§ 315d StGB – Illegale Kraftfahrzeugrennen – Ermittlungsverfahren und Strafverfahren

Die Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen illegaler Kraftfahrzeugrennen ist für viele Betroffene ein Schock. Die Polizei steht vor der Tür, das Fahrzeug wird sichergestellt – und plötzlich drohen empfindliche Freiheitsstrafen, der Verlust des Führerscheins und sogar die dauerhafte Einziehung des Fahrzeugs. In dieser Situation ist schnelles und entschlossenes Handeln entscheidend. Rechtsanwalt Clemens Louis und die Kanzlei Louis & Michaelis aus Essen stehen Ihnen bundesweit zur Seite – kompetent, erfahren und rund um die Uhr erreichbar.

Seit 2005 verteidigt Rechtsanwalt Clemens Louis Mandanten in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im gesamten Bundesgebiet. Die Kanzlei Louis & Michaelis ist für ihre schnelle Reaktionsgeschwindigkeit, präzise Verteidigungsstrategien und über 1.000 Fünf-Sterne-Bewertungen zufriedener Mandanten bekannt. Auch im Bereich des Verkehrsstrafrechts – und insbesondere bei Vorwürfen nach § 315d StGB – verfügt das Team über umfassende Erfahrung.

Was versteht man unter illegalen Kraftfahrzeugrennen?

Der Straftatbestand des § 315d StGB wurde im Jahr 2017 eingeführt und erfasst seitdem das sogenannte „Rasen“ und „Posing“ auf öffentlichen Straßen. Das Gesetz richtet sich nicht nur gegen klassische Straßenrennen zwischen zwei oder mehr Fahrzeugen, sondern auch gegen Alleinraser, die ihr Fahrzeug in einer Art und Weise führen, die an ein Rennen erinnert.

Strafbar macht sich nach § 315d StGB, wer:

  1. an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt (z. B. als Fahrer oder Organisator),
  2. als Kraftfahrzeugführer ein Rennen gegen sich selbst ausrichtet, also mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
  3. als Kraftfahrzeugführer sich einem solchen Rennen absichtlich und grob verkehrswidrig anschließt.

Entscheidend ist dabei stets, dass das Verhalten auf öffentlichen Straßen stattfindet. Privates Gelände ist nicht erfasst.

Wie wird § 315d StGB bestraft?

Die Strafandrohungen des § 315d StGB sind erheblich und wurden in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung zunehmend streng ausgelegt:

  • Grundtatbestand (§ 315d Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • Mit Gefährdung von Leib oder Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert (§ 315d Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Bei schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod eines anderen Menschen (§ 315d Abs. 5 StGB): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hinzu kommen regelmäßig folgende Konsequenzen:

  • Führerscheinentzug und Fahrverbot (oft für mehrere Jahre oder dauerhaft)
  • Einziehung des Fahrzeugs gemäß § 315f StGB – das Fahrzeug kann dauerhaft eingezogen und versteigert werden, selbst wenn es einem Dritten gehört
  • Eintragung ins Fahreignungsregister (FAER) und ins Bundeszentralregister
  • Mögliche zivilrechtliche Schadensersatzforderungen bei Unfällen

Was bedeutet die Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB?

Seit der Reform 2017 ist die Einziehung des genutzten Fahrzeugs bei illegalen Rennen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Dies trifft Betroffene oft besonders hart: Selbst ein hochwertiger Sportwagen oder ein geleastes Fahrzeug kann dauerhaft eingezogen werden. Das Gericht ist hierzu nicht verpflichtet, kann es aber anordnen – und macht davon in schweren Fällen zunehmend Gebrauch.

Eine frühzeitige anwaltliche Intervention kann entscheidend dazu beitragen, die Einziehung abzuwenden oder zu begrenzen.

Welche Situationen werden von § 315d StGB erfasst?

Die Praxis zeigt: Der Tatbestand ist weit gefasst und wird von der Staatsanwaltschaft zunehmend offensiv eingesetzt. Typische Fallkonstellationen, in denen ein Ermittlungsverfahren droht, sind:

  • Klassische Straßenrennen zwischen zwei oder mehr Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, etwa auf Autobahnen oder in der Innenstadt
  • Alleinrennen / Solorasen: Extremes Beschleunigen auf öffentlichen Straßen, z. B. das „Ausfahren“ eines Sportwagens auf einer leeren Landstraße mit Geschwindigkeiten weit über dem erlaubten Limit
  • Posing und Imponiergehabe: Aggressive, auf Publikumswirkung ausgerichtete Fahrmanöver, die als „Rennen gegen sich selbst“ eingestuft werden
  • Kraftfahrzeugrennen bei Veranstaltungen: Auch spontane Vergleiche an Ampeln oder bei Überholvorgängen können strafrechtlich relevant sein
  • Teilnahme als Beifahrer: Auch wer wissentlich als Beifahrer an einem illegalen Rennen teilnimmt, kann sich strafbar machen

Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

Die Antwort lautet: sofort – noch bevor Sie irgendeine Aussage gegenüber der Polizei machen. Viele Beschuldigte unterschätzen, wie schnell unüberlegte Aussagen das Verfahren erschweren. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und dieses Recht sollten Sie konsequent nutzen.

Rechtsanwalt Clemens Louis und das Team der Kanzlei Louis & Michaelis empfehlen:

  • Keine Aussage gegenüber der Polizei ohne vorherige Rücksprache mit dem Strafverteidiger
  • Sofortige Kontaktaufnahme nach einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder Fahrzeugbeschlagnahme
  • Akteneinsicht – erst nach vollständiger Kenntnisnahme der Ermittlungsakte kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickelt werden

Wie verteidigt die Kanzlei Louis & Michaelis bei § 315d StGB?

Jeder Fall ist anders. Die Kanzlei Louis & Michaelis entwickelt nach sorgfältiger Prüfung der Ermittlungsakte eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Mögliche Ansätze sind dabei unter anderem:

  • Prüfung, ob der Tatbestand des § 315d StGB tatsächlich erfüllt ist (fehlende Rennabsicht, keine grobe Verkehrswidrigkeit)
  • Angriff auf Messverfahren und Beweismittel (Dashcam-Aufnahmen, Zeugenaussagen, technische Gutachten)
  • Verfahrensbeendigung durch Einstellung (§§ 153, 153a StPO) – außergerichtliche Erledigung gegen Auflage
  • Abwehr oder Begrenzung der Fahrzeugeinziehung nach § 315f StGB
  • Verhandlung über Fahrverbot und Führerscheinentzug