Bewährungsstrafe – Tipps und Tricks

Kanzlei Louis & Michaelis – bundesweite Strafverteidigung

Was ist eigentlich eine Bewährungsstrafe?

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden (sog. Bewährungsstrafe). Voraussetzung ist eine sog. positive Sozialprognose. Ob eine solche in Ihrem Fall vorliegt, muss einzeln geprüft werden.

Der Strafverteidiger kann in der Hauptverhandlung und in einem Plädoyer oft noch eine Bewährungsstrafe „rausholen“. Dieser Aspekt sollte nicht unterschätzt werden. Es ist nämlich nicht selbstverständlich, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Deshalb brauchen Sie eine gute Strafverteidigung.

Die Freiheitsstrafe wird auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren ausgesetzt. Wird der Verurteilte in dieser Zeit wieder straffällig, dann droht ein Widerruf der Aussetzung. Ein Verteidiger kann dies u.U. jedoch verhindern.

Nicht selten wird bei Straffälligkeit während der Bewährungszeit noch einmal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen oder sogar lediglich eine Geldstrafe verhängt. Dieses Ziel strebe ich in meiner Verteidigung an.

Wer während der Bewährungszeit strafrechtlich nicht in Erscheinung tritt, dem wird die Strafe erlassen.

Was ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung und welchen Vorteil hat sie?

Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten ist aus den Einzelstrafen grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe oder Gesamtgeldstrafe zu bilden. Einfacher gesagt: Hätten die verschiedenen Strafen in einem früheren Verfahren (theoretisch) verhängt werden und hätte eine Gesamtstrafe gebildet werden können, so sind sie auch bei getrennter Aburteilung noch nachträglich so zu behandeln.

Da die Zusammenfassung verschiedener Straftaten in einem Verfahren oft von Zufälligkeiten abhängt, soll die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Urteil oder durch Beschluss die durch eine getrennte Aburteilung entstandenen Vor- und Nachteile ausgleichen.

In welchen Schritten wird die Gesamtstrafe gebildet?

Hat der Angeklagte mehrere in Tatmehrheit stehende Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, so ist gemäß § 53 I StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Im Regelfall ist auf eine einheitliche Gesamtgeld- oder Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen (vgl. §§ 53 II 1, 54 I 2 HS. 2, III StGB).

a) Festlegung der Einzelstrafen für jede Tat nach den allgemeinen Regeln der Strafzumessung (Regel- bzw. Sonderstrafrahmen, § 50 StGB beachten!).

b) Feststellung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (=Einsatzstrafe), § 54 I 2 StGB.

c) Bestimmung des Gesamtstrafenrahmens (§ 54 I 2 u. II 2 StGB): Die Einsatzstrafe wird erhöht. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.

d) Zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 I 3 StGB).

Wichtig:

  • Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, so kann die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen.
  • Bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe kann das Gericht ausnahmsweise auf Geldstrafe auch gesondert erkennen (§ 53 II 2 StGB).

Wo finde ich die Bewährungshilfe in Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Marl und Mühlheim?

Sollten Sie der Bewährungshilfe unterstellt werden, dann werden Sie mit einer der folgenden Bewährungshilfen im Ruhrgebiet Kontakt aufnehmen müssen.

Ein Bewährungswiderruf droht dann, wenn Sie in der Bewährungszeit wieder straffällig werden. Sie können sodann regelmäßig einen Pflichtverteidiger bestellen. Ich übernehme Ihre Pflichtverteidigung!

Ich kann mich von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

„Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen – Essener – Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen.“

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten Essen im Ruhrgebiet und auch Bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz 0201 – 310 460 – 0 ist Ihr Einsatz.

Bewährungshilfe Essen I Kurfürstenstr. 33, 45138 Essen
Telefon 0201 43689 – 0
Telefax 0201 43689 – 77
E-Mail asd.essen1@lg-essen.nrw.de
Bewährungshilfe Essen II Rüttenscheider Platz 10, 45130 Essen
Telefon 0201 74992 – 0
Telefax 0201 74992 – 29
E-Mail asd.essen2@lg-essen.nrw.de
Bewährungshilfe Essen III Kastanienallee 52-54, 45127 Essen
Telefon 0201 82028 – 0
Telefax 0201 238277
E-Mail asd.essen3@lg-essen.nrw.de
Bewährungshilfe Gelsenkirchen Claire-Waldoff-Straße 1, 45886 Gelsenkirchen
Telefon 0209 148998-00
Telefax 0209 148998-99
E-Mail: asd.gelsenkirchen@lg-essen.nrw.de
Bewährungshilfe Gladbeck Friedrichstrasse 59, 45964 Gladbeck
Telefon 02043 2966 – 0T
elefax 02043 296620
E-Mail asd.gladbeck@lg-essen.nrw.de
Bewährungshilfe Marl Herzlia-Allee 7, 45770 Marl
Telefon 02365 9586 – 0T
elefax 02365 9586 – 20
E-Mail asd.marl@lg-essen.nrw.de
Bewährungshilfe Mühlheim an der Ruhr Mellinghofer Str. 261A, 45475 Mülheim,
Telefon (0208) 740769-0