Diebstahl mit Waffen Bandendiebstahl Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB Ermittlungsverfahren Strafverfahren

Rechtsanwalt Clemens Louis und die Strafverteidiger der Kanzlei Louis & Michaelis verteidigen Sie bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 244 StGB.

Die Kanzlei für Strafrecht ist top bewertet und steht Ihnen rund um die Uhr via E – Mail oder per WhatsApp 017624738167 zur Verfügung.

Übersenden Sie uns das Sicherstellungsprotokoll und den Beschluss Ihrer Hausdurchsuchung oder Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung und Sie erhalten umgehend Rückmeldung mit einem Pauschalangebot für Ihre Strafverteidigung.

Welche Strafe erwartet mich bei einem Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB?

Die grundsätzliche Strafe bei einem Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Betrifft der Wohnungseinbruchsdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so liegt die Strafe bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Bei einer Verurteilung ab 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt die Eintragung im Führungszeugnis 3 Jahre, bei einer Verurteilung von über einem Jahr sogar 5 Jahren im Führungszeugnis (vgl. Bundeszentralregistergesetz).

Um eine Vorstrafe zu verhindern, ist es demnach von erheblicher Bedeutung, dass Sie sich fachkundig verteidigen lassen.

Sollten Ihnen vorgeworfen sein, in eine Privatwohnung oder Privathaus eingebrochen zu sein und die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht erachten, dann muss zwingend eine Anklage zum Schöffengericht (oder ggf. sogar Landgericht) erfolgen, da Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird.

In den übrigen Fällen ist es möglich, durch die Verteidigung auch eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen, bspw. durch die Verurteilung mittels Strafbefehls. Ein Strafbefehl ist (ähnlich wie ein Bußgeldbescheid) ein außergerichtliches Urteil.

Anhand der Ausführungen wird deutlich, dass eine sachkundige und gute Verteidigung erforderlich ist, um eine Haftstrafe und eine Registereintragung zu verhindern. Hierbei vertrauen Sie auf die Kanzlei Louis Michaelis.

Welche Handlungen sind bei § 244 StGB strafbar?

Bei dem § 244 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. Dies bedeutet, dass der § 244 StGB bestimmte Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl nach § 242 StGB unter schwerer Strafe stellt. Diese liegen vor, wenn jemand

  • einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
    • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
  • einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
  • Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Auch der Versuch einer Tathandlung nach § 244 StGB ist unter Strafe gestellt.

Was bedeutet eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen, § 244 StGB?

Grundlegend kommt als Waffe jedes technische Instrument in Betracht, das dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen und das dabei erhebliche Verletzungen zufügen kann. Das sind zum Beispiel:

  • Sport-, Spiel- oder Jagdwaffen (Schusswaffen; auch Luft- und Gaspistolen)
  • Hieb-, Stoß- und Stichwaffen (Jagdmesser, Butterfly-Messer)

Wenn demgegenüber von einem gefährlichen Werkzeug die Rede ist, ist ein Gegenstand gemeint, der nach seiner Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dies ist beispielhaft bereits bei

  • Baseballschlägern
  • Holzäxten
  • Küchen- oder Taschenmessern
  • Schraubenzieher

gegeben.

Diese Waffen oder Gegenstände müssen zur Erfüllung des Tatvorwurfs nicht eingesetzt werden, sondern lediglich bei Tatbegehung mitgenommen werden.

Was ist ein Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB?

Der Begriff des Wohnungseinbruchsdiebstahls umfasst Diebstähle im Sinne des § 242 StGB, bei dem zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen, eingestiegen oder sich mittels eines falschen Schlüssels oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkezeug Zugang verschafft wird oder sich der Täter in dieser Wohnung verborgen hält.

Was ist als „Wohnung“ bei § 244 StGB zu verstehen?

Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, ohne dass jedoch angesichts des Gesetzeszwecks zwingend Schlafräume vorhanden sein müssten. Auch Hotel- oder Krankenhauszimmer, sowie Wohnmobile können nicht zuletzt gleichermaßen Mittelpunkt des privaten Lebens und damit eine Wohnung sein.

Zur Wohnung gehören grundsätzlich auch Nebenräume, wie zum Beispiel Treppen, Flure und Keller eines Einfamilienhauses.

Bei Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus ohne unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich von Personen liegt keine Wohnung vor.

Steht eine Mietwohnung leer und dient nicht dem Mittelpunkt des privaten Lebens von Menschen, liegt keine „Wohnung“ im Sinne des § 244 StGB vor.

Was bedeutet einbrechen oder einsteigen, § 244 StGB?

Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen (Türschlösser, Riegel, Scharniere etc.), die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen.

Beispiele wären hierfür das Ausheben der Türen oder durch Auseinanderbiegen der Flügel eines Scheunentors, durch Beiseiteschieben eines die Türöffnung versperrenden Schrankes etc.

Der von innen mit der Beute nach außen ausbrechendem Dieb wird von der Vorschrift nicht erfasst. Ein Betreten des Gebäudes oder umschlossenen Raumes ist nicht erforderlich es genügt, dass von außen durch eine Öffnung in den Innenraum (zB in ein Schaufenster) hineingegriffen wird.

Einsteigen bedeutet das Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Was ist ein falscher Schlüssel i.s.V. § 244 StGB?

Bei einem falschen Schlüssel handelt es sich grundsätzlich um einen Schlüssel, der nicht oder nicht mehr zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt ist. Die liegt zum Beispiel vor, wenn dem Besitzer Schlüssel gestohlen werden oder er diese verliert und davon Kenntnis hat. Auch nicht übergebene Schlüssel nach Rückgabe einer Mietsache sind falsche Schlüssel ebenso, wie ohne Erlaubnis angefertigte zusätzliche Schlüssel.

Gleichgestellt sind den falschen Schlüsseln andere zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge: nämlich solche, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird zum Beispiel Dietriche, Haken oder elektronisch wirkende Instrumente, die einen elektronisch wirkenden Schlüssel ersetzen (Code-Karten (Hotelkarten, Garagentoröffner), nicht dagegen Brechwerkzeuge, die nicht den Mechanismus in Bewegung setzen, sondern eine gewaltsame Öffnung herbeiführen sollen.

Was bedeutet „sich verborgen halten“ i.S.v. § 244 StGB?

Sich verborgen halten meint, dass sich der Täter zur Ausführung der Tat in einem der geschützten Räume versteckt hält.

Ohne Bedeutung ist, auf welche Art und Weise der Täter in die genannten Räume gelangt ist, insbesondere, ob dies legal oder illegal geschehen ist. Auch der Partygast, der sich nach Ende der Party versteckt und die Wohnung nicht verlässt, um ungestört stehlen zu können macht sich strafbar im Sinne des § 244 StGB. Erforderlich ist aber, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat keine Berechtigung zur Anwesenheit mehr besitzt.

Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, 244 StGB

Die Privatwohnung nach § 244 StGB umfasst private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume als auch Zweitwohnungen von Berufspendlern.

Definitiv als dauerhaft genutzte Privatwohnungen sind nur Hotelzimmer, Krankenhauszimmer, Wohnmobile und Wohnwagen auszuschließen, insofern diese nicht als einziger Lebensmittelpunkt genutzt werden. Zum Beispiel wird ein Wohnmobil, das nur zu Urlaubszwecken genutzt wird, nicht als dauerhaft genutzte Privatwohnung anzusehen sein. Dahingegen werden die oben genannten Ausnahmen unter den Begriff der Privatwohnung fallen, wenn diese als Wohnungsersatz dienen.

Hausdurchsuchung bei § 244 StGB

In der Regel wird die Staatsanwaltschaft bei § 244 StGB beim zuständigen Amtsgericht eine Hausdurchsuchung beatragen, wenn zu besorgen ist, dass Diebesgut bei Ihnen sichergestellt werden kann.

Sollten Sie auf frischer Tat betroffen worden sein und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um eine Serieneinbruch handelt, wird man hier sofort entsprechende Maßnahmen einleiten.

Machen Sie keine Angaben zur Sache und nehmen Sie nach der Hausdurchsuchung umgehend Kontakt mit uns auf.

ED – Behandlung bei § 244 StGB

Sollte die Polizei eine ED – Behandlung wünschen (erkennungsdienstliche Behandlung), dann prüfen wir diese auf die Verhältnismäßigkeit hin und leiten die richtigen Schritte ein.

Beachten Sie, dass Sie bei § 81b 1. Alt. StPO, da diese Maßnahme zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens angeordnet wird, in der Regel mitwirken müssen.

§ 81b 2. Alt. StPO sollte immer gegengeprüft werden, da es sich hier um die zukünftige Speicherung von Daten, die mittels der ED – Behandlung erhoben werden, geht. 

Das Verfahren kann somit, unabhängig von dem Ermittlungsverfahren und Strafverfahren, auch Auswirkungen auf Ihre Zukunft in Hinblick auf Daten, die über Sie gespeichert werden, haben.

Untersuchungshaft bei § 244 StGB

Untersuchungshaft wird dann angeordnet, wenn ein dingender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund besteht

  • Fluchtgefahr
  • Wiederholungsgefahr
  • Verdunkelungsgefahr

Insbesondere bei Personen, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben (Ausländer), wird man regelmäßig eine Fluchtgefahr annehmen.

Sollte Ihr Familienmitglied oder Angehöriger sich in Deutschland in Untersuchungshaft befinden, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Die Strafverteidiger der Kanzlei Louis & Michelis sprechen alle englisch und werden Sie und den Beschuldigten vor Ort betreuen.

Wir werden die Untersuchungshaft mittels Haftprüfung und Haftbeschwerde angreifen.

Wenden Sie sich mittels E – Mail an uns: mail@rechtsanwalt-louis.de und wir werden umgehend aktiv.