Cannabislegalisierung und Cannabisgesetz

Die anstehende Cannabislegalisierung. Was wird sich ändern, was soll legal werden? Ein Ausblick auf das Konsumcannbisgesetz (KCanG).

Was ist legal, was ist strafbar?

Rechtsanwalt Clemens Louis gibt einen Überblick über die anstehende Legalisierung von Cannabis. Falls Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, dann schicken Sie uns gerne unverbindlich eine E – Mail mail@rechtsanwalt-louis.de

Das Bundessministerium für Gesundheit hat ein Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften auf den Weg gebracht. Das Konsumcannabisgesetz soll laut Bundesministerium für Gesundheit den Konsum von Cannabis in der breiten Bevölkerung zum Schutz von Konsumenten und Konsumenten qualitativ kontrollieren. Dies soll den Schwarzmarkt für Cannabis eindämmen und zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen.

Doch was bedeutet das im Allgemeinen für Sie persönlich? Das Gesetz sieht vor Konsumenten und Konsumenten einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu erleichtern. Kurz gesagt, es legalisiert den Konsum von Cannabis.

Diese Legalisierung gilt jedoch nicht für jeden und uneingeschränkt. Gerade Jugendliche und Heranwachsende sollen durch das Gesetz besonders geschützt werden.

Erlaubt ist demnach:

  1.  der Besitz von Cannabis, für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum.

Der Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis ist nur innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des KCanG erlaubt.

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes der private Eigenanbau von insgesamt bis zu 3 Cannabis Pflanzen zum Zweck des Eigenkonsums von Cannabis oder Nutzhanfpflanzen zur nicht gewerblichen Verwendung von Nutzhanf gleichzeitig erlaubt.
  • Die unentgeltliche, nicht gewerbliche Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Bereich der Wohnung der anbauenden Person zum unmittelbar auf die Weitergabe folgende gemeinschaftlichen Konsum ist zulässig.

Weiterhin verboten ist:

  1. Konsum von Personen die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Der öffentliche Konsum von Cannabis
    1. in und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen Kinder und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auf und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Kinderspielplätzen.
    1. In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr so wie
    1. innerhalb des befriedeten Besitztums und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Anbauvereinigung
  4. Die Abgabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Dritte, wenn dies nicht nach Nummer 3 wie obig aufgeführt erlaubt ist.
  5. Privater Einbau innerhalb militärischer Bereiche.
  6. Der Versand und die Lieferung von Cannabis

Strafvorschriften finden sich in § 36 KCanG.

Diese Vorschrift droht mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wenn gegen die Vorschriften des Cannabisgesetzes verstoßen wird, wie zum Beispiel der Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis oder der Anbau von mehr als 3 Cannabis Pflanzen gleichzeitig, oder das Handeltreiben mit Cannabis.

In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgegeben wird, und der abgebende über 21 Jahre alt ist.

Die Strafvorschriften des Cannabisgesetzes, sind dahingehend ausgelegt, um dem Cannabisschwarzmarkt und dem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Cannabis einen Riegel vorzuschieben. Dies bedeutet, dass der An- oder Verkauf von großen Mengen Cannabis auch weiterhin unter erheblichen Strafen stehen kann.

Schutzpflichten:

Wer privaten Eigenanbau betreibt, hat privat angebautes Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche oder Dritte zu schützen.

Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursachen.

Fazit: Abschließend kann zur Legalisierung von Cannabis folgendes festgehalten werden: Das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis ermöglicht es Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Cannabis im Sinne des Eigenanbaus und Eigenkonsums zu besitzen aber stellt weiterhin das Handel mit Gewinnabsicht und das Abgeben von Cannabis gegen eine Geldleistung, oder an Unbekannte, sowie den Kauf von Cannabis unter Strafe.