsächlich eine gleichlautende Person aufhält. Für den Fall, dass dies so ist, schließen sich regelmäßig weitere Ermittlungsmaßnahmen durch die Polizei an.

Die gute Nachricht zuerst: Bis hierhin haben Sie als Betroffener noch wenig zu befürchten. Soweit lediglich ihr Name und ihre Anschrift als Empfänger angegeben wurde, kann damit noch nicht bewiesen werden, dass Sie auch gerade diejenige Person sind, die die Bestellung in Auftrag gegeben haben. Dies gilt jedenfalls für Bestellungen kleinerer Mengen an Betäubungsmittel. Denn es ist in der Betäubungsmittelszene durchaus nicht unüblich, eine Bestellung im fremden Namen und unter Ausnutzung der Identität einer real existierenden Person vorzunehmen, um die Lieferung im Anschluss abzufangen. Auf diese Weise versuchen Täter ihr persönliches Entdeckungsrisiko zu verringern, indem sie weder ihren Namen noch ihre Wohnanschrift dem Shopbetreiber übermitteln und die Empfängeranschrift auf einer Sendung auf sie daher nicht hindeutet. Amtsgerichte in ganz Deutschland lehnen deshalb zu Recht auch die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, wenn keine weiteren Beweise oder Indizien vorliegen.

Aus Sicht der Betroffenen erfreulicherweise bleibt es in vielen Fällen bei dieser Beweissituation und das Verfahren wird mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das liegt daran, dass viele Staatsanwälte bereits in diesem Verfahrensstand den Beschuldigten durch die Polizei zur sog. Beschuldigtenvernehmung vorladen lassen oder diesen einen schriftlichen Anhörungsbogen zusenden. Diese Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, sichert das sog. rechtliche Gehör des Beschuldigten. Denn Beschuldigte haben ein Recht auf Stellungnahme vor einer sie belastenden Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft. Sobald aber die Polizei den Beschuldigten zur Vernehmung vorlädt oder ihm einen schriftlichen Anhörungsbogen übersendet, ist der Beschuldigte über das Ermittlungsverfahren informiert. Bestimmte Maßnahmen, insbesondere eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten, versprechen dann keinen Erfolg mehr. Deshalb sollte die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder die Übersendung eines schriftlichen Anhörungsbogen aus Sicht der Ermittlungsbehörden stets als letzte Maßnahme erfolgen. Leider folgen viele Beschuldigte dem „Ruf der Polizei“, nehmen an dem nicht verpflichtenden Termin teil und legen dort, häufig unter dem Druck der Polizeibeamten, ein Geständnis ab oder schaffen zumindest weitere Verdachtsmomente. Besser beratende Mandanten beauftragen einen im Betäubungsmittelstrafrecht versierten Strafverteidiger und lassen sich zunächst über diesen die Ermittlungsakte besorgen und beraten, bevor sie sich über den Verteidiger äußern. Das lohnt sich nicht nur im Hinblick auf eine potenzielle Einstellung des Verfahrens – es ist nicht selten auch kostengünstiger.

Die Durchsuchung beim Beschuldigten

Will die Staatsanwaltschaft den Verstoß ernsthaft verfolgen, wird sie weitere Ermittlungsmaßnahmen anordnen bzw. bei Gericht beantragen. Das Mittel der Wahl ist zunächst die Durchsuchung beim Beschuldigten. Werden im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung Betäubungsmittel gefunden, so stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Person auch der Besteller der fraglichen Sendung gewesen ist. Das gilt umso mehr, wenn die Art der aufgefundenen Betäubungsmittel mit der Art der Betäubungsmittelbestellung übereinstimmt – wenn also beispielsweise der Tatvorwurf eine Darknet-Bestellung von 20 Gramm Amphetamin ist und bei der Wohnungsdurchsuchung tatsächlich (auch) Amphetamin beschlagnahmt wurde.

Spannend wird es dann, wenn die Durchsuchung nicht zum Fund von Betäubungsmitteln geführt haben, aber die Ermittlungen weitere Indizien hervorgebracht haben oder zwar verbotene Stoffe aufgefunden worden sind, diese aber mit der fraglichen Bestellung nicht korrespondierten. In diesem Fall bewegen wir uns wieder im Bereich eines Indizienprozesses. Oftmals inspiziert die Polizei (teilweise schon im Vorfeld einer Durchsuchung, gelegentlich auch erst im Nachhinein) den Briefkasten der Beschuldigten, macht hiervon Fotos und befragt ggf. Nachbarn zur Hausordnung /-praxis hinsichtlich der Annahme von Postsendungen. Man versucht auf diese Weise zu beweisen, dass niemand anderes als Sie ernsthaft die Möglichkeit hatte, die fragliche Postsendung in Empfang zu entnehmen. Das gelingt nach unserer Erfahrung selten bei einer Zusendung an die Wohnanschrift, kann aber durchaus, wenn von außen aus auf den Briefkasten nicht ohne Weiteres Zugriff genommen werden kann, in Zweifelsfällen als Indiz den Ausschlag geben und zu einer Verurteilung führen (Beispiel: Briefkasten kann nur mit einem Schlüssel geöffnet werden;  Briefkasten befindet sich innerhalb des Gebäudes, in das Fremde nicht ohne Weiteres gelangen). Schlechter sieht es allerdings dann aus, wenn die Betäubungsmittelsendung an eine Postfachstation versendet wird, auf die nur Sie Zugriff haben. Wichtige weitere Indizien können sich aus der Vernehmung des Verkäufers sowie insbesondere Ermittlungen zu Kontobewegungen ergeben, die auf einen Kauf im Darknet zum fraglichen Zeitpunkt der Bestellung schließen lassen. Relevant werden können auch etwaige einschlägige Vorstrafen bzw. zugunsten des Mandanten gerade das Fehlen von Vorstrafen. Es kann hier kein abschließender Katalog genannt werden. Allerdings handelt es sich bei den hier genannten Kriterien um die wesentlichen Kriterien.

Auswertung sogenannter Bestellerlisten

Ursprung vieler Verfahren im Zusammenhang mit Bestellungen aus dem Darknet ist die Auswertung zuvor beschlagnahmter Bestellerlisten. Diese Listen werden von den Shop-Betreibern intern erstellt, um offene Bestellungseingange bzw. bereits bearbeitete Bestellungen zu dokumentieren. Meistens beinhalten diese Listen den angegebenen Namen, die Anschrift des Kunden und die bestellte Betäubungsmittelart und -menge. Gelegentlich findet sich auch ein Hinweis auf die konkrete Versandart und ob „Extras“ der Bestellung hinzugefügt wurden.

Lässt sich ein auf der Liste ersichtlicher Name und Anschrift mit einer real existierenden Person ermitteln, wird gegen diese Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Unterschied von Fallgruppe I ist nur der, dass hier gar keine Betäubungsmittel beschlagnahmt wurden, die von einer fraglichen Bestellung herrühren könnten. Die Beweissituation und die daraus folgenden Erwägungen können demnach der Fallgruppe I entnommen werden: Ohne eine ergiebige Wohnungsdurchsuchung ist eine Verurteilung wenig wahrscheinlich.

Wie sollte meine Strafverteidigung aussehen?

Letztendlich bedarf es stets einer Einzelfallprüfung, wie hoch die Verurteilungswahrscheinlichkeit bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Ermittlungsverfahren folgenlos oder unter Auflagen eingestellt wird. Die rechtliche Dimension prüfen wir als Verteidiger und besprechen diese mit ihnen.

Sodann sind Ihre Ziele zu erfragen und in die Strategie einzubeziehen. Denn jeder Mandant hat ein anderes Risikomanagement. So ist es für den bisher nicht vorbestraften Mandanten A überaus wichtig, am Ende des Verfahrens keinen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis zu kassieren. Dies könnte gegebenenfalls (auch) durch ein Geständnis erreicht werden, wenn dadurch sicher eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erzielt werden kann. Natürlich sind wir bestrebt, stets das beste Ergebnis für Sie herauszuholen. Mandant A wäre aber (zu Recht) sauer, wenn man mit ihm die Möglichkeit eines Geständnisses mit der Folge einer geringen Geldstrafe nicht bespricht und stattdessen die Sache streitig verhandelt – was dann aber leider zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen und einen Eintrag in das Führungszeugnis führt. Für Mandant B, der bereits einmal zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden war und im Falle einer erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe gleich welcher Höhe deswegen beide Eintragungen im Führungszeugnis stehen – er dürfte sich im Gegensatz zu Mandant A auch nicht mehr als nicht vorbestraft bezeichnen – kommt ein solches Geständnis gerade nicht in Betracht. Mandant B hat demnach eine höhere Risikobereitschaft. Die Frage, wie hoch das Strafmaß im Falle einer Verurteilung ist, ist für diesen Mandanten zweitrangig. Das Beispiel zeigt: Die Ziele des Mandanten sind immer vorrangig in die Verteidigungsstrategie einzubeziehen.

Durch die Beauftragung unserer Kanzlei profitieren Sie:

  • Realistische Prognose über den Ausgang des Verfahrens und der erwartbaren Strafe
  • Erstellung einer Verteidigungsschrift – wir fassen alle für Sie günstigen Umstände zusammen, damit die Staatsanwaltschaft diese bei ihrer Abschlussentscheidung auch berücksichtigt
  • Einbeziehung Ihres Lebenslaufs und Einkommens in die Verteidigung zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Geldstrafen
  • Nicht selten Vermeidung weitaus höherer Kosten durch außergerichtliche Lösungen
  • Durchsetzungsstarke Verteidiger – sollte es doch zu einer Hauptverhandlung kommen, geben wir nicht klein bei, sondern verteidigen Sie notfalls durch alle Instanzen